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Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, die Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung überträgt. Damit wäre diese Person so genannter beliehener Unternehmer.

Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen sowie die kreisfreien Städte Weimar, Erfurt, Suhl und Jena sind derzeit Beseitigungspflichtige in Bezug auf Tierkörper von Vieh. Tierkörper (verendete, tot geborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden) sind nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Teil der tierischen Nebenprodukte. Nur für die übrigen tierischen Nebenprodukte (Schlachtabfälle) wurde bisher die Beseitigungspflicht auf einen beliehenen Unternehmer übertragen. Dieses System soll beibehalten werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Schlachtabfälle nur noch dann einer Andienungspflicht unterliegen, wenn sie Material der Kategorie 1 oder 2 enthalten. Nach der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 7 gilt eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung als Übertragung nach § 3 Abs. 2 fort.

Zu § 3:

Die Regelung in Absatz 1 beruht auf § 6 Abs. 1 Danach bestimmen die Länder die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2 haben nicht nur für die Unschädlichmachung und Verarbeitung, sondern zum größten Teil auch für die Anfuhr des anfallenden Materials zu sorgen. Um einerseits klare Abgrenzungen der Zuständigkeiten und eine Auslastung der Betriebe, andererseits jederzeit eine Verarbeitung und Beseitigung gewährleisten zu können, haben die Länder die Festlegung von Einzugsbereichen vorzunehmen. Da sich aus der Festlegung der Einzugsbereiche auch direkte Folgen für die Besitzer von tierischen Nebenprodukten ergeben (beispielsweise § 9 Abs. 1 ist für die Festlegung die Form der Rechtsverordnung erforderlich. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 6 gelten längstens bis zum 1. Januar 2005 die Einzugsbereiche nach der Thüringer Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung als Einzugsbereiche im Sinne des § 6 Abs. 1 Die Regelung in Absatz 2 macht von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Gebrauch. In insbesondere wenn in Thüringen keine oder nicht ausreichende Kapazitäten für die Verarbeitung und Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel im Falle eines Tierseuchenausbruchs, kann das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium bestimmen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des festgelegten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf. Dabei ist darauf zu achten, dass die Transportwege eine möglichst geringe Gefahr für die Tierbestände aufweisen.

Zu § 4:

Die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte verursacht Kosten durch das Einsammeln, den Transport zu den Zwischenbehandlungs- und Verarbeitungsbetrieben, die Verarbeitung selbst und die anschlie-ßende Beseitigung der Erzeugnisse. Diese Kosten sind auf die Besitzer der tierischen Nebenprodukte als Verursacher dieser Nebenprodukte umzulegen. Wie bereits § 16 Abs. 1 enthält daher auch § 11 Abs. 3 für die Länder die Möglichkeit, entsprechend der Regelung bei der Abfallbeseitigung, für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, nach dem Verursacherprinzip zu verfahren. Das Verursacherprinzip wird in Absatz 2 festgeschrieben. Dies entspricht dem bislang geltenden § 8 Abs. 2 Decken die Erlöse aus den gewonnenen Produkten die Aufwendungen für die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 nicht, sind von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren zu erheben. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtbetrieben anfallen, gilt der Betreiber des Schlachtbetriebs als Besitzer. Nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung sind bestimmte formale Anforderungen an die Gebührensatzung zu beachten. Außerdem ist nach § 2Abs. 5 die Vorlage der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich. § 12 Abs. 6 wird für entsprechend anwendbar erklärt, um bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigen zu können. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Im Rahmen der Deckung der Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 soll wie bisher ungeachtet der des Verursacherprinzips eine Unterstützung durch eine Kostenübernahme in Höhe von zwei Dritteln seitens der öffentlichen Hand gewährt werden (Absatz 3).

Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen vom 24. Dezember 2002 (ABl. C 324 S. 2 Rn. 29). Die Regelung in Absatz 3 fördert darüber hinaus die erforderliche lückenlose, schnelle und ordnungsgemäße Beseitigung gefallener Tiere, von denen immer auch eine Seuchengefahr ausgeht. Die Beseitigungspflichtigen werden ferner angehalten, sich dem kostengünstigsten Konzept der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 anzuschließen. Der bisher geltende § 8 Abs. 3 enthielt eine entsprechende Regelung.

