Das Wegegrundstück sei deshalb ausschließlich von der Seitenstraße und nicht von der Dorfstraße erschlossen

In ihrem ersten Bericht verneinte die Landesregierung eine Beitragspflicht für die Grundstücke, weil die Zufahrt zur Dorfstraße über eine Grundstücksecke der Seitenstraße führt.

Das Wegegrundstück sei deshalb ausschließlich von der Seitenstraße und nicht von der Dorfstraße erschlossen. Demzufolge sei weder das Wegegrundstück noch das Grundstück selbst für die in der Dorfstraße durchgeführte Straßenausbaumaßnahme beitragspflichtig.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz ist für die Erhebung von Ausbaubeiträgen und die Berücksichtigung des Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands entscheidend, ob die ausgebaute Straße von dem betreffenden Grundstück in Anspruch genommen werden kann und diese Inanspruchnahmemöglich keit besondere Vorteile bietet. Einen besonderen Vorteil in diesem Sinne bietet eine ausgebaute Straße für die Eigentümer der Grundstücke, von denen die ausgebaute Straße wegen der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Straße erfahrungsgemäß stärker in Anspruch genommen werden kann als von anderen Grundstücken.

Maßgebend ist eine räumlich enge Beziehung zwischen dem Grundstück und der ausgebauten Straße, die eine stärkere Inanspruchnahme als von anderen Grundstücken aus erwarten lässt.Nach § 7 Abs.1 Satz kommt es nicht darauf an,ob ein Grundstück unmittelbar an die ausgebaute Straße grenzt.

Um festzustellen, ob eine räumlich enge Beziehung zwischen den Grundstücken und der Dorfstraße besteht und deshalb ein beitragsrelevanter Vorteil für die Inanspruchnahme der Dorfstraße gegeben ist, beschloss der Petitionsausschuss, entsprechend der Bitte des Petenten einen Ortstermin durchzuführen.

Vor Ort erfuhr der Petitionsausschuss, dass die Verwaltungsgemeinschaft für die Annahme eines beitragsrelevanten Inanspruchnahmevorteils allein die Katastergrenzen der Straßengrundstücke als maßgebend ansieht.

Die bei der Ortsbesichtigung festgestellten Umstände, wie die räumliche Nähe zur Dorfstraße, die Ausrichtung zur Dorfstraße, die gemeinsame Einmündung von Zufahrt und Seitenstraße auf die Dorfstraße und die bereits Jahrzehnte währende Nutzung als Zufahrt zur Dorfstraße, hat die Gemeinde bei der Beurteilung des beitragsrelevanten Inanspruchnahmevorteils nicht berücksichtigt.

Der Petent hat gemeinsam mit anderen Anwohnern der Dorfstraße wiederholt darauf hingewiesen, dass die Zufahrt tatsächlich als Zufahrt zur Dorfstraße genutzt wird. Er vertritt die Auffassung, dass mit der Zufahrt ein beitragsrelevanter Inanspruchnahmevorteil besteht und die Eigentümer der über die Zufahrt erreichbaren Grundstücke deshalb zu Beiträgen für den Ausbau der Dorfstraße heranzuziehen sind.

Der Petitionsausschuss ging davon aus, dass das Anliegen des Petenten berechtigt sein kann. Die Landesregierung soll nochmals prüfen, ob die Verwaltungsgemeinschaft neben den Katastergrenzen auch die im Ortstermin festgestellten weiteren Umstände berücksichtigen muss, um hier ein sachgerechtes Ergebnis zu erreichen.

Der abschließende Bericht der Landesregierung nach § 101 der Geschäftsordnung des Landtags bleibt abzuwarten.

Warten auf Nachqualifizierung Berufsschullehrer, die als so genannte Seiteneinsteiger Lehrer geworden sind, werden schlechterbezahlt als ihre Kolleginnen und Kollegen mit erstem und zweitem Staatsexamen.

Das erfuhr auch eine Berufsschullehrerin, die über einen Hochschulabschluss als DiplomÖkonom sowie einen Fachhochschulabschluss als Diplomsozialpädagogin verfügt und seit 2000 in ihrem neuen Beruf arbeitet. Deshalb stellte sie 2002 einen Antrag auf Nachqualifizierung gemäß über die Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 02.04.2002.

Der von der Petentin nachgewiesene Hochschulabschluss wurde durch das Kultusministerium mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichgestellt. Die von ihr nachgewiesenen Aus- und Weiterbildungen auf dem Gebiet der Pädagogik wurden vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien anerkannt und gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 04.03. gleichgestellt.

