Tiergesundheitsdienste

Aufgaben und Organisation:

(1) Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Beratung der Tierbesitzer in allen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen Angelegenheiten; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,

2. die Unterstützung des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung auf deren Anforderung hin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit im Sinne eines vorbeugenden Verbraucher- und Seuchenschutzes und

3. die Überprüfung der von den Tierbesitzern im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe durch die Tierseuchenkasse durchzuführenden Maßnahmen in bestimmten Fällen auf Einhaltung der in der Satzung nach § 20 Abs. 3 mit der Beihilfeleistung verbundenen Voraussetzungen.

(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 ziehen die Behörden nach § 1 Abs. 1 die Tiergesundheitsdienste für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit unterstützend heran. Die Heranziehung der Tiergesundheitsdienste durch die Behörden nach § 1Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und der Tierseuchenkasse geregelt.

(3) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach den vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse zu erlassenden Richtlinien aus.

(4) Der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse leitet die Tiergesundheitsdienste. Diese können in mehrere Fachbereiche untergliedert werden. Zur Beratung des Geschäftsführers können Fachbeiräte für die jeweiligen Fachbereiche berufen werden. Näheres wird durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt.

(5) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist, sind die Tiergesundheitsdienste berechtigt,

1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und

2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz sowie den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zusammen.

§ 27

Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht:

(1) Aufgaben, die die Tiergesundheitsdienste nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 wahrnehmen, sind Landesaufgaben. Im Übrigen sind es Aufgaben der Tierseuchenkasse.

(2) Die Tierseuchenkasse erhebt für die Leistungen der Tiergesundheitsdienste, die im Auftrag der Tierbesitzer erbracht und nicht bei der Berechnung der Beitragssätze berücksichtigt werden, oder die im Auftrag des Landes nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ausgeführt werden, Gebühren und Auslagen. Die Erhebung erfolgt aufgrund einer Satzung der Tierseuchenkasse. Kostenschuldner ist der Auftraggeber.

(3) Die Tiergesundheitsdienste unterliegen der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Soweit die Tiergesundheitsdienste Aufgaben für das Land wahrnehmen, ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium auch befugt, Prüfungen durchzuführen und Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einzusehen und anzufordern.

Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Dritter Teil.

16. Der bisherige § 26 wird § 28 und wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort Gesetzes werden das Wort und durch ein Komma und die Worte unbeschadet des § 18 Abs. 6 durch die Worte sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes unbeschadet des § 18Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 ersetzt.