Immobilie

Postdoktorandenphase hier nicht ausreichend ist; eine selbstständige Vertretung des Faches Medizin in der Lehre erfordert eine abgeschlossene Facharztausbildung, die nach den geltenden landesrechtlichen Weiterbildungsregelungen je nach Fachrichtung zurzeit etwa fünf bis sechs Jahre dauert. Hinzu kommt, dass Professorennachwuchs auch im Bereich der Medizin in Zukunft erst nach Abschluss des Studiums und auf einem anderen Fachrichtungen vergleichbaren Niveau promovieren soll. Da diese Promotionsphase auch an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder ausländischen Einrichtungen absolviert werden können soll, kann die Promotionsphase jedenfalls in diesen Fällen nicht gleichzeitig zur Facharztausbildung genutzt werden.

Bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Promotions- und Beschäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur werden auch Zeiten einer befristeten Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter vor dem Beginn eines Promotionsvorhabens berücksichtigt. Dies entspricht dem verfolgten Ziel, die Qualifikationsphase zu verkürzen und in diesem Zusammenhang die Promotions- und Postdoktorandenphase auf insgesamt sechs Jahre zu begrenzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass mit der Promotion unmittelbar nach dem Studienabschluss begonnen wird.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass nach dem Studium und vor Beginn der Promotionsphase zunächst eine befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt. Satz 2 stellt deshalb sicher, dass solche Beschäftigungsverhältnisse nicht zu einer Verlängerung der auf insgesamt maximal zwölf Jahre angelegten Qualifizierungs- und Bewährungsphase zwischen Studium und Berufung auf eine Lebenszeitprofessur führen.

Zu Absatz 4:

Die Regelung in Absatz 4 schreibt auch für Juniorprofessoren eine öffentliche, im Regelfall internationale Ausschreibung vor.

Zu Absatz 5:

Mit der Regelung in Absatz 5 wird das Verfahren der Auswahl und Berufung der Juniorprofessoren festgelegt. Danach beruft den Juniorprofessor der Rektor der Hochschule. Satz 2 ermöglicht den Hochschulen, spezielle Vereinbarungen mit dem Ministerium zur Ausgestaltung des Berufungsverfahrens für Juniorprofessoren zu treffen. Diese Verfahren können von den sonst für Berufungsverfahren für Professoren geltenden Regelungen abweichen, soweit die Mitwirkungsrechte des Thüringer Hochschulgesetzes berücksichtigt werden. Schließen die Hochschule und das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium keine Vereinbarung über des Berufungsverfahrens von Juniorprofessoren, finden die für die Berufungsverfahren der Professoren geltenden Bestimmungen Anwendung.

Das Hausberufungsverbot in Satz 4 gilt im Interesse der für Nachwuchswissenschaftler wünschenswerten Mobilität auch hier, sofern der Bewerber den erforderlichen Hochschulwechsel oder die wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit außerhalb der Hochschule nicht nachweisen kann.

Zu Absatz 6: Absatz 6 regelt die dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren.

Danach ist die Juniorprofessur in zwei, insgesamt sechs Jahre dauern20 de Phasen unterteilt. Die zuständige Organisationseinheit der Hochschule soll gegen Ende der ersten Phase, die maximal vier Jahre dauert, eine Zwischenevaluation durchführen, die aus einer internen Lehr- und einer externen Forschungsevaluation besteht. Bei positiver Bewertung wird die Juniorprofessur in die zweite Phase verlängert. In dieser zweiten Phase sollen sich Juniorprofessoren intensiv um eine Lebenszeitprofessur bewerben können und es besteht ausreichend Zeit, das Ergebnis von Berufungsverfahren abzuwarten. Bei negativer Evaluation scheiden Juniorprofessoren mit Ende der ersten Phase, spätestens aber nach einen Auslaufjahr, aus. Das Auslaufjahr dient als Übergangsphase insbesondere zum Abschluss laufender Arbeiten sowie der Suche nach einem Arbeitsplatz außerhalb der Hochschule.

Der Juniorprofessor soll vom Rektor der Hochschule ernannt werden.