Um sich nachzuqualifizieren, hätte die Petentin jetzt das berufsbegleitende Referendariat absolvieren müssen. Das war im Jahr 2002 nicht mehr möglich, da das Referendariat bereits begonnen hatte. Deshalb bewarb sich die Petentin um eine Teilnahme im Jahr 2003.

Da sie auch hier nicht berücksichtigt wurde, wandte sie sich an den Petitionsausschuss.

Im Herbst 2003 nahm das die vorausgegangene Anerkennung von pädagogischen Aus- und Weiterbildungen wieder zurück. Nach nochmaliger Prüfung der Bildungsinhalte des Fachhochschulabschlusses der Petentin und des vorangegangenen Studiums auf Inhalte des 200 Stundenprogramms des sei die Ausbildung in den Bereichen Pädagogische Psychologie, Entwicklungspsychologie und Grundlagen der Pädagogik anerkannt worden. Der Bereich Grundlagen des beruflichen Lernens und Lehrens im Umfang von ca. 100 Stunden könne jedoch nicht angerechnet werden. Weiter hieß es wörtlich:Diesen Bereich können Sie in einem der nächsten nachholen.

Ich habe Sie bereits vorgemerkt und bitte Sie um schriftliche Bestätigung.

Im Interesse eines zügigen Ablaufs ihrer Nachqualifizierung verzichtete die Petentin auf einen Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid. Sie ging davon aus, dass sie die angestrebte Weiterbildung des im Frühjahr 2004 absolvieren kann und hoffte auf eine Aufnahme in das berufsbegleitende Referendariat zum Schuljahr 2004/2005.

Nach der Stellungnahme des Kultusministeriums muss die Petentin aber zunächst das fehlende pädagogische Weiterbildungsmodul Grundlagen des beruflichen Lernens und Lehrens im Umfang von 100 Stunden nachholen.Danach könne sie sich beim Studienseminar für das berufsbegleitende Referendariat melden.Dafür sei eine erneute Bewerbung im Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erforderlich.

Die Petentin sah darin eine neue zeitliche Unsicherheit, da der Leiter des Studienseminars ihr gegenüber geäußert habe, dass die Aufnahme in das Referendariat vom Eingang der Bewerbung abhänge. Sofern sie sich neu bewerben müsse, habe sie wiederum kaum eine Chance auf die Aufnahme in das Referendariat, obwohl die Verzögerungen nicht durch sie verursacht worden seien.Ursächlich für sei vielmehr,dass man insgesamt 1 1/2 Jahre benötigt habe, um über ihren Antrag auf Anerkennung von pädagogischen Aus- und Weiterbildungen zu entscheiden und zudem die Entscheidung nach neun Monaten wieder zurückgenommen habe.

Die Petentin bat deshalb um die Aufnahme in das berufsbegleitende Referendariat 2004/2005, wenn sie bis dahin die noch erforderlichen ca. 100 Stunden im Bereich Grundlagen des beruflichen Lernens und Lehrens nachweisen kann.

Dieses Anliegen hat der Petitionsausschuss als berechtigt angesehen. Er hat die Landesregierung deshalb gebeten, der Petentin zuzusichern, dass ihr Antrag aus dem Jahr 2003 ausschlaggebend sein wird, soweit das Datum des Antrags über die Aufnahme in das berufsbegleitende Referendariat im Schuljahr 2004/2005 entscheidet.

Die Petition wurde gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags der Landesregierung zur Erwägung überwiesen.

Nach dem hierzu vorliegenden Bericht der Landesregierung trifft es nicht zu, dass die Auswahl für die Teilnahme am berufsbegleitenden Referendariat von der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Bewerbung abhängt. Voraussetzung für die Teilnahme sei in formeller Hinsicht jedoch ein Antrag zum jeweiligen Termin, zu dem ein neuer Ausbildungsjahrgang mit der pädagogisch-praktischen Unterweisung beginnt.

Übersteigt zum jeweiligen Termin die vorhandene Zahl der Bewerber, die die formellen und materiellen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, in mindestens einem der beiden Ausbildungsfächer die vorhandene Ausbildungskapazität, so sei ein Auswahlverfahren durchzuführen. Auswahlkriterium sei der Zeitpunkt der Einstellung in den staatlichen Schuldienst.

Der Antrag der Petentin am berufsbegleitenden Referendariat im Jahre 2003 sei nicht berücksichtigt worden,weil die Petentin eine nämlich eine berufspädagogische Weiterbildung im vollen Umfang von 200 Stunden,