Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Nach § 7 a Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes können die Gemeinden durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet bestimmen, dass für die Erweiterung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 7 die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten zusammengefassten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf alle Grundstücke der Abrechnungseinheit verteilt werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Verkehrsnetzes besondere Vorteile bietet. Für übergroße landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im ländlichen Bereich kann dabei der auf das jeweilige Grundstück entfallende wiederkehrende Beitrag eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 der Abgabenordnung (AO 1977) begründen. Während § 7 b Abs. 7 für einmalige Straßenausbaubeiträge bestimmt, dass eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 AO 1977 bei Beitragsforderungen, insbesondere für unbebaute, beitragspflichtige Grundstücke vorliegen kann, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist oder deren Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes liegt und hierbei auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden kann, fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach § 7 a Ich frage die Landesregierung:

1. Können wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 7 a bei Vorliegen der in § 7 b Abs. 7 genannten Voraussetzungen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i. V. m. § 222 AO 1977 gestundet werden?

2. Soweit eine Stundung möglich ist, kann bei der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa i. V. m. § 234 Abs. 2 AO 1977 verzichtet werden?

3. Ist es aus Sicht der Landesregierung zwingend erforderlich, die nach § 7 7 und § 15Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i. V. m. § 222 AO 1977 gewährte Stundung von einer Sicherheitsleistung nach § 222 Satz 2 AO 1977 abhängig zu machen?

4. Wenn Frage 3 mit Ja beantwortet wird, in welcher Form hat die Sicherheitsleistung nach § 222 Satz 2 AO 1977 zu erfolgen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Januar 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Im Ergebnis Ja - § 7 b Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - inhaltsgleich mit § 7 b Abs. 7 alte Fassung, die Änderung der Nummerierung der Absätze ist bedingt durch die Novellierung des - betrifft zunächst nur die Stundung einmaliger Beiträge. In § 7 b Abs. 7 wird festgelegt, wann bei unbebauten, beitragspflichtigen Grundstücken, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist, von einer erheblichen Härte nach § 222 der Abgabenordnung (AO 1977) auszugehen ist. In § 222 AO 1977 ist geregelt, dass Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden können, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Soweit eine Stundung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge erfolgen soll, kann diese ebenfalls nur nach § 222 AO 1977 gewährt werden. Dabei kann zur Prüfung, ob die dort erforderliche erhebliche Härte für den Schuldner vorliegt, auf den Grundsatz des § 7 b Abs. 6 abgestellt werden. Darauf wird auch in den Hinweisen des Thüringer Innenministeriums zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu § 7 b Abs. 6 aufmerksam gemacht.

Zu 2.: Ja; sofern die Erhebung von Stundungszinsen nach Maßgabe des Einzelfalls unbillig wäre, kann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa in Verbindung mit § 234 Abs. 2 AO 1977 auf Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden.

Zu 3.: Die Bestimmung des § 222 Satz 2 AO 1977 ist nicht zwingend. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit § 222 AO 1977 soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gestundet werden. Hiervon kann beispielsweise bei kurzfristigen Stundungen, bei denen der Anspruch nicht gefährdet erscheint, abgewichen werden. Bei langfristigen Stundungen ist im Hinblick auf die Vorrangregelung § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) die Gewährung einer Sicherungshypothek regelmäßig zu fordern.

Zu 4.: § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c erklärt die Regelungen der §§ 241 bis 249 AO 1977 hinsichtlich der Vorschriften über die Sicherheitsleistung für anwendbar. Gemäß § 241 AO 1977 können Sicherheitsleistungen durch die Hinterlegung von Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde, durch die Verpfändung von Wertpapieren, Spareinlagen und Forderungen, durch die Bestellung von Hypotheken oder durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen erfolgen.