Von Januar 1997 bis Mai 2000 hatte die Krankenkasse einen Teil der Kosten für die notwendige Spezialnahrung übernommen

11 Fälle, Fälle, Fälle

Arbeit, Soziales und Gesundheit

Krankenkasse übernimmt in medizinisch notwendigen Fällen die Kosten für Spezialnahrung

Seit einer Zungenoperation kann der Petent nur noch Flüssignahrung zu sich nehmen.

Von Januar 1997 bis Mai 2000 hatte die Krankenkasse einen Teil der Kosten für die notwendige Spezialnahrung übernommen. Seither musste der Petent die Kosten in Höhe von ca. 315,00 Euro pro Monat selbst tragen.

Es wurde festgestellt, dass der Petent ab dem Jahr 2000 durch einen anderen Arzt behandelt wurde.In den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist festgelegt, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Sondernahrung ausnahmsweise in mit Arzneimitteln einbezogen wird. Das Krankheitsbild des Petenten gehört zu diesen Fällen. Bei der Prüfung der Verordnungsfähigkeit hätten daher keine Probleme auftreten dürfen. Der behandelnde Arzt hatte aber erst 2004 die medizinische Notwendigkeit des Petenten mit Flüssignahrungsmitteln bestätigt.

Durch die Unterstützung des Petitionsausschusses erreichte der Petent, dass die Krankenkasse die Kosten für die Flüssignahrung abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlung wieder übernommen hat. Außerdem wurden dem Petenten die Kosten für die selbst beschaffte Flüssignahrung erstattet. Dem Anliegen konnte damit in vollem Umfang entsprochen werden.

Rückforderung von Sozialhilfeleistungen

Die Petentin leidet an einer schweren Erbkrankheit. 1999 schloss sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab.Von 2001 bis Juli 2003 erhielt sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nachdem Anfang des Jahres 2003 endgültig feststand, dass die Petentin keine Tätigkeit mehr aufnehmen kann, nahm sie die Versicherung in Anspruch. Im Juni 2003 bestätigte ihr die Versicherung eine Leistungspflicht von monatlich 409,03 Euro rückwirkend ab dem 01.02.2002. Die Petentin teilte dem Sozialamt zwar unverzüglich mit, dass sie nun eine Rente erhält. Sie hatte aber nicht mitgeteilt, dass sie die Rente bereits Anfang des Jahres beantragte. Das Sozialamt konnte deshalb keinen Erstattungsanspruch bei der Versicherung anmelden.

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre die Petentin verpflichtet gewesen,das Sozialamt über den Antrag zu informieren. Wegen der unvollständigen Angaben gegenüber dem Sozialhilfeträger wäre die Rücknahme der Sozialhilfebescheide ab dem 01.02.2002 und die Rückforderung der Sozialhilfe ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen. Der Petitionsausschuss befürwortete, dass hiervon im Hinblick auf die Erkrankung der Petentin abgesehen wird. Die Sozialhilfe wurde nur für die Monate Juni und Juli 2003 neu berechnet und zurückgefordert.Wegen der Rente bestand kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mehr.

Keine automatische Anpassung der Grundsicherung an die Rente

Ein Rentner, der Grundsicherung erhält, hat sich darüber beschwert, dass jede Erhöhung der Rente oder des Wohngeldes von der Grundsicherung abgezogen wird. Er hat beanstandet, dass seine Einnahmen dadurch gleich blieben und die fortschreitende Erhöhung der Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigt wird. Das führe zu einer Verschlechterung seines Lebensstandards. im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz) sollte gewährleistet werden, dass Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können, eine eigenständige bedarfsorientierte soziale Leistung erhalten. Von der neuen Leistung versprach sich der Gesetzgeber vor allem, dass die so genannte verschämte Armut zurückgeht. Denn vor allem ältere Menschen hatten in der Vergangenheit einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oft nicht geltend gemacht. Eine Ursache dafür war die Furcht vor einem so genannten Unterhaltsrückgriff auf die Kinder.

Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst nach §3 Abs. 1 Nr.1 Grundsicherungsgesetz den maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).

Davon wurde das Einkommen abgezogen (§ 3 Abs. 2 §§ 76 bis 88 BSHG). Zum Einkommen gehören nach § 76 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur sowie die Frage ihrer Steuerpflichtigkeit. Einkommen sind sowohl privatrechtliche Einkünfte als auch öffentlich-rechtliche Einkünfte, wie z. B. Renten, Pflegeversicherungsleistungen und Wohngeld.

Bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs des Petenten wurden seine Rente in Höhe von 361,11 Euro und 101,00 als Einkommen berücksichtigt. Danach ergab sich eine Grundsicherung von 351,48 Euro. Davon wurden 125,35 Euro für die Krankenund Pflegeversicherung abgeführt. Der verbleibende Betrag von 226,13 Euro wurde ihm ausgezahlt.

Die von dem Petenten beanstandete Berücksichtigung von Renten- und Wohngeldsteigerungen bei der Berechnung der Grundsicherung war nicht zu beanstanden.Eine automatische Anpassung der Grundsicherung an die Rente und anderer Sozialleistungen sah das Grundsicherungsgesetz nicht vor.

Seit 01.01.2005 ist die Grundsicherung im Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

Neufeststellung der Rente bei geänderter Rechtslage

Ein 78-jähriger, der neben seiner Altersrente Anspruch auf eine Unfallrente hat, forderte unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts die Neufeststellung seiner Rente.

Bei der Anrechnung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung galt für Rentner,die den Unfall in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) erlitten oder dort ihren Wohnsitz hatten, ein niedrigerer Freibetrag als in den alten Ländern. Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.04.2003 (Az.: B 4 RA 32/02 R) und 10.11.2003 (Az.: B 13 RJ 5/03 R) soll bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein bundeseinheitlicher Freibetrag zur Anwendung kommen.

Der Antrag des Petenten auf Neufeststellung und Nachzahlung seiner Rente wurde von der Landesversicherungsanstalt (LVA)Thüringen zunächst nicht entschieden,da der gesetzlichen Rentenversicherung eine bundesweite Verständigung anstrebten, ob sie der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen wollen.

Der Petent wollte die Entscheidung sofort. Die LVAThüringen lehnte seinen Antrag mit dem Hinweis auf die geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Nach dem Widerspruch des Petenten schlug die LVA ihm vor, das Widerspruchsverfahren bis zur Verständigung der Rentenversicherungsträger ruhen zu lassen. Der Petent erklärte sich auch hiermit nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach ignorierte die LVA die Entscheidungen des Bundessozialgerichts.

Dies sei nicht hinnehmbar. Er forderte deshalb einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Die LVA Thüringen wies mit der Begründung zurück,dass bei der Anrechnung einer Verletztenrente auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein Anspruch auf die Anwendung eines bundeseinheitlichen Freibetrages besteht.

Der Streit wurde durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.07.2004 entschieden. Danach bleibt es bei den unterschiedlichen Freibeträgen.

Rodeo in Deutschland?

Ein Tierschutzverein forderte ein bundesweites Verbot von Rodeoveranstaltungen und beanstandete die unterschiedliche Beurteilung der Rodeoveranstaltungen in den Ländern.

Er wandte sich wegen einer entsprechenden Änderung des Tierschutzgesetzes an den Deutschen Bundestag.