Zu Absatz 7: Absatz 7 enthält Regelungen zur Bezeichnung der Juniorprofessoren während der Beschäftigungszeit. Nach Satz 1 wird mit der Ernennung zum Juniorprofessor die akademische Bezeichnung Professor verliehen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass in geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessor hingewiesen wird. Dies kann insbesondere derart erfolgen, dass der Bezeichnung Professor und dem Namen der Zusatz Juniorprofessor für... angefügt wird (Beispiel: Professor Dr. Max Mustermann - Juniorprofessor für Immobilienökonomie). Da es sich bei der Juniorprofessur nur um eine Qualifikationsphase handelt und sich damit die Juniorprofessur insoweit von einer normalen Professur unterscheidet, bestimmt Satz 2, dass mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses als Juniorprofessor auch das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung Professor wegfällt.

Zu Absatz 8: Absatz 8 sieht - entsprechend der Regelung bei Professoren - auch bei Juniorprofessoren die Möglichkeit des Beschäftigungsverhältnisses als befristetes Angestelltenverhältnis vor.

Zu Nummer 8 - Änderung des § 123:

Zu Buchstabe a: Redaktionelle Änderung - Ersetzung der Bezeichnung Professor durch Hochschullehrer

Zu Buchstabe b:

Durch die Streichung von Absatz 2 Satz 2 soll der Bestimmung in § 74 Abs. 6 Rechnung getragen werden, wonach der Rektor aus dem Kreis der Professoren gewählt wird.

Zu Buchstabe c: Redaktionelle Korrektur der Verweisung

Zu Buchstabe d: Redaktionelle Änderungen - Ersetzung der Bezeichnung Professor durch die Bezeichnung Hochschullehrer und der Bezeichnung Gruppe der Professoren durch die Bezeichnung Gruppe der Hochschullehrer

Zu Nummer 9 - Einfügung des § 135 c:

Die Regelung in den Übergangsbestimmungen dient der Überführung der bisher als wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigten und mit den Aufgaben eines künftigen Juniorprofessors betrauten Personen in die neue Personalkategorie. Von dieser Überführung sind in Thüringen mehr als 30 Personen betroffen, die im Rahmen der Juniorprofessoren-Vorgriffförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an der Universität Erfurt, der Technischen Universität Ilmenau, der Friedrich-Schiller-Universität Jena sowie der Bauhaus-Universität Weimar beschäftigt sind.

Diese Personen werden auf Antrag und ohne erneute Ausschreibung der Stellen sowie ohne erneutes Auswahlverfahren auf Juniorprofessorenstellen überführt, sofern sie sich in ihrer bisherigen Beschäftigungszeit in Lehre und Forschung weiterqualifiziert haben. Dabei werden die Zeiten als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter mit den Aufgaben eines künftigen Juniorprofessors ab dem 1. Januar 2005 (In-Kraft-Treten der Änderung des Hochschulrahmengesetzes - Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich -) auf die Zeit der Juniorprofessur angerechnet. Beträgt die Beschäftigungszeit als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter mit eines künftigen Juniorprofessors beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weniger als zwei Jahre, so wird zunächst ein Beschäftigungsverhältnis von bis zu vier Jahren - unter Anrechnung der seit dem 1. Januar 2005 erbrachten Beschäftigungszeit - begründet; bei einer positiven Zwischenevaluation am Ende der ersten Beschäftigungsphase schließt sich die zweite Beschäftigungsphase an (Absatz 1). Beträgt die Beschäftigungszeit als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter mit den Aufgaben eines künftigen Juniorprofessors beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits mehr als zwei Jahre, wird diese Person sofort in die zweite Phase des Juniorprofessorenamtes mit einer Laufzeit von insgesamt sechs Jahren, jedoch unter Anrechnung der seit dem 1. Januar 2004 erbrachten Beschäftigungszeit, die als erste Phase gilt, überführt. In diesen Fällen erfolgt die erforderliche Evaluation der Leistungen des Juniorprofessors vor der Überleitung in das Juniorprofessorenamt (Absatz 2).

Zu Nummer 10 - Änderung des § 136:

Durch die Änderungen soll auch das Thüringer Hochschulgesetz entsprechend dem Beschluss des Kabinetts vom 10./17. Dezember 2002 auf fünf Jahre befristet werden.

Zu Nummer 11: Redaktionelle Änderungen zur Ersetzung der Bezeichnung Professor durch die Bezeichnung Hochschullehrer

Zu Nummer 12: Änderungsbefehl zur Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die vorgenommenen Änderungen

Zu Artikel 2 - Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes: Redaktionelle Änderung zur Ersetzung der Bezeichnung Professor durch die Bezeichnung Hochschullehrer