Umweltschutz

Bei der Bestimmung der Zuständigkeiten ist ferner zu bedenken, dass jede Widmung einer neuen überörtlichen Straße, für die die oberste Straßenbaubehörde zuständig ist, in aller Regel die Neuordnung des nachgeordneten Straßennetzes bedingt. Diese Neuordnung kann nur in einem Akt gemeinsam mit der Widmung umg esetzt werden, weil beide nur als Einheit einen Sinn ergeben. Deshalb ist es notwendig, die Zuständigkeiten in eine Hand zu legen.

Dies entspricht der Regelung im Bundesfernstraßengesetz.

Zu Nr. 6:

Nach geltendem Recht ist für die Einziehung von Gemeindeverbindungsstraßen die Straßenaufsichtsbehörde zuständig, während die Einziehung der übrigen Gemeindestraßen (Orts- und Gemarkungsstraßen) die Gemeinde verfügt.

Für diese Zuständigkeitszersplitterung besteht keine Notwendigkeit. Es ist deshalb vorgesehen, auch die Einziehung als actus contrarius zur Widmung als Aufgabe der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit für den Bereich ihres Gemeindegebiets zu übertragen, zumal auch Widmung und Einziehung oft so eng miteinander verbunden sind, dass sie nur sinnvoll in einem Akt erfolgen können. Soweit die Straße auf dem Gebiet der Nachbargemeinde als öffentliche Straße erhalten bleiben soll, kann sie dies; sie bleibt Gemeindestraße in Form der Orts- oder Gemarkungsstraße. Dem Zweck als Gemeindeverbindungsstraße soll sie nur noch dann dienen können, wenn beide Gemeinden dies so wollen.

Entsprechend der für die Umstufung getroffenen Regelung wird darüber hinaus wie im Bundesfernstraßengesetz die Zuständigkeit für die Einziehung von Landes- und Kreisstraßen auf die oberste Straßenbaubehörde übertragen.

Zu Nr. 7:

Die gesetzliche Definition der Ortsdurchfahrt in Abs. 1 wird aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung dem Bundesfernstraßengesetz angepasst. Dadurch tritt insoweit eine Rechtsänderung ein, als es bisher nur darauf ankam, dass sich die Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befand. Künftig tritt als weiteres Erfordernis hinzu, dass die Straße entweder der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Denn nur insoweit hat sie eine Bedeutung für den innerörtlichen Verkehr, die es rechtfertigt, den Gemeinden über 30.000 Einwohnern die Baulast aufzuerlegen (§ 41 Abs. 3). Abs. 2 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. In Satz 2 werden die Voraussetzungen für eine vom Regelfall abweichende Festsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze angelehnt an den Musterentwurf für ein Landesstraßengesetz etwas ausführlicher dargestellt. Es soll damit sichergestellt werden, dass eine Ortsdurchfahrtsgrenze nicht frei vereinbart werden kann, sondern nur in Ausnahmefällen eine Abweichung von Satz 1 möglich ist, wenn der Regelfall zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.

Während Abs. 2 die Länge der Ortsdurchfahrt regelt, befasst sich Abs. 3 mit der seitlichen Begrenzung. Hier tritt keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ein.

In den Fällen, in denen sich Baulastträger und Gemeinde nicht über die Begrenzung der Ortsdurchfahrt einigen können, ermöglicht nunmehr Abs. 4 nicht nur die Entscheidung über deren Anfang und Ende, sondern auch über ihre seitliche Begrenzung. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Die Zuständigkeit wird von der obersten Straßenaufsichtsbehörde auf die oberste Straßenbaubehörde übertragen. Dies entspricht der Zuständigkeitsregelung im Bundesfernstraßengesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 3 und dient somit der Rechtsvereinheitlichung. Abs. 5 eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation in der Ortsdurchfahrt zu beantragen, und zwar ohne dass der Träger der Straßenbaulast bauliche Veränderungen wie den Ausbau der Ortsdurchfahrt oder den Bau einer Ortsumgehung durchführt.

Geeignete Straßenzüge können auf Antrag der Gemeinde dazu bestimmt werden, den Durchgangsverkehr aufzunehmen. Dies hat allerdings zur Folge, dass der betroffene Straßenzug in die entsprechende Straßenklasse einzustufen ist (Umstufung). Unberührt davon bleibt die Verpflichtung zur Umstufung nach § 5 Abs. 1, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße geändert hat.

Zu Nr. 8:

Mit der Ergänzung der Aufgaben aus der Straßenbaulast wird der Träger der Straßenbaulast ausdrücklich verpflichtet, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Diese Regelung hat lediglich eine Hinweisfunktion. Soweit nicht bereits in den einzelnen Fachgesetzen verbindlich geregelt, hat der Straßenbaulastträger über die Bindung an das materielle Recht hinaus auch unabhängig von der Erwähnung die Verpflichtung, bei allen Maßnahmen, die er ergreifen will, eventuell entgegenstehende öffentliche Belange in die Abwägung mit einzustellen. Die Pflichten aus der Straßenbaulast werden somit nicht erweitert, sondern lediglich verdeutlicht.

Zu Nr. 9:

Die Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentumsübergangs nach Abs. 1 mussten überarbeitet und ergänzt werden.

