Anbauverbot

Dem Anbauverbot unterliegen nach Abs. 7 auch Anlagen der Außenwerbung.

Da sich die Verbotszone nur auf den Bereich seitlich der Straße erstreckt, werden Werbeanlagen über der Straße von ihr nicht erfasst. Deshalb bedarf es in Abs. 7 insoweit einer besonderen Regelung.

Des Weiteren fallen unter das Anbauverbot auch bauliche Anlagen, die außerhalb des Erschließungsbereichs von Ortsdurchfahrten über Zufahrten angeschlossen werden sollen, und zwar unabhängig davon, wie weit die Anlage von der Straße entfernt ist.

Für Vorhaben, die dem Anbauverbot unterliegen, darf eine Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn die zuständige Straßenbaubehörde nach Abs. 9 im Einzelfall durch Verwaltungsakt eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen darf fallweise von den zwingenden Vorschriften des Abs. 1 abgewichen werden. Hierbei ist das Ermessen beschränkt auf die Fälle, die den Schutzzweck des Gesetzes, nämlich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nicht tangieren; das Wohl der Allgemeinheit kann nur dann eine Ausnahme rechtfertigen, wenn es sich um eine standortgebundene Notwendigkeit handelt.

Die Abs. 2, 3, 4 und 6 behandeln die Anbaubeschränkung. Innerhalb der Zone zwischen 20 und 40 m beiderseits der Straße außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten bedürfen die Errichtung und die erheblich Änderung von baulichen Anlagen sowie ihre erhebliche Nutzungsänderung der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Das Gleiche gilt für die Änderung baulicher Anlagen, die über Zufahrten außerhalb des Erschließungsbereichs von Ortsdurchfahrten über Zufahrten an die Landes- oder Kreisstraße angeschlossen sind.

Außerdem ist nach Abs. 7 die Zustimmung der Straßenbaubehörde für genehmigungsbedürftige Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone erforderlich.

Eine Zustimmung der Straßenbaubehörde zu Baugenehmigungen entfällt im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten. Die Baugenehmigungsbehörden entscheiden selbständig, haben aber die Belange zu beachten, die nach Abs. 3 in den Fällen der Zustimmung maßgebend sind.

Die Zustimmung der Straßenbaubehörde bereitet die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde nur vor. Sie is t ein Verwaltungsinternum; ihre Versagung kann nicht gesondert angefochten werden. Die Belange, die zur Versagung der Zustimmung oder zu Bedingungen und Auflagen führen können, werden in Abs. 3 aufgeführt. Im Gegensatz zu Abs. 1 müssen Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs konkret gefährdet sein.

Wird eine Baugenehmigung oder eine sonstige Genehmigung nicht benötigt, so tritt nach Abs. 6 an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung durch die Straßenbaubehörde als selbstständiger Verwaltungsakt.

Nach Abs. 5 gelten für geplante Landes - und Kreisstraßen Anbauverbot und Anbaubeschränkung ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei einem vereinfachten Anhörungsverfahren von dem Zeitpunkt an, zu dem die Betroffenen Gelegenheit hatten, den Plan einzusehen. Für Grundstücke, die unmittelbar für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, tritt die Veränderungssperre nach § 34 Abs. 1 ein.

Nach Abs. 8 gelten Anbauverbot und Anbaubeschränkung nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht. In diesen Fällen sind die Belange der Verkehrssicherheit oder der Straßenbaugestaltung über die Mitwirkung der Straßenbaubehörden als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt. Soll im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, greifen die gesetzlichen Anbaubestimmungen wieder ein, es sei denn, dass bestimmte Ausnahmetatbestände bereits im Bebauungsplan selbst nach Art und Umfang festgesetzt sind.

Die Abs. 10 und 11 befassen sich mit der Entschädigung für Anbauverbot und Anbaubeschränkung.

Die Beschränkungen, denen Eigentümer von seitlich der Straße liegenden Grundstücken unterworfen sind, halten sich grundsätzlich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums. Wenn jedoch Grundstücke Baulandqualität erreicht haben und der Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Zulassung einer baulichen Nutzung hat, der nur durch die Anwendung der Anbaubestimmungen (Abs. 1, 2, 5 oder 6) verhindert wird, gewährt ihm Abs. 10 einen Entschädigungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast. Ein Anspruch auf Zulassung der baulichen Nutzung besteht entweder aufgrund eines Bebauungsplans oder der Lage des Grundstücks in einem von § 34 erfassten Bereich. Im Außenbereich können Vorhaben nach Maßgabe des § 35 zulässig sein; zu den öffentlichen Belangen, die entgegenstehen oder beeinträchtigt werden können, gehört auch eine hinreichend konkretisierte Straßenplanung. Scheitert hieran ein Bauvorhaben, so besteht kein Anspruch nach Abs. 10.

Weitere Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist, dass der Eigentümer neben dem Anspruch auf Zulassung der baulichen Nutzung auch den Willen und die tatsächliche Möglichkeit dazu hat. Ein Entschädigungsanspruch besteht allerdings nur insoweit, als dem Eigentümer nutzlose Planungsaufwendungen entstanden sind oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks aufgrund der Straßenplanung eingetreten ist. Nach Abs. 11 verschiebt sich die Entstehung des Entschädigungsanspruchs. Dies ist gerechtfertigt, weil sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Planung ändern kann und dadurch die eingetretenen Beschränkungen wieder beseitigt werden.

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Straßenrechts ist jedoch nach Ablauf von vier Jahren die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschritten (siehe auch §§ 32 Abs. 1, 34 Abs. 2), sodass spätestens dann der Entschädigungsanspruch entsteht.

