Auftragskostenpauschale

Zur grundhaften Neuberechnung der Auftragskostenpauschale zum 1. Januar 2005 war gemäß der Begründung zur Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 23 vom 27. Juni 2001 (GVBl. S. 111), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2004 (GVBl. S. 121), eine erneute landesweite Datenerhebung vorgesehen, auf deren Basis sich die Erstattungsbeträge ab dem Jahr 2005 bemessen sollen.

Diese Erhebung sollte im Jahr 2004 auf Grundlage der Jahresrechnungen 2003 erfolgen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Zeitraum wurde die landesweite Datenerhebung zur Neuberechnung der Auftragskostenpauschale durchgeführt?

2. Wann soll die Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 23 geändert werden?

3. Wie gestaltet sich bei den kommunalen Aufgabenträgern die nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten der Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis auf der Basis der Jahresrechnung 2003

(Einzelaufstellung auf Grundlage des Katalogs der übertragenen Aufgaben, getrennt nach den Aufgabenträgergruppen, unter Angabe des Kostendeckungsgrades)?

4. Welche kommunale Eigeninteressenquote (Nichtausgleich der Kosten durch das Land) wird für die einzelnen übertragenen Aufgaben bei der Berechnung der Auftragskostenpauschale für 2005 durch das Land bestimmt und wie wird diese begründet?

5. Welche kommunalen Eigeninteressenquoten bei der Berechnung der Auftragskostenpauschale werden in den anderen neuen Bundesländern zur Anwendung gebracht?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. März 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nachdem der Aufgabenkatalog mit den Fachressorts und den Spitzenverbänden abgestimmt war, fand am 3. Mai 2004 zur Vorbereitung der Neuerhebung eine Informations- und Beratungsveranstaltung statt, zu der Vertreter der Kommunalaufsichten bzw. Kämmereien, der Spitzenverbände und des Thüringer Landesamtes für Statistik geladen waren.

Das vom Thüringer Landesamt für Statistik entwickelte Erhebungsprogramm stand für die Kommunen ab dem 4. Mai 2004 zum Download bereit.

Die vollständigen Daten aller Kommunen lagen Anfang September 2004 im Thüringer Innenministerium vor.

Nach Durchführung der Plausibilitätsprüfungen wurden die gemeldeten Daten Anfang Oktober 2004 dem Thüringer Landesamt für Statistik zur Verarbeitung und Auswertung übersandt.

Zu 2.: Die Kabinettbefassung ist für Mitte April 2005 vorgesehen. Anschließend erfolgt die Zuleitung zum Landtag, der der Verordnung zustimmen muss. Die Änderungsverordnung wird rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Zu 3.: Die gemeldeten Daten der Kommunen sind in den Anlagen 1 bis 4 zusammengestellt.

Zu 4.: Die Interessenquote ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, um dadurch ein Eigeninteresse der Kommune an der Wahrnehmung der Aufgaben zum Ausdruck zu bringen. Sie ist also nicht gleichzusetzen mit einem Nichtausgleich von Kosten.

Die gemeinsame Erfüllung kommunaler und staatlicher Aufgaben bewirkt gewisse Synergieeffekte, die jedoch nicht mathematisch bezifferbar sind. Die Interessenquote kann nicht über eine Formel ermittelt werden.

Die Interessenquote beträgt nach der Verordnung über die Auftragskostenpauschale gegenwärtig 20 vom Hundert der Bruttoauftragskostenpauschale einer Kommune.

Zu 5.: Die Finanzausgleichsgesetze und die Regelungen zur Ermittlung und Abgeltung der Mehrbelastungen aus der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Die jeweilige Interessenquote ist im Zusammenhang mit der Methode der Ermittlung und Abgeltung der Mehrbelastungen zu betrachten.

Land Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt verzichtet man im kommunalen Finanzausgleich auf eine größere Anzahl spezieller Zuweisungen. Wichtigste Bedeutung haben daher die allgemeinen Zuweisungen nach § 5 des Finanzausgleichsgesetzes. Diese dienen zur Aufgabenfinanzierung und Stärkung der eigenen Finanzkraft der Kommunen und werden zur freien Verwendung zugewiesen. Es erfolgt daher auch keine gesonderte Erstattung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Freistaat Sachsen

Im Freistaat Sachsen wurde in § 16 des Finanzausgleichsgesetzes eine Regelung zum Ausgleich der übertragenen Aufgaben getroffen. Die einwohnerbezogenen Beträge gehen auf eine aufgabenkonkrete ressortübergreifende Erhebung zurück. Die Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs erfolgt durch das jeweils zuständige Fachressort in Form einer Prognose zu der durch die Aufgabenübertragung verursachten Mehrbelastung, bei der die bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendigen Kosten zugrunde gelegt werden.

Der Mehrbelastungsausgleich erfolgt innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs vollständig und finanzkraftunabhängig.

Eine Dynamisierung bzw. Anpassung der in § 16 des Finanzausgleichsgesetzes genannten einwohnerbezogenen Beträge erfolgt ohne Veränderung im Aufgabenbestand nicht. Alle zwei Jahre wird eine Prüfung vorgenommen, ob Aufgaben hinzugekommen oder weggefallen sind.

Land Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wird je nach Kommunentyp und Größenklassen eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern je 1 000 Einwohner für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben festgelegt. Die Anzahl schwankt zwischen 0,83 Mitarbeitern pro 1 000 Einwohner und 3,5 Mitarbeitern pro 1 000 Einwoh ner. Berücksichtigt wurde, dass der Personalaufwand mit der Größe des Aufgabenträgers aufgrund von Synergieeffekten geringer wird.

Die ermittelten Werte beruhen auf Erfahrungswerten und Empfehlungen zu den Stellenplänen.

Es erfolgt ein vollständiger Mehrbelastungsausgleich unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Personalkosten von 33 200 Euro zuzüglich eines zehnprozentigen Sachkostenzuschlages.

Eine Anpassung der Pauschale erfolgte bislang nicht. Spezifische Mehrausgaben waren durch entsprechende Minderausgaben zu kompensieren.

Land Brandenburg

Die Erstattung im Land Brandenburg erfolgt getrennt nach so genannten alten und neuen Aufgaben, wobei keine Unterscheidung zwischen Pflichtaufgaben und denen des übertragenen Wirkungskreises erfolgt.

Bei den so genannten alten Aufgaben handelt es sich um Pflichtaufgaben, die vor In-Kraft-Treten der Kommunalverfassung im Jahr 1993 durch Landesrecht übertragen wurden. Die Mehrbelastung wurde pauschaliert anhand einer durchschnittlich wirtschaftlich und sparsam arbeitenden Kommune ermittelt. Hierzu erfolgten Abfragen zu Personalausgaben, speziellen Sachausgaben und Einnahmen bei einzelnen ausgewählten Kommunen.

Bei diesen Aufgaben erfolgt ein Mehrbelastungsausgleich nach Maßgabe des Landeshaushaltes.

Bei den so genannten neuen Aufgaben handelt es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben sowie um Auftragsangelegenheiten, die vom Land auf die Kommune bzw. von Kreisebene auf Ämter und amtsfreie Gemeinden verlagert wurden. Der Finanzbedarf basiert hierbei auf Kostenschätzungen der Fachressorts.

Die Zuweisungen für diese Aufgaben erfolgen per Einzelzuweisung. Gemäß § 3 der Landkreisordnung ist eine vollständige Erstattungspflicht des Landes vorgesehen.