Sozialhilfe

500.000 erzielen lassen.

Darüber hinaus hält es der Rechnungshof für erwägenswert, die Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu übertragen. Diese seien mit der Anwendung sozialhilferechtlicher Vorschriften vertraut.

Die Behandlung von nachträglichen Überprüfungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Rechtspfleger gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ist regelmäßig Bestandteil der Prüfung der Kosten.3 Das Thüringer Justizministerium (TJM) hat in seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung ausgeführt, dass sich eine Arbeitsgruppe intensiv mit der Problematik der Prozesskostenhilfe auseinander setze und die Prüfungsergebnisse aufgreifen werde. Auch habe die gerichtliche Praxis den Hinweis des Rechnungshofs, über eine Änderung der Zuständigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachzudenken, grundsätzlich positiv aufgenommen. Zum Teil werde der Vorschlag, die örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dieser Aufgabe zu betrauen, unterstützt. Ein anderer Teil der Richterschaft spräche sich dafür aus, diese Aufgabe künftig den Rechtspflegern zuzuweisen ansätze der Gerichte durch den Bezirksrevisor wie auch regelmäßig durchgeführter Geschäftsprüfungen. Bei diesen Prüfungen konnte festgestellt werden, dass die Überprüfungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO regelmäßig erfolgen. Die Überprüfungszeiträume schwanken zwischen 6-9 Monaten bis zu 2 Jahren. Nur bei bestimmten Personengruppen wird von einer weiteren, regelmäßigen Überprüfung abgesehen, wenn eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist (Rentenempfänger mit geringer Rente; Minderjährige, die aufgrund ihres Alters keine Ausbildung beginnen können; Betreute, die keine Tätigkeit ausüben können o.ä.). Die Entscheidung, ob eine Prüfung erfolgt oder nicht, unterliegt der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger und ist auch immer vom Einzelfall abhängig.

Das TJM bestritt aber eine zu großzügige Handhabung der Rechtsvorschriften bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers. Vielmehr sei der Anstieg der Ausgaben für Prozesskostenhilfe ein deutlicher Spiegel der wirtschaftlichen Situation und des im Vergleich zum gesamten Bundesgebiet niedrigeren Durchschnittseinkommens in Thüringen.

Die bisherige Praxis der Gerichte bei nachträglicher Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers habe nicht zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt. Allenfalls in 5 v. H. der Fälle hätten sich nachträglich Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf dieses Bemerkungsbeitrags vertrat das TJM den Standpunkt, dass die Prüfungsmitteilung in pauschaler Form Angriffe enthalte, die den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit beträfen. Im Übrigen ist von erheblichen Abweichungen der Prüfungsfeststellungen zu [den justizeigenen] Erhebungen auszugehen. Zudem könne die Situation des Landeshaushalts kein Prüfkriterium bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein.

Die Übertragung der sogenannten Bedürftigkeitsprüfung auf die Sozialhilfeträger hätte die mit einer Verfahrensverzögerung für den Bürger verbundene Aufspaltung der Zuständigkeiten innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens zur Folge. Die Prozesskostenhilfereform von 1980 zielte darauf ab, dem bedürftigen, aber nicht Sozialhilfe empfangenden Bürger den Weg zum Sozialhilfeträger aus datenschutzrechtlichen und psychologischen Gründen zu ersparen. Ein weiterer Nachteil einer solchen Übertragung liegt darin, dass bei ablehnenden Entscheidungen des Sozialhilfeträgers wohl ein weiterer Gerichtsweg (Verwaltungsgerichtsweg) eröffnet wäre, der zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen würde.

Der Rechnungshof begrüßt es, dass sein Hinweis, die Zuständigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern, bei der gerichtlichen Praxis auf positive Resonanz stieß und zusammen mit den weiteren Prüfungserkenntnissen in einer Arbeitsgruppe beraten werden soll.

Die Prüfung des Rechnungshofs hat aber auch gezeigt, dass die vom TJM angesprochene Finanzkraft der Thüringer Bürger offensichtlich dazu führte, dass eine vom Antragsteller behauptete Bedürftigkeit weniger sorgfältig nachgeprüft oder gar ohne Weiteres akzeptiert wurde.

