Gesetz

4. Wahlperiode 16.02.

Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes auf Zurückweisung des Einspruchs Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Pidde Beschlussempfehlung:

In der Wahlanfechtungssache des Steffen Bachmann, Hofer Straße 1, 07927 Hirschberg Bevollmächtigter: Andreas Scheffzyk, Ortsstraße 42, 07907 Göschitz

- Az.: 1 215.2/04 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Thüringer Landtag am 13. Juni 2004 beschließt der Landtag:

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 15.August 2004, beim Landtag eingegangen am 19. August 2004, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Thüringer Landtag eingelegt.

Zur Begründung hat der Einspruchsführer geltend gemacht, dass es im Zusammenhang mit der Zulassung der Wahlvorschläge, der öffentlichen Bekanntmachung und des Stimmzettels des Wahlkreiskandidaten der CDU, Siegfried Wetzel, zu Verletzungen von gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 54 Nr. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes gekommen sei, die die Verteilung der Sitze beeinflusst habe.

Der Wahlkreisausschuss habe am 16. April 2004 über den Wahlkreisvorschlag der CDU im Wahlkreis 33 beschlossen. Danach sei als Namensbezeichnung des Bewerbers Wetzel, Siegfried und als Berufsbezeichnung Landmaschinenschlosser, Diplom-Verkehrsingenieur verlesen und vom Wahlkreisausschuss durch Beschluss bestätigt worden.

Im eingereichten Wahlvorschlag der CDU seien dagegen als Namensbezeichnung Wetzel, und als Berufsbezeichnung Landmaschinenschlosser, Dipl.-Ing. (FH) Verkehr angegeben gewesen.

17. Februar 2005

Im Protokoll des Wahlkreisausschusses hätten die Angaben zunächst Wetzel, Siegfried bzw. Landmaschinenschlosser, Dipl. Ing. (FH) Verkehr gelautet.Allerdings sei das Protokoll nach seiner Bestätigung durch Verlesung und Beschluss noch geändert worden, indem die Berufsbezeichnung Landmaschinenschlosser gestrichen worden sei und damit nur Dipl.-Ing. (FH) Verkehr geblieben sei. Ursache dafür sei gewesen, dass der Kreiswahlleiter sich nach der eigentlichen Beendigung der Sitzung des Wahlkreisausschusses zum Wahlkreis 33 an die Vertrauensperson der CDU gewandt habe und erklärt habe, es gebe Platzprobleme mit einer so langen Berufsbezeichnung; daraufhin habe die Vertrauensperson nach einer kurzen Beratung mit Herrn Wetzel entschieden, dass man sich für die Berufsbezeichnung Diplomverkehrsingenieur entschieden habe.

Im Amts- und Mitteilungsblatt des Saale-Orla-Kreises seien als vom Wahlkreisausschuss zugelassener Wahlvorschlag der CDU für den Wahlkreis 33 die Angaben Wetzel, Siegfried und Diplom-Verkehrsingenieur veröffentlicht worden, der Stimmzettel für die Landtagswahl habe hingegen die Angaben Wetzel, Siegfried und Dipl.-Verkehrsingenieur (FH) enthalten.

Der Einspruchsführer sieht in diesen von ihm geschilderten Veränderungen der Namens- und Berufsbezeichnung Verstöße gegen das Landeswahlgesetz, die zur Ungültigkeit der Wahl des Wahlkreiskandidaten im Wahlkreis 33 führen müssten. Die Verstöße seien insbesondere deshalb schwerwiegend, weil es zur Vortäuschung falscher Tatsachen bzgl. der Berufsbezeichnung Herrn Wetzels entweder in der Veröffentlichung des Wahlvorschlags oder auf dem Stimmzettel gekommen sei.

Der Wahlprüfungsausschuss hat im Rahmen der Vorprüfung des Einspruchs vom Kreiswahlleiter des Wahlkreises 33 eine schriftliche Auskunft zum Ablauf der betreffenden Sitzung des Wahlkreissausschusses eingeholt.

