Rehabilitation

Dienstbezüge beurlaubt wird oder nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist.

(4) Soll in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.

(5) Über den weiteren Verbleib der ausgebrachten Leerstellen ist mit dem nächsten Landeshaushaltsplan zu entscheiden.

(6) Für Beamte, die zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet werden, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen. Für solche vorübergehenden Abordnungen während der Probezeit werden keine Leerstellen ausgebracht.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.

§ 11:

Sperren:

(1) Über die Bestimmungen des § 41 hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei werdenden Beträge sind nach § 3 zu verwenden.

(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre nach § 36 erfolgt nach Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium. Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die genehmigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne zuzuleiten. Abweichend von Satz 2 kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Sperre aufheben, soweit dies zur Erhaltung der bestehenden Einrichtungen erforderlich ist. Hiervon ist der Haushalts- und Fi nanzausschuss des Landtags zu unterrichten. einer Sperre mit einem Betrag von mehr als 500 000 Euro bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

§ 12:

Besondere Buchungsbestimmungen:

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.

(3) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(4) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

1. Titeln der Gruppen 511 und 518 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,

2. Titeln der Gruppe 511 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen,

3. Titeln der Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,

4. Titeln der Gruppe 517 aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),

5. Titeln der Gruppe 527 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.

(5) Einnahmen des Landes aus dem Sondervermögen Thüringer Pensionsfonds sind nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Pensionsfondsgesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung zweckgebunden für die Versorgung bei den Titeln der Gruppen 431 und 432 zu verwenden.

(6) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.

§ 13:

Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen:

(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17Abs. 1 Satz 3 darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.

(2) Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann über die Regelungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 hinaus in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

(3) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als des Landes; die Zuwendungsempfänger dürfen, vorbehaltlich verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen, insbesondere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(4) In das Haushaltsjahr 2005 übertragene Ausgaben erhöhen das veranschlagte Ausgabevolumen nicht, es sei denn, dass im Rahmen übertragener Einnahmereste Mehreinnahmen in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen.

§ 14:

Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen:

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 zulassen:

1. Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.

2. Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können Landkreise zum Anerkennungsbetrag von ein Euro je Quadratmeter veräußert werden.

3. Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung und Grundstücken Gemeinden und Landkreisen sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist.