Beitragsmoratorium Wasser/Abwasser

Die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung sollten ab dem 1. Mai 2004 keine neuen Beitragsbescheide erlassen und bereits erlassene Beitragsbescheide nicht vollziehen. Für den Ausfall der dadurch entstehenden Einnahmeausfälle sollten den Aufgabenträgern die entstehenden Kosten durch das Land erstattet werden. Solche Kosten entstehen entweder durch die Aufnahme zusätzlicher Kassenkredite oder durch Zinseinnahmeausfälle wegen geringerer Beitragseinnahmen. Das Beitragsmoratorium galt bis zum In-Kraft-Treten des neuen Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 1. Januar 2005.

Nach Presseinformationen hat das Land bisher nur Zinskosten der Aufgabenträger für zusätzlich aufgenommene Kassenkredite in Höhe von 63 000 Euro erstattet. Im Rahmen einer überplanmäßigen Ausgabe wurden drei Millionen Euro für diese Rückerstattungen vorgesehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung haben in welcher Höhe Anträge auf Kostenrückerstattung im Zusammenhang mit dem Beitragsmoratorium Wasser/Abwasser gestellt (Einzelaufstellung)? Welche dieser Anträge bezogen sich auf Zinserstattungen durch die Aufnahme von zusätzlichen Kassenkrediten und welche Anträge auf Kostenerstattung durch Zinseinnahmeausfälle infolge von geringeren Beitragseinnahmen (Einzelaufstellung)?

2. Bis zu welchem Zeitpunkt können Aufgabenträger noch Anträge auf Rückerstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beitragsmoratorium entstanden sind, beantragen?

3. Welche Anträge der Aufgabenträger wurden in welcher Höhe bisher genehmigt (Einzelaufstellung)? Mit welcher Begründung wurden Anträge in welcher Höhe teilweise oder vollständig abgelehnt (Einzelaufstellung)?

4. Welche Anträge von Aufgabenträgern sind bisher aus welchen Gründen noch nicht entschieden und wann ist mit einer diesbezüglichen Entscheidung zu rechnen (Einzelaufstellung)?

5. Welche Kosten werden den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die denen im Zusammenhang mit dem Beitragsmoratorium entstanden sind, durch das Land erstattet und wie wird dies begründet?

6. Wie begründet die Landesregierung die Entscheidung, Zinseinnahmeausfälle durch geringere Beitragseinnahmen, die bei den Aufgabenträgern durch das Beitragsmoratorium entstanden sind, nicht zu erstatten? Wie ist diese Entscheidung mit dem Konnexitätsprinzip vereinbar?

7. Aufgrund welcher Prognosen hat die Landesregierung die Kosten für das Beitragsmoratorium auf drei Millionen Euro beziffert und wie erklärt die Landesregierung, dass bisher nur ein geringer Teil dieser Kosten entstanden ist?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. März 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Bisher haben insgesamt 39 Aufgabenträger einen Antrag auf Kostenerstattung beim Thüringer Innenministerium gestellt. Eine Einzelaufstellung über die Aufgabenträger, die einen Antrag auf Kostenerstattung im Rahmen des Beitragsmoratoriums gestellt haben, befindet sich in der Anlage. Dieser Aufstellung ist auch zu entnehmen, welche Aufgabenträger in welchem Umfang die Erstattung von Kassenkreditzinsen, Guthabenszinsen bzw. sonstigen Kosten geltend gemacht haben.

Zu 2.: Gemäß Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 22. September 2004 können die Aufgabenträger ihre Anträge auf Kostenerstattung im Rahmen des Beitragsmoratoriums bis zum 31. März 2005 beim Thüringer Innenministerium stellen.

Zu 3.: Auf die Anlage zur Beantwortung der Frage 1, die die Angaben zur Höhe der Bewilligung, Ablehnung und Begründung der Ablehnung enthält, wird verwiesen.

Zu 4.: Derzeit liegen von neun Aufgabenträgern Anträge vor, über die noch nicht entschieden wurde. Bei sechs Aufgabenträgern haben die Gesprächstermine zur Klärung der Kostenerstattung bereits stattgefunden, so dass derzeit die Bescheide für die Kostenerstattung vorbereitet werden. Die übrigen drei Aufgabenträger haben eine Einladung zum Gespräch erhalten und werden noch Unterlagen vorlegen. Danach wird eine abschließende Entscheidung über die Anträge getroffen werden.

Alle anderen vorliegenden Anträge wurden für den Zeitraum Mai bis September 2004 auf der Grundlage vorliegender Ist-Zahlen für die Einnahme-/Ausgabesituation bereits abschließend beschieden. In zwölf Fällen wurden daneben für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 auf der Grundlage von Plan-Zahlen für die Einnahme-/Ausgabesituation Abschlagszahlungen im Jahr 2004 gewährt. Sobald diese Aufgabenträger die Ist-Zahlen für die Monate Oktober bis Dezember vorlegen, werden auch für diesen Zeitraum abschließende Entscheidungen getroffen. Das gilt auch für die Aufgabenträger, die für den Zeitraum Mai bis September einen Ablehnungsbescheid erhalten haben. Auch diese Aufgabenträger können für den Zeitraum Oktober bis Dezember die Ist-Zahlen für die Einnahme-/Ausgabesituation bis zum 31. März 2005 für eine abschließende Entscheidung über diesen Zeitraum vorlegen.

Im Übrigen wird auf die Anlage zur Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

Zu 5.: Das Beitragsmoratorium einschließlich Kostenerstattung ist in Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums konkretisiert und geregelt worden.

Sinn und Zweck der Kostenerstattung im Rahmen des Beitragsmoratoriums war primär die Sicherstellung der Liquidität der Aufgabenträger und insbesondere der Durchführung geplanter notwendiger Investitionsmaßnahmen im Zeitraum des Moratoriums. Daher werden den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung für die Zeit des Moratoriums die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten bzw. bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln die tatsächlich entgangenen Guthabenszinsen ersetzt, soweit diese aus dem Beitragsmoratorium resultieren. Dies erfolgt bis zur Höhe der Finanzierungslücke (negativer Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben) für die jeweiligen Monate, höchstens aber bis zur Höhe der ausgesetzten Beitragserhebung zuzüglich des möglichen Vollstreckungsergebnisses der jeweiligen Monate.

Zu 6.: Sinn und Zweck der Erstattung von Ausfällen war die Sicherung der Liquidität der Aufgabenträger und die Gewährleistung der geplanten Investitionstätigkeit, nicht der Ersatz aller wirtschaftlichen Auswirkungen und Nachteile.

Das in Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen festgeschriebene Konnexitätsprinzip wird dadurch nicht berührt. Danach ist das Land verpflichtet, bei der Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Kommunen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu schaffen, sofern die Übertragung zu einer Mehrbelastung der Kommunen führt.

Zu 7.: Die für das Beitragsmoratorium anfallenden Kosten wurden zum Zwecke der haushaltsmäßigen Vorsorge und Absicherung zunächst auf rund drei Millionen Euro geschätzt. Es handelt sich um eine reine Schätzgröße, die sich ausschließlich an Prognosen zu geplanten Beitragserhebungen der Aufgabenträger orientiert hat. Rückschlüsse von diesen geschätzten drei Millionen Euro auf die tatsächliche Bewilligungssumme können nicht gezogen werden, da nicht bekannt war, wie viele Aufgabenträger sich dem Beitragsmoratorium anschließen würden.