Bildung

4. Wahlperiode 19.01.

Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes auf Zurückweisung des Einspruchs Berichterstatter: Abgeordnete Walsmann Beschlussempfehlung:

In der Wahlanfechtungssache des Lothar Enders, Hauptstraße 35, 37339 Berlingerode

- Az.: 1 215.1/04 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Thüringer Landtag am 13. Juni 2004 beschließt der Landtag:

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 21. Juni 2004, beim Landtag eingegangen am 29. Juni 2004, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Thüringer Landtag eingelegt.

Zur Begründung hat der Einspruchsführer geltend gemacht, dass der Bürgermeister von Berlingerode zu den Landtagswahlen am 13. Juni 2004 ein Rundschreiben an alle Haushalte des Ortes verteilt habe, in dem er Wahlwerbung für seine Partei, die FDP, betrieben habe. In dem beigefügten zweiseitigen Rundschreiben nimmt der Bürgermeister zu kommunalpolitischen Ereignissen in Berlingerode Stellung (auf die auch der Einspruchsführer in seinem Einspruch im Einzelnen eingeht) und wirbt für sich als Bürgermeister und die Kandidaten seines Wahlvorschlags zur Kommunalwahl. Das Flugblatt endet mit der Unterschriftenzeile Ihr Bürgermeister Franz Bosold - Berlingerode, den 11. Juni 2004 und dem Nachsatz in Fettdruck: PS: Am Sonntag, den 13. Juni 2004 ist Europa- und Landtagswahl. Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!

Der Einspruchsführer hat auf die zweifache Rückfrage, ob sein Schreiben vom 21. Juni 2004 als Einspruch gegen die Landtagswahl - und nicht vielmehr als Einspruch gegen die Kommunalwahlen - verstanden werden soll, nicht geantwortet.

21. Januar 2005 Entscheidungsgründe:

Nach § 57Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes kann der Wahlprüfungsausschuss vor seiner Beschlussfassung von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Einspruch offensichtlich unbegründet ist. Ein Antrag ist dann offensichtlich unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ihm zum Erfolg verhelfen kann. Dabei setzt die Beurteilung nicht voraus, dass die Unbegründetheit des Rechtsbehelfs auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein 89, 243, 250).

Der Wahlprüfungsausschuss des Thüringer Landtags hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage am 1. Dezember 2004 beschlossen, gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Thüringer Landtag eingegangen; er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet.

Eine Verletzung von Wahlvorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zum 4. Thüringer Landtag am 13. Juni 2004, durch die die Verteilung der Sitze im Landtag beeinflusst wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Einspruchsführers nicht.

Als Wahlfehler kommt hier ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien und gleichen Wahl und die Neutralitätspflicht des Staates in Betracht.

Danach ist es staatlichen und gemeindlichen Organen untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen in den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzumischen und Wahlempfehlungen zugunsten von Parteien oder Wahlbewerbern abzugeben. Der Prozess der Willensbildung des Volkes hat staatsfrei zu erfolgen 20, 99; 44, 125, 139 ff; 103, 111, 130 ff; 1997, 1220). Zusammen mit den Grundsätzen der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit untersagt das ungeschriebene Verfassungsgebot der Nichteinmischungs- und Neutralitätspflicht des Staates den staatlichen Organen, sich bei Wahlen mit geistigen, personellen oder materiellen Mitteln für oder gegen bestimmte Parteien oder andere Wahlbeteiligte einzusetzen; jedes der staatlichen Nichteinmischungs- und Neutralitätspflicht widersprechende Verhalten ist verbotene staatliche Wahlbeeinflussung, z. B. der Erlass oder die Mitunterzeichnung politischer Wahlaufrufe durch Ämter oder Personen in amtlicher Eigenschaft (Seifert, Bundeswahlrecht, S. 408).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Bürgermeister von Berlingerode in seinem Rundschreiben vom 11. Juni 2004 zu kommunalpolitischen Angelegenheiten Stellung genommen hat, für sich als Bürgermeister und die Kandidaten seines Wahlvorschlags zur Kommunalwahl geworben hat und das Schreiben mit Ihr Bürgermeister und seinem Namen unterzeichnet hat. Dem Schreiben war als Nachtrag ein Aufruf zur Teilnahme an den Europa- und Landtagswahlen angefügt.

Da der hier vom Landtag zu entscheidende Einspruch nach seinem Wortlaut gegen die Landtagswahl gerichtet war und der Einspruchsführer auf entsprechende Rückfragen, ob es sich nicht vielmehr um einen Einspruch gegen die Kommunalwahl handelt, nicht reagiert hat, ist hier durch den - auch nur für Wahlfehler im Zusammenhang mit der Landtagswahl zuständigen - Thüringer Landtag allein darüber zu entscheiden, ob dem Vorbringen des Einspruchsführers eine unzulässige amtli

che Beeinflussung der Landtagswahl entnommen werden kann. Es ist deshalb hier nicht von Bedeutung, ob der Unterzeichner des Rundschreibens mit seiner Stellungnahme zu den kommunalpolitischen Angelegenheiten gegen seine Neutralitätspflicht als Inhaber eines öffentlichen Amtes auf Gemeindeebene verstoßen haben könnte und deshalb eine unzulässige Beeinflussung der Kommunalwahlen erfolgt sein könnte.

Einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass eine unzulässige Beeinflussung der Landtagswahlen stattgefunden hat, bietet der vorliegende Sachverhalt nicht.

Zwar konnte hier aufgrund der namentlichen Unterzeichnung mit dem Zusatz Ihr Bürgermeister (auch wenn die Äußerung nicht in einem amtlichen Publikationsorgan erfolgte) die Meinungsäußerung des Unterzeichners als Äußerung eines Amtsträgers in seiner amtlichen Stellung angesehen werden und deshalb ein amtliches Handeln mit Bezug auf die Willensbildung der Wahlberechtigten im Vorfeld von Wahlen angenommen werden. Bezüglich der Landtagswahl hat damit aber keine unzulässige amtliche Beeinflussung der Wahl stattgefunden, weil in Bezug auf diese Wahl durch das PS nur ein allgemeiner Aufruf an die Bürger, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, erfolgt ist. Diese Äußerung konnte der Bürgermeister auch in amtlicher Funktion treffen.

Sie ist nicht zugunsten oder zu Lasten einer Partei oder eines Bewerbers für die Landtagswahlen erfolgt und konnte auch im Gesamtzusammenhang vom Wähler nicht als Wahlempfehlung zugunsten einer bestimmten Wahlbewerbung auf Landesebene verstanden werden.

Jedenfalls in Bezug auf die Landtagswahlen hat deshalb eine Wahlbeeinflussung durch den Bürgermeister in amtlicher Funktion nicht stattgefunden.

Ist demnach bezüglich der Landtagswahl kein Wahlfehler erfolgt, so ist es nicht mehr entscheidend, dass das Verhalten des Bürgermeisters auch die Verteilung der Sitze im Thüringer Landtag im Sinne des § 54 Nr. 3 nicht beeinflussen konnte, weil die in Berlingerode für die Partei des Bürgermeisters, die FDP, abgegebenen 18 Wahlkreisstimmen bzw. 17 Landesstimmen keine Mandatsverschiebung bewirken konnten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss Landtags kann gemäßArtikel 80Abs. 1 Nr. 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen i.V.m. § 64 Thüringer Landeswahlgesetz, § 11 Nr. 8, § 48 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz Rechtsmittel beim Verfassungsgerichtshof des Freistaats Thüringen eingelegt werden (Beschwerde). Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Landtags beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.