Pflegeeinrichtungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit

- Drucksache 4/428 zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung

- Drucksache 4/314 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften

Die Beschlussempfehlung wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. § 6 erhält folgende Fassung:

Kostenträger:

(1) Das Land gewährt jedem örtlichen Sozialhilfeträger eine Zuweisung in Höhe der Nettosozialhilfeaufwendungen für die

1. Leistung der Eingliederungshilfe,

2. Leistungen der Hilfe zur Pflege,

3. Leistungen der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

4. Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Körperersatzstücken,

5. Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln und größeren anderen Hilfsmitteln, sofern der Wert einen Betrag von 180 Euro übersteigt und

6. Leistungen für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

Der Nettosozialhilfeaufwand berechnet sich aus den tatsächlichen Aufwendungen abzüglich der den Leistungen im jeweiligen Jahr gegenüberstehenden tatsächlichen Einnahmen.

(2) Die Auszahlung der Zuweisung erfolgt in zwei Raten, die erste Rate am 1. Februar auf Basis der Ist-Werte vom 30. Juni des Vorjahres und die zweite Rate am 1. September auf Basis der Ist-Werte des Vorjahres.

(3) Neben den Aufwendungen nach Absatz 1 werden den örtlichen Sozialhilfeträgern Nettosozialhilfeaufwendungen, die im Jahr der Zuweisung voraussichtlich anfallen durch

1. Neueröffnung oder Kapazitätserweiterungen von teil- oder vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen, teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- oder vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

2. Neuabschlüsse von Vereinbarungen für ambulante Leistungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, in Höhe von 80 Prozent im Rahmen der Zuweisungen nach Absatz 2 bereits im Entstehungsjahr erstattet.

(4) Der überörtliche Sozialhilfeträger erstattet den örtlichen Sozialhilfeträgern ferner monatlich das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX sowie Sozialversicherungsbeiträge, welche die örtlichen Sozialhilfeträger für Personen in teil- oder vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe außerhalb der Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII zu finanzieren haben.

2. Nummer 3 erhält folgende Fassung: 3. § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9:

Festsetzung der Regelsätze

Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze fest.

Dabei werden regionale Besonderheiten bei der Festsetzung der Regelsätze beachtet.

Begründung:

Der Thüringer Landkreistag sowie der Thüringer Gemeinde- und Städtebund haben darauf aufmerksam gemacht, dass es mit der Neuformulierung des § 6 zu einer sachgerechten Lastenverteilung zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe kommen würde.

14 Jahre nach der Wiedervereinigung ist es nicht länger hinnehmbar, dass die Regelsätze zwischen Ost und West weiterhin unterschiedlich sind. Die Landesregierung sollte von den Regelungen in § 28 Abs. 3 SGB XII Gebrauch machen und somit die monatlichen Regelsätze für Thüringen selbst entsprechend der Lebenshaltungskosten bestimmen.