Kreuzungen

In Abs. 4 findet eine Anpassung der Vorschriften über die Änderung höhengleicher Kreuzungen an das Bundesrecht statt. Die bisherige Regelung, die Kosten je zu einem Drittel im Verhältnis der Fahrbahnbreite und Verkehrsdichte zu teilen und das letzte Drittel dem Träger der Straßenbaulast der höherrangigen Straße aufzuerlegen, ist nicht nur viel zu kompliziert, sondern führt auch zu ungerechten Ergebnissen. Die Kosten werden nunmehr allein nach Fahrbahnbreiten geteilt. Unberührt davon bleibt die Bagatellklausel, die eine Kostenbeteiligung eines Baulastträgers ausschließt, wenn der Verkehr auf seiner Straße nicht mehr als 20 v.H. des Verkehrs auf den anderen beteiligten Straßenästen beträgt.

Abs. 5 stellt ebenfalls eine redaktionelle Überarbeitung der bisherigen Vorschriften dar. Die in Abs. 2 und 4 des bisherigen § 29 jeweils gesondert getroffene Regelung wird als allgemein verbindlich in einen eigenen Abs. aufgenommen.

In § 29b Abs. 1 wird die Regelung über die Unterhaltung von Straßenkreuzungen in § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes, die sich bewährt hat, übernommen. Damit wird auch ein einheitlicher Vollzug bei allen Straßengruppen sichergestellt.

Gegenüber dem bisherigen Recht umfasst bei höhengleichen Kreuzungen die Unterhaltungspflicht des Baulastträgers der höheren Straßengruppe nicht nur den Kreuzungsbereich in der Fahrbahnbreite seiner Straße, sondern die gesamte Kreuzungsanlage.

Bei höhenfreien Kreuzungen (Über- und Unterführungen) treten hingegen keine rechtlichen Änderungen ein; die Vorschriften wurden lediglich redaktionell überarbeitet und angepasst. Der Baulastträger der höherrangigen Straße hat das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten, und zwar unabhängig davon, ob seine Straße über- oder unterführt wird. Der Grundsatz pons pars viae wird insoweit durchbrochen. Dagegen sind die Rampen, Böschungen und andere Straßenbestandteile von dem Träger der Straßenbaulast zu tragen, zu dessen Straße sie gehören.

Von einer näheren Bestimmung, welche Teile der beteiligten Straßenäste zur Kreuzungsanlage gehören, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen.

Eine solche Regelung ist aber für den Vollzug notwendig, wie das Beispiel der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung vom 26. Juni 1957 (BGBl. I S. 632) in der Fassung vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) zeigt. Deshalb wird in § 30b Nr. 2 eine Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung aufgenommen. Die Abgrenzung der Unterhaltungsbereiche kann darin unabhängig von den jeweiligen Baulastgrenzen im Kreuzungsbereich nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit getroffen werden.

Abs. 2 regelt die Erstattung der Mehrkosten der Unterhaltung nach dem Bau neuer Kreuzungen. Es gilt das Veranlassungsprinzip. Satz 2 ermöglicht anstelle der laufenden Erstattung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Ablösung der Mehrunterhaltungskosten, wenn dies ein Beteiligter verlangt.

Die Ermittlung der Ablösebeträge kann durch Verordnung nach § 30b Nr. 4 im Einzelnen verbindlich geregelt werden. Die bisher im Gesetz bestehende Befristung des Erstattungsanspruchs auf längstens 15 Jahre wird aufgegeben.

Maßgebend muss vielmehr die Lebensdauer einer Brücke sein. Diese kann durchaus über 15 Jahre hinausgehen.

Abs. 3 entspricht der bisherigen Regelung in § 30 Abs. 4 a.F. Abs. 4 eröffnet auch bezüglich der Unterhaltung von Kreuzungen die Möglichkeit, sowohl über die Durchführung der Unterhaltung als auch über deren Kostentragung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Die Übergangsvorschrift des Abs. 5 entspricht der bisherigen Regelung in § 30 Abs. 5 a.F.