Nach Abs. 1 sind Nebenanlagen vom Eigentumsübergang ausgeschlossen. Diese Nebenanlagen gehören zwar zur öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 4), liegen jedoch - anders als bei Bundesfernstraßen - meist nicht unmittelbar an den Straßen des überörtlichen Verkehrs. Sie dienen in der Regel der Unterhaltung mehrerer Straßen verschiedener Straßengruppen und oftmals auch anderen Zwecken. Derartige Anlagen können von verschiedenen Baulastträgern gemeinsam errichtet worden sein und von ihnen gemeinsam genutzt werden.

Aus diesem Grund sind Nebenanlagen eigentumsmäßig nicht einer bestimmten Straße zuzuordnen, sodass die Eigentumsverhältnisse insoweit bei einem Wechsel der Straßenbaulast unberührt bleiben.

Nr. 2 entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung, die diese für die Fälle entwickelt hat, in denen Straßen- und Leitungseigentum zunächst bei einem Rechtsträger liegen, durch die Umstufung der Straße es jedoch zu einer Eigentumsaufspaltung kommt. Nur das Eigentum an den Straßenbestandteilen geht über, während das Leitungseigentum beim bisherigen Eigentümer verbleibt.

Nr. 3 legt fest, dass Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus Gebietsversorgungsverträgen ebenfalls nicht mit dem Eigentum am Straßengrundstück übergehen. Diese Regelung ist erforderlich, um der Rechtsprechung entgegenzutreten, die insbesondere den Übergang von Pflichten auf den neuen Baulastträger bejahte. Dadurch wurde der neue Baulastträger ohne Gegenleistung mit bestehenden vertraglichen Folgekostenregelungen belastet, was zu unbilligen Ergebnissen führte. Die gesetzliche Regelung ist daher dringend geboten.

Nr. 4 schließt den Übergang von Verbindlichkeiten des früheren Baulastträgers aus. Diese sind im Verhältnis zwischen den beteiligten Baulastträgern vom bisherigen Baulastträger zu erfüllen.

Durch die Regelung in Abs. 5 wird eine bisher im Hessischen Straßengesetz bestehende Lücke geschlossen. Zwar wurde es in der Vergangenheit stets als ein ungeschriebener Grundsatz des Straßenrechts angesehen, dass bei einem Baulastwechsel der bisherige Träger der Straßenbaulast gegenüber dem neuen Baulastträger für die Erfüllung seiner Pflichten aus der Straßenbaulast einzustehen hat. Dennoch wird aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit den Diskussionen um die Änderung des § 19 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes durch Art. 6 Abs. 106 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) und Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858) eine ausdrückliche Festschreibung dieses Grundsatzes im Gesetz für erforderlich gehalten.

Zu Nr. 10:

Die Änderung ist erforderlich, um in Angleichung an das Bundesfernstraßengesetz die Zuständigkeit für die Bestätigung der veränderten Eigentumsverhältnisse von der obersten Straßenaufsichtsbehörde auf die örtlich zuständige Straßenbaubehörde zu verlagern. Zum einen handelt es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine ministerielle Kernaufgabe. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, warum bei Bundesfernstraßen die untere Straßenbaubehörde (§ 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Anordnung über die Straßenbaubehörden sowie zur Bestimmung der höheren Ve rwaltungsbehörde und der Anhörungsbehörde für Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz vom 20. Januar 1993, GVBl. I S. 28), bei Straßen nach Landesrecht jedoch die oberste Straßenaufsichtsbehörde zuständig sein soll. Mit der Änderung wird nicht nur eine Aufgabenverlagerung erreicht, sondern auch ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet, weil nunmehr die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen künftig die Bescheinigungen selbst ausstellen können, statt wie bisher die von ihnen vorbereitete Erklärung auf dem Dienstweg dem Ministerium zur Unterschrift vorlegen zu müssen.

Zu Nr. 11:

Die Vorschrift wendet sich an die Teilnehmer am Gemeingebrauch und begründet für diese nach dem Verursacherprinzip eine verschuldensunabhängige öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie erstreckt sich auf alle Straßenbestandteile nach § 2 Abs. 2. Abs. 1 betrifft die Verunreinigung von Straßen. Die Zuständigkeit der Gemeinde in Ortsdurchfahrten entspricht § 10 Abs. 1. Einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Bundesfernstraßen bedürfte es wegen der Regelung in § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes nicht.

Abs. 2 schafft entsprechend Abs. 1 bei Beschädigung oder Zerstörung der Straße oder ihrer einzelnen Bestandteile verschuldensunabhängig die Möglichkeit, die entstandenen Beseitigungskosten durch Leistungsbescheid einzufordern. Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich daraus, dass der Bundesgesetzgeber im Bundesfernstraßengesetz von seiner Regelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht und eine entsprechende Regelung nicht getroffen hat (siehe auch § 1 Satz 2).

Zu Nr. 12:

a) Die bisherige Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2, nach der eine Sondernutzungserlaubnis an Kreisstraßen nur im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast erteilt werden darf, war eine Folge der Regelung in § 41 Abs. 5 alter Fassung, nach der die Verwaltung und technische Betreuung der Kreisstraßen in der Baulast der Landkreise dem Land oblag. Nach Aufhebung dieser Regelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1996 vom 4. März 1996 (GVBl. I S. 102) sind die Kreise nun selbst für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständig, so dass das Einvernehmenserfordernis entfallen kann. Soweit die Kreise nach § 41 Abs. 2 Satz 2 durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Kreisstraßen dem Land übertragen, ist die Frage, in welcher Form der Baulastträger bei der Entscheidung beteiligt werden will, in der Vereinbarung zu regeln.