Neuregelungen im Thüringer Kommunalabgabengesetz ein Informationsblatt

Die Landesregierung hat zu den Neuregelungen im Thüringer Kommunalabgabengesetz ein Informationsblatt (Flyer) veröffentlicht.

Darin wird unter anderem dargestellt, dass die Landesregierung beschlossen hat, mit den Neuregelungen im Thüringer Kommunalabgabengesetz einen neuen bürgerfreundlichen Weg zu gehen. Dass die gesetzlichen Neuregelungen durch den Thüringer Landtag beschlossen wurden, wird hingegen nicht erwähnt.

Zudem wird ausgeführt, dass keine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung für Baukostenzuschüsse, die als privatrechtliches Entgelt mit den Beiträgen vergleichbar sind, besteht.

Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes wurde noch darauf verwiesen, dass die kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch die Einführung von privatrechtlichen Entgelten nicht die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Beitragserhebung umgehen dürfen. Somit konnte davon ausgegangen werden, dass bei Baukostenzuschüssen im Wasserund Abwasserbereich die gleichen Rückerstattungsregelungen zur Anwendung kommen wie sie für die Beiträge gelten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Weshalb wurde im genannten Flyer durch die gewählte Formulierung der Eindruck erweckt, dass die gesetzlichen Veränderungen im Kommunalabgabenrecht ausschließlich durch die Landesregierung veranlasst wurden? Weshalb wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Landtag die Gesetzesänderungen beschlossen hat?

2. Wie wird begründet, dass für Baukostenzuschüsse, im Gegensatz zu den Beiträgen, keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, gelten doch andererseits die gesetzlichen Bestimmungen für die Beitragserhebung auch für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten, also auch für die Erhebung von Baukostenzuschüssen? Inwieweit könnten bei unterschiedlicher Anwendung der Rückzahlungsregelungen verfassungsrechtliche Probleme, z. B. hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes, auftreten?

3. Welche kommunalen Aufgabenträger erheben für die Wasserver- und Abwasserentsorgung privatrechtliche Entgelte (Baukostenzuschüsse)?

4. Inwieweit hält die Landesregierung eine inhaltliche Überarbeitung des Flyers für erforderlich und wie wird diese Auffassung begründet?

5. In welcher Auflage wurde der genannte Flyer gedruckt und welche Kosten entstanden dabei?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. März 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Mit dem Flyer informiert das Thüringer Innenministerium über den wesentlichen Inhalt des novellierten Kommunalabgabengesetzes, das auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung beruht. Darüber hinaus werden einige häufig von Bürgerinnen und Bürgern gestellte Fragen beantwortet. Es ist allgemein bekannt, dass ein Gesetz vom Landtag beschlossen werden muss. Weitergehende Hinweise auf die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Landtags waren daher nicht erforderlich, um über den Gesetzesinhalt zu unterrichten.

Zu 2.: Die Novelle des Thüringer Kommunalabgabengesetzes regelt lediglich die öffentlich-rechtlichen Entgeltbeziehungen zwischen den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung und den Abgabenpflichtigen. Hierzu gehören die privatrechtlichen Baukostenzuschüsse nicht.

Zu 3.: Für den Bereich der Wasserversorgung teilen folgende Aufgabenträger die Erhebung privatrechtlicher Entgelte mit: Gemeinde Göpfersdorf, Gemeinde Heukewalde, Stadt Schmölln, TZV Oberes Leinetal, WAZV Eichsfelder Kessel, ZV Obereichsfeld, KAT Artern, TAZV Helbe-Wipper, ZV Eisen-berg, ZV Lobensteiner Oberland, Stadt Meiningen, TZV Kindelbrück-Frömmstedt, TZV Hainich, TZV Mühlhausen und Unstruttal, Gemeinde Marksuhl, Apoldaer Wasser Stadt Erfurt, Gemeinde Wiesenfeld, WVZV Weimar.

Für den Bereich der Abwasserentsorgung teilen folgende Aufgabenträger die Erhebung privatrechtlicher Entgelte mit: Stadt Schmölln, ZV Lobensteiner Oberland, Gemeinde Rudersdorf, AZV Apolda.

Zu 4.: Eine inhaltliche Überarbeitung des Flyers wird nicht für erforderlich gehalten.

Zu 5.: Der Flyer wurde zunächst in einer Auflage von 50 300 Stück zu einem Preis von insgesamt 2 391,26 Euro gedruckt. Aufgrund der großen Nachfrage wurden weitere Flyer in einer Auflage von 24 800 Stück zu einem Preis von insgesamt 1 463,77 Euro gedruckt.