Handelsrecht

BEMERKUNGEN ZUM EINZELPLAN 15

11 Notwendigkeit und Durchführung der Prüfung von Jahresabschlüssen institutionell geförderter Zuwendungsempfänger (Kapitel 15 25, 15 28, 15 29 und 15 50

Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen über die Prüfung der Jahresabschlüsse von institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des öffentlichen Rechts werden vielfach nicht eingehalten. Der Rechnungshof stellt zudem die Notwendigkeit von Mehrfachprüfungen in Frage.

Auch bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des privaten Rechts lassen sich Landesmittel einsparen, wenn die Kosten für die Abschlussprüfungen nicht in jedem Falle als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Der Rechnungshof spricht sich daher ­ sofern ein Testat nicht gesetzlich oder aus anderen Gründen geboten ist ­ gegen die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern für diese Prüfungen aus.

Der Rechnungshof hat im Jahr 2002 alle institutionellen Zuwendungsempfänger im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (TMWFK) hinsichtlich der Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften zur Rechnungslegung, zur Prüfung des Jahresabschlusses und zur Entlastung geprüft. Die Prüfung betraf insgesamt 5 landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen und Anstalten) sowie 11 juristische Personen des privaten Rechts (zumeist Vereine).

Die Prüfung ergab, dass keine der 5 landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen über die Prüfung der Jahresrechnung, die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie über die Entlastung vollständig eingehalten hat.

Der Rechnungshof stellte weiterhin fest, dass die betroffenen Institutionen Mehrfachprüfungen unterlagen:

Die Institutionen unterliegen einerseits einer Verwendungsnachweisprüfung durch das Ministerium, das als Zuwendungsgeber ­ unter Bezug auf den ebenfalls von ihm bestätigten Wirtschaftsplan ­ über alle Einnahmen und Ausgaben, d. h. die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Institution, zu befinden hat. Andererseits schreibt die Thüringer Landeshaushaltsordnung die Prüfung der Jahresrechnung und die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch eine von Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle vor (§ 109 Abs. 2 Satz 1 Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung wurde dabei erst mit der letzten Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung (Juli 2000) vorgeschrieben. Unabhängig von den vorgenannten Prüfungen hat der Rechnungshof das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Institutionen zu prüfen (§ 111 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 88 und 89 Der Rechnungshof stellt die Notwendigkeit dieser Mehrfachprüfungen in Frage. Daher sollte künftig zumindest die jährliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch einen externen Prüfer (Wirtschaftsprüfer) entfallen; es genügt insoweit eine interne Prüfung.

Zu Tz. 11.2:

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Rechnungshofs zu, das Übermaß an Prüfungen zu reduzieren.

Die Anmerkungen des Rechnungshofs aufgreifend ist beabsichtigt, im Rahmen des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes § 109 Abs. 2 Satz 1 dahin gehend zu ändern, dass die Prüfungspflicht auf die Rechnung beschränkt wird und bzgl. der Haushalts- und Wirtschaftsführung künftig entfallen soll. Zudem ist die Aufnahme der Nr. 2.7 zu § 44 BHO in die VV zu § 44 geplant.

Es besteht Einvernehmen zwischen dem TKM und dem Rechnungshof, dass es bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern privaten Rechts gesetzlich aufgrund des jährlichen Haushaltsvolumens oder aus anderen Gründen geboten sein kann, Wirtschaftsprüfer zur Testierung des Jahresabschlusses zu bestellen und deren Aufwendungen aus den Zuwendungen zu erstatten. Das TKM wird die Anregung des Rechnungshofs aufgreifen, eine Regelung zur Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen für die Testierung des Jahresabschlusses in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

Der Rechnungshof regt daher an, die haushaltsrechtlichen Regelungen zur Prüfung und auch zur Entlastung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu überdenken. Gegebenenfalls könnte schon eine Ergänzung der Verwaltungsvorschriften zur (hier zu § 109 eine Vereinfachung des Verfahrens und damit eine Reduzierung des Aufwands bewirken.

Die Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüsse der 11 institutionell geförderten juristischen Personen des privaten Rechts (Vereine, u. a.) wurden aufwändig geprüft; hierfür beauftragten die geförderten Einrichtungen jeweils eigens einen Wirtschaftsprüfer. Das Ministerium hat alle geltend gemachten Aufwendungen für die Honorare der des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung prüfer als zuwendungsfähig anerkannt.

Der Rechnungshof hält die Prüfung des Jahresabschlusses institutionell geförderter Zuwendungsempfänger privaten Rechts durch Wirtschaftsprüfer nur dann für erforderlich, wenn die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben oder aus anderen Gründen geboten ist. Honorare an Wirtschaftsprüfer dürfen nicht allein deshalb aus Zuwendungen des Landes finanziert werden, weil interne Regelungen der Einrichtung (z. B. die Satzung) eine Abschlussprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer vorsehen.

