Illegale Abfalldeponie Niederems auf dem Grundstück Emsbachstraße 38

Am 5. April 2002 berichtete die Hessenschau über eine illegale Abfalldeponie unter anderem durch Altöl- und Chemikalienfässer auf dem Grundstück Emsbachstraße 38 in der Gemeinde Waldems. Durch diesen Bericht wurden zahlreiche Widersprüche deutlich.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten:

Um die möglicherweise vorhandenen Widersprüche auszuräumen, hat am 30. September 2002 ein Gespräch zwischen Vertretern der Gemeinde Waldems und des Staatlichen Umweltamtes Wiesbaden (RPU Wiesbaden) stattgefunden. Im Verlauf des Gesprächs wurden bestehende Informationslücken geschlossen und beiderseitige Missverständnisse ausgeräumt. Die Gemeinde und das RPU Wiesbaden haben darüber hinaus vereinbart, bei der Lösung des Problems eng zu kooperieren. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldems hat mir mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 mitgeteilt, dass damit die Beschwerde gegen das RPU Wiesbaden erledigt ist.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie erklärt das RPU Wiesbaden den Widerspruch seines Vertreters im Bericht der Hessenschau, es gäbe keine Chemikalien- bzw. Altölfässer auf dem Gelände und den gezeigten Aufnahmen mit ebensolchen Fässern?

Die Äußerung des Vertreters des RPU Wiesbaden bezog sich darauf, dass es auf dem Gelände keine Fässer mit relevanten Mengen an gefährlichen Inhaltsstoffen gab. Von den auf dem Gelände illegal lagernden Abfällen - darunter auch Fässer, die leer und zum Teil zur Befestigung von Baustellenschildern mit Beton bzw. Bauschutt gefüllt sind - geht keine unmittelbare Gefahr aus.

Frage 2. Wie erklärt das RPU den Widerspruch zwischen der Aussage seines Vertreters im Bericht der Hessenschau, das Land habe für solche Fälle keine Mittel im Haushalt, obwohl im Landeshaushalt unter Kap. 0903, Kennz. 538 01 991 Mittel in ausreichender Höhe eingestellt sind?

Es trifft zu, dass Haushaltsmittel für abfallrechtliche Ersatzvornahmen vorhanden sind. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da nach den Erkenntnissen des RPU Wiesbaden von den hier illegal lagernden Abfällen keine unmittelbare Gefahr ausgeht und damit ein Eingreifen der Landesbehörden zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich ist.

Frage 3. Welche Schritte zur Beseitigung der illegalen Abfalldeponie hat das RPU als ständige Behörde seit 1996 aktiv unternommen?

Das RPU Wiesbaden hat die notwendigen verwaltungsrechtlichen Schritte zur Beseitigung der illegalen Abfallablagerung unternommen. Diese führten in den Jahren 1996 und 1997 zur Räumung der dort abgelagerten gefährlichen Abfälle. Seither bemüht sich das RPU Wiesbaden, die Kosten für die Räumung und Entsorgung der noch lagernden sonstigen Abfälle von den Verursachern einzutreiben. Entsprechende Verfügungen sind zwischenzeitlich bestandskräftig. Da keine Zahlungen erfolgt sind, wurde die Vollstreckung eingeleitet. Der Erfolg dieser Maßnahmen bleibt abzuwarten.

Frage 4. Stimmt das HMULF der Auffassung der Gemeinde Waldems zu, dass die Verschleppung der Ersatzvornahme durch das RPU mit der anstehenden Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu erklären ist, weil dadurch die finanziellen Lasten auf die Gemeinde Waldems verschoben werden?

Nein. Zunächst trifft es nicht zu, dass das RPU Wiesbaden die Durchführung einer Ersatzvornahme verschleppt (vgl. hierzu auch die Antworten zu den Fragen 1 und 2). Es trifft ferner nicht zu, dass durch die bevorstehende Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) eine Verschiebung der finanziellen Lasten auf die Gemeinde erfolgen würde. Unabhängig von den Änderungen des HAKA bleibt das RPU Wiesbaden weiterhin zuständig. Dies ist mit der Gemeinde Waldems so auch abgestimmt. Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat das RPU insofern die Vollstreckung bereits eingeleitet.

Frage 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass das Verlangen eines Verjährungsnachweises von der Gemeinde im Hinblick auf die seit sechs Jahren erkennbare faktische Untätigkeit des RPU, als eine unfreundliche, kommunalfeindliche Vorgehensweise zu bewerten ist?

Nein. Es wurde weder ein Verjährungsnachweis von der Gemeinde verlangt, noch ist eine Untätigkeit des RPU Wiesbaden zu erkennen.

Frage 6. Warum wurden die Schreiben des Umweltdezernenten der Gemeinde Waldems erst nach schriftlicher und telefonischer Erinnerung beantwortet?

Es ist nicht bekannt, dass Schreiben der Gemeinde Waldems nicht oder verspätet beantwortet wurden.

Frage 7. Ist das RPU bzw. das HMULF bereit, die Beseitigung der illegalen Abfalldeponie in Waldems in Landesverantwortung umzusetzen?

Wenn ja, wann wird dies geschehen?

Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen?

Ja, auf die Antwort zu Frage 4 wird insoweit verwiesen.

Frage 8. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, eine Übergangsregelung zu erlassen, die die Zuständigkeit für bereits anhängige Fälle bei der jeweils bereits bearbeitenden Behörde belässt?

Nein. Durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird die Zuständigkeit für die abfallrechtliche Überwachung von abgelagerten Abfällen außerhalb von Anlagen auf die Gemeinden/kreisfreien Städte übertragen. Durch diese Zuständigkeitsverlagerung ergab sich - abhängig vom jeweiligen Verfahrensstand - eine Reihe von Fallgestaltungen, in denen die Frage des Übergangs der Zuständigkeit zu klären war. Diese, in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Klärung hat ergeben, dass die Behörde für die Vollstreckung (d.h. auch für eine Ersatzvornahme) zuständig ist, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Insoweit bedarf es keiner Übergangsregelung.