Der Winterdienst auf Straßen deren Baulastträger Bund Land

4. Wahlperiode 09.03.

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die Thüringer Gemeinden sind an der Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit angelangt.

Der Winterdienst auf Straßen, deren Baulastträger Bund, Land bzw. Kreise sind, gehört nicht zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung. Er wird von den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

Mit dem Haushaltsjahr 2005 wurde den Gemeinden die Erstattung der Kosten, die aus ihrer Verpflichtung zum Winterdienst auf Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen entstehen, gestrichen. Durch den Verbleib dieser Aufgabe bei den Gemeinden würden diese zusätzlich finanziell belastet. Die Streichung der Kostenerstattung bedeutet einen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip.

Folgen der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden zum Winterdienst auf Straßen anderer Baulastträger sind außerdem ein größerer wirtschaftlicher und ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Die Aufgabenübertragung widerspricht deshalb dem Grundsatz der Sparsamkeit.

B. Lösung:

Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes wird an der jeweiligen Straßenbaulastträgerschaft orientiert und die gemeindliche Verpflichtung zum Winterdienst auf das gemeindliche Straßennetz beschränkt. Die durch den Winterdienst entstehenden finanziellen Belastungen tragen - dem originären Pflichtenkreis entsprechend - die jeweiligen Träger der Straßenbaulast. Die Streichung der Kostenerstattung für den Winterdienst wird so ausgeglichen.

C. Alternativen:

Im Rahmen der Auftragskostenpauschale erstattet das Land die Kosten, die den Gemeinden durch ihre Verpflichtung zum Winterdienst auf Straßen in anderer Baulastträgerschaft entstehen. Damit würden jedoch der größere und der zusätzliche Verwaltungsaufwand nicht vermieden, der durch die Verpflichtung der Gemeinden entsteht.

10. März 2005

D. Kosten:

Im Vergleich zu der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Erstattungsregelung erfolgt eine Umverteilung von Kosten zulasten des Landes in Höhe von zirka 0,5 Millionen Euro. Einspareffekte aufgrund der wirtschaftlicheren Aufgabenwahrnehmung und des geringeren Verwaltungsaufwandes müssen mit diesem Betrag verrechnet werden, können hier aber nicht beziffert werden.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert 2 des Gesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 433), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Sie sollen nach besten Kräften die öffentlichen Straßen vom Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Soweit sie unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, die Aufgabe nach Satz 2 zu erfüllen, haben die Straßenbaubehörden auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht die Reinigung und die Beleuchtung.

2. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, deren Straßenbaulast sie selbst tragen, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Begründung:

Auf Initiative der Landesregierung wurde den Gemeinden die Kostenerstattung gestrichen, die bisher zum Ausgleich für ihre Verpflichtung zum Winterdienst auf Straßen anderer Baulastträger gewährt wurde. Die aktuellen Regelungen des Winterdienstes auf Straßen außerhalb des gemeindlichen Straßennetzes verschärfen nicht nur die Finanzsituation der Gemeinden weiter, sondern verstoßen auch gegen das Konnexitätsprinzip. Die Verpflichtung der Gemeinden zum Winterdienst verstößt zudem gegen das Prinzip der Sparsamkeit. Sie müssen diese Aufgabe unabhängig vom eigentlichen Baulastträger entweder selbst organisieren oder sie an Dritte vergeben. In verschiedenen Fällen arbeiten so sogar mehrere Winterdienstunternehmen auf einem Straßenabschnitt. Die vom Land beziehungsweise vom Kreis beauftragten Unternehmen fahren dann durch die einzelnen Gemeinden, ohne die befahrene Straße vom Schnee zu räumen oder bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. An den Ortseingangsschildern werden also die Schiebeschilder angehoben und die Salzstreuer ausgestellt und am Ortsende werden die Schilder wieder gesenkt und die Streuer angestellt. Die bestehenden Regelungen führen in jedem Fall zu einem größeren wirtschaftlichen Aufwand und einem größeren Verwaltungsaufwand.

Zu § 9 Abs.1:

Durch den neu aufgenommenen Satz 3 in § 9 Abs. 1 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass für den Träger der Straßenbaulast eine grundsätzliche Verpflichtung besteht, die ihm zugeordneten Straßen zu reinigen, vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Der im bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 2 unter Verweis auf § 49 Abs. 4 formulierte Vorbehalt gegenüber dieser grundsätzlichen Verpflichtung entfällt.

Zu § 9 Abs. 2:

Aus den Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 2 wird der Winterdienst gestrichen. Die Aufgaben des Schneeräumens und des Streuens bei Schnee- und Eisglätte verbleiben so im Pflichtenkreis des Straßenbaulastträgers.

Zu § 49 Abs. 4:

Durch die Neufassung des § 49 Abs. 4 wird die Verpflichtung der Gemeinden zum Winterdienst auf den Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage auf das gemeindliche Straßennetz beschränkt.

Für die Fraktion: Höhn