Der Rechnungshof forderte das Ministerium auf, die Gewährung von Ausgaben für die Prüfungsdurchführung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Zuwendungen weitgehend zu reduzieren. Er regte an, in den Thüringer Verwaltungsvorschriften zu § 44 ­ wie auch beim Bund in der Verwaltungsvorschrift Nr. 2.7 zu § 44 BHO ­ festzulegen, dass Ausgaben der institutionellen Zuwendungsempfänger für Wirtschaftsprüfungsunternehmen nur dann als zuwendungsfähig anerkannt werden können, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist.

Der Rechnungshof hatte auch das für die Verwaltungsvorschriften zur zuständige Finanzministerium um eine Stellungnahme zu seiner Prüfungsmitteilung gebeten.

Das TMWFK hat in seinen Stellungnahmen die festgestellten Versäumnisse anerkannt und deren Abstellung zugesagt. Die Anregungen des Rechnungshofs zur Vereinfachung der Prüfungs- und Entlastungsregelungen hat es grundsätzlich begrüßt; allerdings teilte es nicht die Auffassung des Rechnungshofs, künftig die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich intern prüfen zu lassen. So sei insbesondere bei den Studentenwerken die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung ausschließlich von professionellen Wirtschaftsprüfern vorzunehmen. Die hierfür entstehenden zusätzlichen Kosten seien geboten.

Bezogen auf die Einrichtungen des privaten Rechts rechtfertigte das TMWFK die vom Rechnungshof kritisierte Verfahrensweise insbesondere hinsichtlich der Forschungsinstitute.

Es unterstrich die Notwendigkeit der handelsrechtlichen Prüfung dieser Institute durch Wirtschaftsprüfer u. a. mit der Begründung, dass die Verwendungsnachweisprüfung durch das Ministerium einen erheblichen Teil der Haushaltsführung, nämlich die Drittmittel, nicht erfasse und dass das Testat des Wirtschaftsprüfers einen anerkannten Nachweis über die Wirtschaftsführung für die jeweiligen Organe des Vereins und für dessen Kooperationspartner darstelle. Das Ministerium halte eine Jahresabschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer für Einrichtungen des privaten Rechts mindestens dann für erforderlich, wenn das Haushaltsvolumen der Einrichtung 3 Mio. überschreite.

Im Übrigen sehe das Ministerium Probleme bei der Reduzierung von Ausgaben für externe Wirtschaftsprüfer, solange die Prüfungsregelungen nicht vereinfacht würden und notwendiger Sachverstand einrichtungsintern nicht gewährleistet sei.

Das Finanzministerium ging nur im Grundsatz auf die Ausführungen des Rechnungshofs ein. Es wolle die Anregungen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 bei einer generellen Überarbeitung haushaltsrechtlicher Vorschriften aufgreifen. Weiterhin teilte das TFM mit, dass eine Novellierung der Thüringer Landeshaushaltsordnung frühestens in der nächsten (also der 5.) Legislaturperiode zu erwarten sein dürfte.

Der Rechnungshof hält die vorgetragenen Argumente des TMWFK für nicht stichhaltig. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung landesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sollte nach Auffassung des Rechnungshofs generell nicht von professionellen Wirtschaftsprüfern getätigt werden, die nach den Bestimmungen des Handelsrechts testieren und nicht nach dem öffentlichen Haushaltsrecht verfahren. Dies gilt in erster Linie für Einrichtungen mit kameralistischer Buchführung, aber auch für des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung nisch rechnende Institutionen des öffentlichen Rechts.

Das Anliegen des Rechnungshofs besteht bezüglich dieser öffentlichen Einrichtungen vor allem darin, das Übermaß an Prüfungen (Prüfung der Jahresrechnung, Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung, institutionelle Verwendungsnachweisprüfung) zu reduzieren.

Für die institutionell geförderten Einrichtungen des privaten Rechts kann es gesetzlich, auf Grund des jährlichen Haushaltsvolumens oder aus anderen Gründen geboten sein, Wirtschaftsprüfer zur Testierung des Jahresabschlusses zu bestellen und deren Aufwendungen aus Zuwendungen zu erstatten. Der Rechnungshof ist jedoch der Auffassung, dass über die Zuwendungsfähigkeit solcher Ausgaben in jedem Einzelfall im Bewilligungsbescheid vorab zu entscheiden ist.

Allein eine interne Regelung der Einrichtung zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers kann die Zuwendungsfähigkeit der Prüfungskosten nicht begründen.

Soweit das TMWFK die Anregungen des Rechnungshofs grundsätzlich unterstützt, sollte es ­ eventuell im Zusammenwirken mit den anderen Ressorts, die ebenfalls Zuwendungsgeber für institutionelle Förderung sind ­ beim Finanzministerium eine Änderung der Vorschriften initiieren. Der Rechnungshof erwartet, dass das Finanzministerium diese Anregungen aufgreift.