Sondervermögen

2. Dem § 1 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

(4) Das Sondervermögen besteht aus den Teilvermögen Fernwasser (Zweiter Abschnitt) und Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung (Dritter Abschnitt). Die beiden Teilvermögen sind in ihrem Bestand voneinander unabhängig und getrennt zu verwalten.

(5) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land. Die Schuldurkunden des Sondervermögens stehen Schuldurkunden des Landes gleich.

3. Nach dem neuen § 3 wird eingefügt: Zweiter Abschnitt Teilvermögen Fernwasser

4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort Sondervermögens durch die Worte Teilvermögens Fernwasser ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort Sondervermögen durch die Worte Teilvermögen Fernwasser ersetzt.

5. Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort Sondervermögen durch die Worte Teilvermögen Fernwasser und die Verweisung § 2 Abs. 2 durch die Verweisung § 4 Abs. 2 ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort Sondervermögen durch die Worte Teilvermögen Fernwasser ersetzt.

6. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort Sondervermögen durch die Worte Teilvermögen Fernwasser ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort Sondervermögen durch die Worte Teilvermögen Fernwasser ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort Sondervermögens durch die Worte Teilvermögens Fernwasser und die Verweisung § 2 Abs. 1 durch die Verweisung § 4 Abs. 1 ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 2 und 3.

8. Nach dem neuen § 6 wird eingefügt: Dritter Abschnitt Teilvermögen Beitragserstattung Wasserverund Abwasserentsorgung

9. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden folgende neue §§ 7 bis 9 eingefügt: § 7

Bestand des Teilvermögens Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung

Das Teilvermögen Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung hat einen Bestand in Höhe der Verbindlichkeiten, die sich aus der Erstattungsverpflichtung des Landes gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach Maßgabe des § 21 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung ergeben.

§ 8

Aufgabe und Zweck

(1) Das Teilvermögen Beitragserstattung Wasserverund Abwasserentsorgung dient der in § 7 genannten Verbindlichkeiten des Landes. Es gilt mit der vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten als aufgelöst.

(2) Das Landesverwaltungsamt leistet nach Maßgabe des § 21 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes aus dem Teilvermögen Beitragserstattung Wasserverund Abwasserentsorgung an die berechtigten Aufgabenträger.

§ 9

Zuführungen des Landes und Kreditermächtigung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Liquidität Mittel für das Teilvermögen Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung im Wege des Kredits zu beschaffen. Die Kreditaufnahme darf die Summe der Verbindlichkeiten nach § 7 nicht übersteigen.

(2) Dem Teilvermögen Beitragserstattung Wasserverund Abwasserentsorgung fließen jährlich die erforderlichen Mittel zu, um die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu bedienen.

(3) Das Land führt dem Teilvermögen Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung jährlich nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Betrag zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu.

Nach dem neuen § 9 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: Vierter Abschnitt In-Kraft-Treten

Der bisherige § 7 wird § 10.

Artikel 24

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 5, 6, 8, 9 und 19 geänderten Teile der Thüringer Trennungsgeldverordnung, der Thüringer Aus landsreisekostenverordnung, der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz, der Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung und der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 25

Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Reisekostengesetzes, des Thüringer Umzugskostengesetzes, des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr und des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 26

Aufhebung einer Vorschrift

Die Thüringer Verordnung zur Errichtung des Landesjugendamtes vom 17. Dezember 1991 (GVBl. S. 675) wird aufgehoben.

Artikel 27

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1, 9, 11, 14 und 21 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 8 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb tritt am 1.April 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 8 am 1. Januar 2005 in Kraft.

(4) Artikel 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(5) Artikel 19 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(6) Artikel 14 tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.