Auch wenn das TJM durch eigene Erhebungen zu anderen Ergebnissen gekommen sein sollte, kann der Rechnungshof von seinen Erkenntnissen nicht abrücken. Sein Prüfungsbericht enthält weder Angriffe in pauschaler Form noch haben die Erhebungen die richterliche Unabhängigkeit verletzt. Mit Rücksicht auf diese Unabhängigkeit hat der Rechnungshof seine Prüfungsfeststellungen so anonymisiert, dass ein Rückschluss auf einzelne Verfahren und damit auf einzelne Richter oder Rechtspfleger nicht möglich ist. Nach allgemeiner Auffassung beeinträchtigt die empirische Erhebung von Daten und ihre Würdigung die Unabhängigkeit der Justiz nicht.

Gleichwohl lassen sich daraus Handlungsempfehlungen in bestimmten Sachfragen ableiten, die sich ohne Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit realisieren lassen.

Der Rechnungshof bleibt dabei, dass durch höhere Sorgfalt bei der Bedürftigkeitsprüfung Ausgaben in Millionenhöhe eingespart werden können. Das TJM ist weiterhin aufgefordert, einer zu großzügigen Verfahrensweise in diesem Bereich entgegenzuwirken.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Fehlerhafte Festsetzungen der Vergütung von Rechtsanwälten haben dazu beigetragen, dass die Ausgaben für Beratungshilfe in den Jahren 1997 bis 2000 von 0,45 Mio. (0,9 Mio. DM) auf 0,66 Mio. (1,3 Mio. DM) gestiegen sind. Dies entspricht einer Steigerung von 43 v. H. in nur 3 Jahren.

Beratungshilfe erhalten finanziell hilfsbedürftige Bürger, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens notwendig ist. Das zuständige Amtsgericht erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe einen so genannten Berechtigungsschein. Dieser erlaubt es dem Recht suchenden Bürger, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In der Praxis kommt es allerdings häufiger vor, dass der Ratsuchende unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht; der Antrag auf Beratungshilfe wird dann erst nachträglich beim Amtsgericht gestellt. In beiden Fällen erhält der Rechtsanwalt sein Honorar aus der Staatskasse.

Das grundsätzliche Anliegen des Rechnungshofs, im Bereich der Beratungshilfe auf Kostenminimierung hinzuwirken, wird auch von der gerichtlichen Praxis und der Landesregierung geteilt.

Allerdings ist die im Jahresbericht 2004 des Rechnungshofs geübte Kritik (insbesondere im Hinblick auf den signifikanten Kostenanstieg) nur teilweise berechtigt.

Der Vergleich Thüringens mit den anderen neuen Ländern hat ergeben, dass der Anstieg der Anträge auf Beratungshilfe im Zeitraum von

Der Rechnungshof hat die Ausgaben für Vergütungszahlungen an Rechtsanwälte in Beratungshilfesachen für die Jahre 1997 bis 2000 geprüft. In diesem Zeitraum erteilten die Amtsgerichte insgesamt 38.327 Berechtigungsscheine. 550 Stichproben bei 8 Amtsgerichten ergaben, dass neben Mängeln bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers ­ wie sie der Rechnungshof auch im Bereich der Prozesskostenhilfe festgestellt hat (vgl. Tn. 5) ­ auch Mängel bei der Festsetzung des Anwaltshonorars vorlagen. In rund 20 v. H. der geprüften Fälle war die Festsetzung zu beanstanden. So vergüteten die Amtsgerichte z. B. anwaltliche Tätigkeiten hinsichtlich eines einzigen Beratungsgegenstandes mehrfach, zum Teil bis zu 8

Mal. Vermeidbare Mehrkosten entstanden auch dadurch, dass die Amtsgerichte Gebühren für anwaltliche Vertretungen oder für geschlossene Vergleiche festsetzten, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. In Einzelfällen unterblieb zudem die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung des im Beratungshilfeverfahren gezahlten Honorars auf die Vergütung des Anwalts in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.

1997 bis 2000 in Thüringen unterdurchschnittlich ausfällt. Gleiches gilt auch für den Anstieg der Ausgaben im Rahmen der Beratungshilfe.