Wird die Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 übertragen, kommt eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht in Betracht. Entsprechend der Vorgabe in § 11 Abs. 3 wird daher in Absatz 4 die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts geregelt. Zur näheren Bestimmung der Entgelte wird an die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten in der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung angeknüpft. Das ist sachgerecht, da die Leitsätze die Preisbildung bei Fehlen eines durch Wettbewerb gebildeten verkehrsüblichen Preises regeln, so dass auf eine geeignete Bezugsgröße für die angemessene Preisgestaltung unter Beschränkung auf die leistungsbezogenen Kosten unter Einbeziehung des kalkulatorischen Gewinns zurückgegriffen werden kann (siehe auch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2002. Absatz 5 sieht ein Genehmigungserfordernis hinsichtlich der von der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts im Falle einer Beleihung nach § 3 Abs. 2 erstellten Entgelte vor. Wem die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte mit allen Pflichten übertragen worden ist, soll zu einer weitestgehenden rationellen Verarbeitung und Beseitigung angehalten werden. Im öffentlichen Interesse ist sicherzustellen, dass die Höhe der Entgelte nachvollziehbar und kontrollierbar ist. Die Genehmigung der Entgelte stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung und Beseitigung verpflichtete natürliche oder juristische Person des Privatrechts die erforderlichen Kalkulationen über Kosten und Erlöse sowie Abrechnungen der Genehmigungsbehörde vorlegen muss. Die Genehmigungsbehörde hat im Interesse des Beseitigungspflichtigen und der Tierbesitzer die Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und die Genehmigung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis zu erteilen. Die der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts durch den Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten sind Bestandteil des Selbstkostenpreises im Sinne der anzuwendenden Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten. Nach enger Abstimmung mit anderen Ländern (Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen) soll die Kontrolle der Gestaltung der Entgelte wie bisher durch einen gemeinsam ausgewählten und beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfer erfolgen, da nur dieser die erforderliche Kontrolle sach- und fachgerecht durchführen kann.

Absatz 6 gibt auch für die Entgelte, die die Beseitigungspflichtigen nach § 2 an den von ihnen in die Erfüllung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 eingeschalteten Dritten leisten müssen, eine Prüfpflicht durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vor. Diese Prüfung der Entgelte entspricht der bisherigen Praxis. Im öffentlichen Interesse ist sicherzustellen, dass die Höhe der Entgelte nachvollziehbar und kontrollierbar ist, zumal in Bezug auf Tierkörper von Vieh nach Absatz 3 Satz 2 eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand zum Tragen kommt. Die Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts, wie sie sich aus der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ergeben, sind im Falle der Beauftragung eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 unmittelbar anwendbar. Die Anwendung von Selbstkostenpreisen im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei ergibt sich durch entsprechende Vereinbarung der Beseitigungspflichtigen mit dem beauftragten Dritten.

Die dem in die Erfüllung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 eingeschalteten Dritten durch den Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten sind Bestandteil des Selbstkostenpreises im Sinne der anzuwendenden Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten.

Zu § 5:

Die Bestimmung regelt in Absatz 1 das In-Kraft-Treten und das des Gesetzes. Da die im Interesse der Länder getroffenen Übergangsbestimmungen nach § 16Abs. 5, 6 und 8 längstens bis zum 1. Januar 2005 gelten, soll das vorliegende Gesetz zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Die Befristung des Gesetzes beruht auf dem Beschluss des Kabinetts vom 17. Dezember 2002, nach dem zukünftig alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der Regel auf fünf Jahre zu befristen sind. Aufgrund der Notwendigkeit eines kontinuierlich fortbestehenden Landesausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes rechtzeitig einzuleiten.

Mit Absatz 2 wird das Thüringer Tierkörperbeseitigungsgesetz aufgehoben, da dieses der Ausführung des am 29. Januar 2004 außer Kraft getretenen Tierkörperbeseitigungsgesetzes dient und die zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erforderlichen Landesregelungen im vorliegenden Gesetz getroffen werden.