Zu Nr. 25:

Der neu gefasste § 30 schafft die Rechtsgrundlage für die Kostentragung bei Neubau und Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen mit Gewässern.

Eine solche Regelung fehlte bisher im Gesetz. Die im Hessischen Wassergesetz enthaltenen Bestimmungen reichen nicht aus, um die hier angesprochenen Fallgruppen sachgerecht zu lösen. Für Kreuzungen von Straßen mit Bundeswasserstraßen finden die Regelungen der §§ 41 und 42 des Bundeswasserstraßengesetzes Anwendung.

Die Abs. 1 bis 3 und 5 stimmen mit § 12a Abs. 1 bis 4 des Bundesfernstraßengesetzes überein. Sie verwirklichen das Veranlasserprinzip. Nach Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen, wenn die Straße neu angelegt oder ausgebaut wird. Dabei ist auch die übersehbare Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Wenn Gewässer ausgebaut werden, trifft nach Abs. 2 den Träger des Ausbauvorhabens die Kostenpflicht für die Kreuzungsanlage. Wird dabei ein künstliches Gewässer hergestellt, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Dagegen beschränkt sich bei der Umgestaltung bestehender Gewässer die Kostenmasse auf das zur Berücksichtigung der gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse auf der Straße Erforderliche.

Abs. 3 bestimmt hälftige Teilung der Kreuzungskosten, wenn eine Straße neu angelegt und gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder wesentlich geändert wird.

Abs. 4 regelt den in § 12a des Bundesfernstraßengesetzes nicht erfassten Fall, das eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut werden und deshalb eine bestehende Kreuzung geändert wird. Hier ist eine Kostenteilung in dem Verhältnis vorgesehen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der beiden Maßnahmen zueinander stehen würden (Fiktivkosten).

Der Umfang der kreuzungsbedingten Kostenmasse kann in diesen Fällen durch Verordnung näher bestimmt werden; § 30b Nr. 1 enthält hierzu eine Ermächtigungsgrundlage.

Abs. 5 entspricht dem § 29 Abs. 2. Vorrangig soll über die Maßnahme und ihre Kostentragung eine Vereinbarung geschlossen werden.

Zu Nr. 26:

§ 30a regelt die Unterhaltung von Kreuzungen öffentlicher Straßen mit Gewässern.

Die Unterhaltung der Kreuzungsanlage obliegt nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich dem Träger der Straßenbaulast. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil das Kreuzungsbauwerk Bestandteil der Straße ist. Eine Ausnahme gilt für die Unterhaltung besonderer Einrichtungen für die Schifffahrt gemäß Satz 2; sie obliegt im Regelfall dem für das Gewässer Unterhaltungspflichtigen.

Wenn wegen eines Gewässerausbaus eine neue Kreuzung entsteht, hat nach Abs. 2 der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu erstatten oder abzulösen. Die Berechnung der Ablösebeträge kann durch Ve rordnung nach § 30b Nr. 4 näher geregelt we rden.

Abs. 3 erhält bei. In -Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende abweichende Regelungen der Unterhaltung aufrecht. Eine Befristung bis zu einer wesentlichen Änderung der Kreuzung, wie in § 29b Abs. 5 geregelt, ist nicht vorgesehen.

Die Bestimmungen über den Bau und die Unterhaltung von Kreuzungen in §§ 29a, 29b, 30 und 30a bedürfen in verschiedener Hinsicht einer Ausfüllung durch detaillierte Regelungen. Wie im Bundesfernstraßengesetz, so sind auch hier Verordnungen geeignet. § 30b enthält die Ermächtigung für die Landesregierung zum Erlass solcher Ve rordnungen.

Zu Nr. 27:

Die derzeitigen Regelungen für Umleitungen sind unzureichend und bedürfen einer grundlegenden Überarbeitung.