Es zeigt sich somit, dass der hohe Anstieg der Ausgaben für Beratungshilfe kein spezifisch thüringisches Problem ist, sondern das gesamte Bundesgebiet betrifft.

Der Anstieg der Ausgaben für Beratungshilfe ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass im Jahre 1998 ein neuer Gebührentatbestand der Beratungshilfe mit verhältnismäßig hohen Gebühren in die BRAGO eingeführt wurde (§ 132 Abs. 4 BRAGO). Der Vergleich mit anderen Ländern zeigt weiterhin, dass beispielsweise in Brandenburg Beratungshilfesachen überwiegend über eine Beratung und damit über die Gebühr des § 132 Abs. 1 BRAGO abgewickelt werden, während in Thüringen die Beratungshilfe vorwiegend über § 132 Abs. 2 BRAGO abgerechnet wird. Die Gerichte haben jedoch keinen Einfluss darauf, ob der Rechtsanwalt lediglich einen Rat erteilt oder auch darüber hinaus tätig wird. Dies liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.

Dieser Ermessensspielraum bleibt auch nach der Neuausrichtung der Rechtsanwaltsvergütung und dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestehen. So finden sich die oben gen.3 Der Rechnungshof forderte deshalb neben einer ordnungsgemäßen Bedürftigkeitsprüfung auch eine gründlichere Bearbeitung der anwaltlichen Kostenfestsetzungsanträge. Auch seien Schulungen des Personals im Gebührenrecht angezeigt. Zudem sollten unter Einsatz der vorhandenen Informationstechnik die Anträge auf Beratungshilfe mit Namen des Antragstellers und Beratungsgegenstand erfasst werden. Dies könnte dazu beitragen, die beanstandeten Bewilligungen im Falle mehrfacher Antragstellung in derselben Angelegenheit zu verhindern. Auch könnten so die Kostenfestsetzungsanträge von Rechtsanwälten in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren abgeglichen werden. Auf diese Weise würde die vorgeschriebene Anrechnung der Vergütung für die Beratungshilfe auf das Honorar im gerichtlichen Verfahren sichergestellt werden. nannten Gebührentatbestände nunmehr im Abschnitt 6, Ziffern 2601 bis 2608 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis).

Weitere Gründe für das Ansteigen der Beratungshilfe liegen in der wirtschaftlichen Situation der neuen Länder und in dem zunehmenden Bekanntheitsgrad des Instituts der Beratungshilfe. Letztlich wird auch die wachsende Anzahl von zugelassenen Rechtsanwälten bei gleichzeitig sinkenden Umsätzen und sinkendem Einkommen Einfluss ausüben.

Die EDV-Abteilung des Thüringer Oberlandesgerichts prüft die Möglichkeit, Beratungshilfeangelegenheiten in das IT-Fachverfahren MEGA einzubinden. Allerdings wird dies den Einsatz einer höher konvertierten Programmversion (z.B. Word 2000) erfordern und somit erhebliche Kostenfolgen auslösen. Zudem wird geprüft, ob das in MEGA vorhandene Berechnungsprogramm für die Prozesskostenhil6.4 Das Thüringer Justizministerium (TJM) teilte in seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung das grundsätzliche Anliegen des Rechnungshofs, die Ausgaben im Bereich der Beratungshilfe zu minimieren. Es verwies auf die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, deren Ziel es sei, mit eigenen Prüfungen und Workshops ein echtes Controlling in diesem Bereich einzuführen. Das TJM bestritt aber eine zu großzügige Vorgehensweise sowohl bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller als auch bei der Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwälte. Der überproportionale Anstieg der Ausgaben für Beratungshilfe im Verhältnis zur Anzahl der Anträge sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass im Jahr 1998 ein neuer Gebührentatbestand in Gestalt der Vergleichsgebühr im Verbraucherinsolvenzverfahren mit verhältnismäßig hohen Gebühren in die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO) eingeführt worden sei (§ 132 Abs. 4 BRAGO). Auch werde in Thüringen die Beratungshilfe vorwiefe aktualisiert werden kann.

Der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts beabsichtigt zudem, verstärkt Prüfungen in Beratungshilfesachen vorzunehmen.

Darüber hinaus wurden und werden in den einzelnen Landgerichtsbezirken Workshops mit dem Ziel der Erarbeitung eines gemeinsamen Lösungsansatzes im Sinne eines echten Controllings durchgeführt.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung gend über die Geschäftsgebühr des § 132 Abs. 2 BRAGO und nicht über die Ratgebühr des § 132 Abs. 1 BRAGO abgewickelt. Die Gerichte hätten jedoch keinen Einfluss darauf, ob der Rechtsanwalt lediglich einen Rat erteile oder auch darüber hinaus tätig werde. In Thüringen sei auch die Anzahl der Vergleiche relativ hoch. Dies führe zwar ebenfalls zu höheren Gebühren, sei aber bei einer Gesamtschau von gewährter Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe positiv zu bewerten. Der gerichtlichen Praxis sei schließlich auch bekannt, dass Rechtsanwälte zum Teil in ihren Kostenfestsetzungsanträgen hinsichtlich der späteren gerichtlichen Verfahren zuvor erstattete Beratungshilfevergütungen nur unvollständig bzw. gar nicht aufführten. Überwachungsmöglichkeiten seitens der Gerichte würden hier jedoch zunächst nicht gesehen. Den Vorwurf einer unzureichenden oder gar fehlerhaften Sachbehandlung wies das TJM zurück.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf dieses Bemerkungsbeitrages wies das TJM ­ in Wiederholung seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung ­ insbesondere auf Folgendes hin: Es sei von erheblichen Abweichungen der Prüfungsfeststellungen zu den eigenen Erhebungen des TJM auszugehen.

Der Rechnungshof berücksichtige auch nicht, dass die festgestellte Kostensteigerung in Thüringen im Vergleich zu den anderen neuen Ländern mit weitem Abstand am geringsten ausfalle. Im Übrigen seien die Geschäfte in Beratungshilfesachen den sachlich unabhängigen Rechtspflegern übertragen.

Der Rechnungshof begrüßt die Initiativen des TJM zur Fortbildung des mit der Beratungshilfe befassten Personals. Die weiteren Ausführungen des TJM überzeugen indessen nicht. Soweit diese die bemängelte Kostenfestsetzung betreffen, ist zu entgegnen: Auch wenn das TJM durch eigene, dem Rechnungshof nicht vorliegende Erhebungen zu anderen Erkenntnissen gekommen sein sollte, bleibt der Rechnungshof bei seinen Feststellungen. Ein im Verhältnis zu den übrigen Ländern gutes Abschneiden Thüringens ändert nichts an den Beanstandungen des Rechnungshofs. Die Erhebungen des Rechnungshofs können im Übrigen - soweit es um die Kostenfestsetzung selbst geht ­ nicht in die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger eingreifen.

Auch die Einführung der Vergleichsgebühr im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 132 Abs. 4 BRAGO vermag den drastischen Anstieg der Ausgaben für Beratungshilfe nicht zu rechtfertigen. Der Rechnungshof hat in seiner Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Häufung entsprechender Fälle festgestellt.

Der Hinweis der Justizverwaltung, sie habe keinen Einfluss auf den Umfang der Tätigkeit der Rechtsanwälte im Rahmen der Beratungshilfe, geht in der Sache fehl. Der Rechnungshof fordert nicht, bestimmte anwaltliche Tätigkeiten zu unterbinden. Er mahnt vielmehr eine sorgfältigere Überprüfung der anwaltlichen Kostenfestsetzungsanträge an. Dabei ist darauf zu achten, ob die darin abgerechneten Leistungen überhaupt in Beratungshilfesachen geltend gemacht werden dürfen und ob sie auch tatsächlich erbracht wurden.

Der Einlassung des TJM, es sehe derzeit keine Möglichkeiten, die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der Beratungshilfevergütungen auf die Honorare in späteren gerichtlichen Verfahren zu überwachen, hält der Rechnungshof entgegen, dass bereits einfache Namensregister, wie sie manche Gerichte sogar von sich aus führen, eine entsprechende Kontrolle ermöglichen.

Der Rechnungshof erwartet, dass - auch unter Nutzung der Möglichkeiten der vorhandenen Informationstechnik ­ die anwaltlichen Kostenfestsetzungsanträge gesetzeskonform bearbeitet werden.