Abs. 12 eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, durch Satzung die Anbauvorschriften auch für Gemeindestraßen im Außenbereich einzuführen. Die Abstände können dabei geringer festgesetzt werden. Dies ist erforderlich, weil der Verkehr auf einzelnen Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sehr stark sein kann. Dies gilt insbesondere für die Ballungsgebiete.

Abs. 13 ermächtigt die Straßenbaubehörde, gegen widerrechtlich errichtete Werbeanlagen selbst ordnungsrechtlich vorgehen zu können, statt wie bisher die Bauaufsichtbehörden einschalten zu müssen. Es gehört zu den Aufgaben des Straßenbaulastträgers aus der Baulast, Störungen und Gefahren, die die Tauglichkeit der Straße als sicherer und leicht zu benutzender Verkehrsweg beeinträchtigen können, abzuwehren. Diese Aufgabe kann der Baulastträger doch nur erfüllen, wenn ihm selbst ordnungsrechtliche Kompetenzen eingeräumt werden.

Zu Nr. 20:

Die Streichung der §§ 24 und 25 ist eine Folge der Zusammenfassung der Anbauvorschriften in § 23.

Zu Nr. 21:

Wegen der Änderung des Hessischen Forstgesetzes ist § 26 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst worden.

Zu Nr. 22: Abs. 1 stellt klar, dass die Bepflanzung des Straßenkörpers als Zubehör der Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) zur Straßenbaulast gehört und somit ausschließlich eine Angelegenheit des Trägers der Straßenbaulast ist. Die Bepflanzung hat nicht nur die Aufgabe, die Straße besser in das Landschaftsbild einzupassen, sondern sie kann darüber hinaus auch als optische Führung für den Ve rkehrsteilnehmer sowie als Blend- und Windschutz dienen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben aus der Straßenbaulast hat der Baulastträger das materielle Recht zu beachten. Dies gilt in Zusammenhang mit der Bepflanzung insbesondere für das Naturschutzrecht wie beispielsweise die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Die Duldungspflicht der Straßenanlieger erstreckt sich vor allem darauf, dass die Bediensteten der Straßenbaubehörde oder die von ihr beauftragten Personen im Bedarfsfall die anliegenden Grundstücke zur Durchführung notwendiger Arbeiten betreten dürfen.

Da die Gemeinden oft ein besonderes Interesse an Art und Umfang der Begrünung der durch die Ortslage führenden Landes- und Kreisstraßen haben, wird in Abs. 2 die Möglichkeit eröffnet, ihnen in Ortsdurchfahrten diese Aufgabe zu übertragen. Hierfür ist eine besondere Vereinbarung erforderlich, in der unter anderem auch die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Abstimmung zu regeln ist.

Zu Nr. 23: §§ 29, 29a und 29b regeln das Recht der Kreuzungen öffentlicher Straßen neu.

Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung wird dabei im Wesentlichen auf die entsprechenden Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes zurückgegriffen.

Eine Abweichung erfolgt lediglich bei den Regelungen, die sich in der Praxis als nicht sinnvoll herausgestellt haben.

In § 29 Abs. 1 wird der Begriff Straßenkreuzung definiert. Eine solche Regelung fehlte bisher im Gesetz. Kreuzungen und Einmündungen von Straßen, die nicht gewidmet sind (§ 4) oder nicht als gewidmet gelten (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2), werden von den Regelungen nicht erfasst. Für sie gelten die Vorschriften über die Sondernutzung (§ 19 Abs. 1 Satz 4). Abs. 2 regelt den Vorrang von Vereinbarungen über Kreuzungsmaßnahmen.

Dies ist insbesondere für die Fälle von Bedeutung, in denen eine strikte Anwendung der Kostenverteilung nach dem Kreuzungsrecht zu unbilligen Ergebnissen führen würde.

Nur wenn es zu keiner Vereinbarung zwischen den Kreuzungsbeteiligten kommt, bedarf es einer Entscheidung in der Planfeststellung. Die Zulassung des Vorhabens durch Plangenehmigung oder die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung kommt in diesen Fällen nicht in Frage. In der Vereinbarung können Regelungen über Planung und Ausführung der Kreuzungsmaßnahme sowie die Kostentragung getroffen werden.

Zu Nr. 24:

§ 29a entspricht dem bisherigen § 29, beinhaltet jedoch einige inhaltliche und redaktionelle Änderungen.

In Abs. 1 wird in Anpassung an das Bundesfernstraßengesetz insoweit eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage vorgenommen, als zu den kreuzungsbedingten Kosten auch diejenigen gehören, die durch Änderungen an dem vorhandenen Verkehrsweg unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig werden. Alle anderen Änderungen sind redaktioneller Art. Die Möglichkeit, durch Ve rordnung den Umfang der Kostenmasse näher zu bestimmen, wird durch § 30b Nr. 1 eröffnet.

In Abs. 2 wird die bisherige Regelung dahin gehend ergänzt, dass auch der Umbau einer bestehenden höhenungleichen Kreuzung zu einer Anschlussstelle als Fall einer beidseitigen Veranlassung behandelt wird.

Abs. 3 regelt die Kosten der Änderung einer höhenungleichen Kreuzung im Einklang mit § 12 Abs. 3 nach dem Veranlassungsprinzip. Eine Abweichung von dieser bundesrechtlichen Vorschrift besteht allerdings insoweit, als auf eine Regelung für Änderungen, die ein Beteiligter oder mehrere Beteiligte hätten verlangen müssen, verzichtet wird, da sie sich nicht bewährt und zu Schwierigkeiten im Vollzug geführt hat. Weigert sich ein Kreuzungsbeteiligter, entgegen seinen Pflichten aus der Straßenbaulast eine Änderung zu verlangen, so ist er hierzu durch die Straßenaufsichtsbehörde anzuhalten.