Abs. 1 verpflichtet die Träger der Baulast aller öffentlichen Straßen zur Duldung des Verkehrs einer anderen Straße, soweit dies wegen der Beschränkung des Gemeingebrauchs aus baulichen Gründen erforderlich wird.

Abs. 2 begründet die Pflicht des begünstigten Baulastträgers, die Betroffenen, nämlich den Straßenbaulastträger der Umleitungsstrecke, die zuständigen Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, rechtzeitig zu unterrichten.

Die Regelungen in Abs. 3 und 4 entsprechen der bisherigen Vorschrift. Der Text wird redaktionell überarbeitet und an den des Bundesfernstraßengesetzes angepasst.

Abs. 5 regelt über den Anwendungsbereich des Abs. 1 hinaus die Fälle, in denen beim - insbesondere abschnittsweisen - Neubau von Straßen der Verkehr vorübergehend über andere Straßen geleitet werden muss und diese dementsprechend ausgebaut und unterhalten werden müssen, weil die Neubaustrecke noch nicht endgültig an das Straßennetz angeschlossen ist.

Zu Nr. 28:

Mit der Neufassung des Abs. 1 wird die in allen Fachplanungsgesetzen enthaltene Raumordnungsklausel deutlicher gefasst. Bei der Planung von Straßen von überörtlicher Bedeutung ist nicht nur, wie bisher geregelt, den Erfordernissen der Raumordnung angemessen Rechnung zu tragen, sondern es müssen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung beachtet werden. Grund für diese Regelung ist, dass überörtliche Planungen häufig auch strukturpolitische Planungen sind, die das Ziel haben, bestimmte Lebens- und Wirtschaftsräume besser oder anders zuzuordnen. Verkehrsplanung in diesem Sinne ist ein wesentlicher Teil der Raumordnung und Landesplanung. Soweit sie das nicht ist, können durch sie raumbedeutsame Auswirkungen entstehen, die daraufhin zu überprüfen sind, inwieweit sie im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung stehen.

Abs. 2 entspricht der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Damit soll sichergestellt werden, dass andere Planungsträger, soweit deren Planungen sich auf bestehende Straßen oder auf Straßenplanungen auswirken können, die jeweiligen Träger der Straßenbaulast beteiligen. Durch die damit bezweckte Koordinierung können Fehlplanungen vermieden werden.

Zu Nr. 29:

§ 32a, der den Regelungen in § 9a Abs. 3 bis 5 des Bundesfernstraßengesetzes entspricht, ermöglicht die Festlegung von Planungsgebieten zur Sicherung der Planung von Landes- und Kreisstraßen. Die Regelung im Bundesfernstraßengesetz und in anderen Landesstraßengesetzen hat sich bewährt. Sie gewährleistet, dass eine Planung nicht durch andere bauliche Maßnahmen erschwert oder gar verhindert wird.

Ein Planungsgebiet kann für die Dauer von zwei Jahren festgelegt werden.

Unter besonderen Umständen besteht die Möglichkeit, die Frist auf höchstens vier Jahre zu verlängern. Eine Entschädigungsklausel ist angesichts der Dauer von zwei bis maximal vier Jahren nicht vorgesehen. Den Kommunen wird ein Anhörungsrecht eingeräumt, da sich ein Planungsgebiet stets im kommunalen Bereich auswirkt. Diese Anhörung bezieht sich allein auf die Festlegung des Gebietes, nicht jedoch auf das geplante Straßenbauvorhaben.

Die in Abs. 2 enthaltenen Regelungen über die straßenrechtliche Veränderungssperre entsprechen den Bestimmungen über die Veränderungssperre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach § 34. Die Rechtswirkungen der ausgewiesenen Planungsgebiete treten mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach Abs. 1 ein. Der Hinweis nach Abs. 3 dient hingegen lediglich der Information der Bürger und hat keine konstitutive Wirkung. Daher bedarf es auch nicht einer ortsüblichen Bekanntmachung oder einer förmlichen Auslegung.