Entscheidungsgründe:

Nach § 57Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes kann der Wahlprüfungsausschuss vor seiner Beschlussfassung von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Einspruch offensichtlich unbegründet ist. Ein Antrag ist dann offensichtlich unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ihm zum Erfolg verhelfen kann. Dabei setzt die Beurteilung nicht voraus, dass die Unbegründetheit des Rechtsbehelfs auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein 89, 243, 250).

Der Wahlprüfungsausschuss des Thüringer Landtags kam nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass der Einspruch gegen das Ergebnis der Landtagswahl im Wahlkreis 33 I) zum 4. Thüringer Landtag offensichtlich unbegründet ist.

Auch wenn nicht alle Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 verzichtet haben, hat der Wahlprüfungsausschuss durch einstimmigen Beschluss von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorliegen.

Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Thüringer Landtag eingegangen; er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet.

Die in der Niederschrift festgehaltene Entscheidung des Wahlkreisausschusses vom 16. April 2004, den Wahlbewerber der CDU im Wahlkreis 33 mit der Namensbezeichnung Wetzel, Siegfried zuzulassen, stellt keinen Wahlfehler dar. Denn diese Namensbezeichnung entspricht auch hinsichtlich des Vornamens genau dem - dem Wahlprüfungssausschuss vom Kreiswahlleiter vorgelegten - Wahlkreisvorschlag der CDU vom 17. Januar 2004. Auch die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge sowie der Stimmzettel enthalten davon keine Abweichungen.

Soweit in einer von der Gemeindebehörde ausgestellten Wählbarkeitsbescheinigung weitere Vornamen aufgeführt wurden, ist dies für die Zulassung der Wahlvorschläge und damit ein korrektes Wahlvorbereitungsverfahren ohne Belang.

Die Streichung der Berufsbezeichnung Landmaschinenschlosser, die zunächst neben der Angabe Dipl. Ing. (FH) Verkehr in der Niederschrift über die Sitzung des Wahlkreisausschusses vom 16. April 2004 enthalten war, aus der Niederschrift hätte nur dann der verlesenen und beschlossenen Entscheidung des Wahlkreisausschusses widersprochen, wenn sie erst nach der Beendigung der Sitzung des Wahlkreisausschusses erfolgt wäre und sie deshalb nicht auf einer Entscheidung des Ausschusses in seiner Sitzung zum Wahlkreis 33 beruht hätte.

Dies ist jedoch nach der dem Wahlprüfungsausschuss vorgelegten schriftlichen Auskunft des Kreiswahlleiters nicht der Fall. Dieser zufolge ist die Streichung aufgrund von Bedenken gegen die Länge der zwei Berufsbezeichnungen - nach einer Sitzungsunterbrechung und Absprache mit der Vertrauensperson des Bewerbers - während der Sitzung und mit Kenntnis des Ausschusses vorgenommen worden und danach die geänderte Niederschrift nochmals verlesen und von den Mitgliedern des Wahlkreisausschusses unterzeichnet worden. Erst dann wurde die Sitzung geschlossen.

Die Streichung der Berufsbezeichnung Landmaschinenschlosser aus der Niederschrift über die Sitzung des Wahlkreisausschusses vom 16. April 2004 begründet demnach keinen Fehler bei der Vorbereitung der Wahl im Sinne des § 54 Nr. 3 Die amtliche Bekanntmachung über die vom Wahlkreisausschuss zugelassenen Wahlkreisvorschläge und Mitteilungsblatt des Saale-Orla-Kreises vom 23. April 2004 war hingegen nach den dem Wahlprüfungsausschuss vorgelegten Unterlagen insoweit nicht korrekt, als der Zusatz (FH) der vom Wahlkreisausschuss am 16. April 2004 beschlossenen Berufsbezeichnung des Bewerbers nicht angefügt war. Der Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 33 hingegen enthielt wiederum die Berufsbezeichnung einschließlich des Zusatzes (FH) und entsprach damit der Entscheidung des Wahlkreisausschusses.

Das Fehlen des Zusatzes (FH) allein in der amtlichen Bekanntmachung begründet jedoch noch keinen Wahlfehler im Sinne des § 54 Nr. 3

Nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 36 Landeswahlordnung hat der Kreiswahlleiter zwar die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den darin enthaltenen Angaben bekannt zu machen. Die versehentliche Weglassung des Zusatzes (FH) lediglich in der Bekanntmachung ist aber eine derart geringfügige und unbedeutende Abweichung unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, dass schon das Vorliegen eines Wahlfehlers verneint werden muss. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Unterlassung als wahlrechtsrelevant angesehen werden kann, weil sie eine theoretische Eignung besitzen könnte, das Wahlergebnis zu verfälschen. Diese Unkorrektheit ist vielmehr vergleichbar mit anderen wahlprüfungsrechtlich für bedeutungslos erklärten Falschangaben zur Person eines Wahlbewerbers, bei denen gleichwohl über die Identität des Bewerbers kein Zweifel bestand, wie der falschen Angabe eines Vornamens in der Be4 kanntmachung des Wahlvorschlags oder der falschen Berufsangabe oder der unvollständigen Namenswiedergabe auf einem Wahlvorschlag, (vgl. dazu die Beispiele aus der Rechtsprechung des Wahlprüfungsgerichts beim Reichtag bei Ball, Das materielle Wahlprüfungsrecht, 1931, S. 179, 192 f.).

Selbst wenn man - entgegen dem oben Gesagten - sämtliche vom Einspruchsführer gerügten Unterschiede bei der Angabe des Vornamens und den Berufsbezeichnungen als Wahlfehler qualifizieren könnte, wäre dadurch die Gültigkeit der Wahl im Wahlkreis 33 nicht betroffen. Denn diese Veränderungen sind ohne Einfluss auf die konkrete Mandatsverteilung im Thüringer Landtag.

Nur solche Wahlfehler sind nämlich erheblich, die Einfluss auf die Sitzverteilung haben oder haben können; die Möglichkeit, dass eine erwiesene Unregelmäßigkeit im Rahmen der Wahlvorbereitung oder -durchführung auf das Wahlergebnis von Einfluss sein kann, darf dabei keine theoretische, sondern muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende sein 89, 266, 273 m.w.N.).

Es ist aber kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Aufnahme oder Weglassung des zweiten Vornamens Alwin oder der zweiten Berufsbezeichnung Landmaschinenschlosser oder die Anfügung des Zusatzes (FH) an die Berufsbezeichnung Dipl.-Verkehrsingenieur Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte. Für den Wahlkreiskandidaten der CDU im Wahlkreis 33 wurden 8 084 Stimmen abgegeben, der Wahlkreiskandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl erhielt 5 449 Stimmen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass es überhaupt zu Wählerbewegungen zugunsten des Wahlkreisbewerbers mit der zweithöchsten Stimmenzahl oder zugunsten anderer Wahlkreiskandidaten gekommen wäre, wenn die Vornamens- bzw. Berufsbezeichnungen des gewählten Bewerbers anders erfolgt wären, da die Identität des Wahlbewerbers der CDU unabhängig davon zweifelsfrei feststand. Jedenfalls eine Auswirkung in der Weise, dass es zu einer Mandatsverschiebung zugunsten eines der anderen Wahlkreisbewerber gekommen wäre, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss des Thüringer Landtags kann gemäß Artikel 80 Abs. 1 Nr. 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen i.V.m. § 64 Thüringer Landeswahlgesetz, § 11 Nr. 8, § 48 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz Rechtsmittel beim Verfassungsgerichtshof des Freistaats Thüringen eingelegt werden (Beschwerde). Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Landtags beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.