Verbraucherschutz

Der Bundestag hat eine Änderung des Tierschutzgesetzes nicht für erforderlich erachtet, da das bestehende Tierschutzgesetz ausreichend Handhabe biete, tierquälerische Handlungen zu unterbinden und zu bestrafen. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. b Tierschutzgesetz ist es verboten, an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen,Leiden oder Schäden verbunden sind und die Leistungsfähigkeit beeinflussen können.Nach § 3 Nr.1 Buchst.b Ziffer ist es zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen hinzuzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Verstöße gegen diese Vorschriften können nach § als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Nach § 17 kann bestraft werden, wer einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Die Zuständigkeit für ein Verbot oder eine Genehmigung von Rodeoveranstaltungen liegt bei den Ländern. Deshalb leitete der Bundestag die Petition an die Volksvertretungen der Länder weiter.

In Thüringen liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung der Rodeoveranstaltungen bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Die Tierschutzrelevanz von Rodeoveranstaltungen wird in den Ländern unterschiedlich bewertet. Um eine einheitliche Beurteilung zu erreichen, befasst sich die Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV) - Arbeitsgruppe Tierschutz - mit dieser Problematik. Ein Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz soll als Grundlage für die Festlegung einer einheitlichen Verbotspraxis dienen.

Der Petitionsausschuss ging davon aus, dass damit zumindest der Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung der Rodeoveranstaltungen in den Ländern entsprochen wird.

Verbot von Legehennenbatterien Gegenstand der Eingabe ist die Forderung nach der Umsetzung der im Jahr 2002 in Kraft getretenen Legehennen-Verordnung.

Die Petenten haben sich an den Petitionsausschuss gewandt, da sie der Presse entnommen hatten, dass die Bundesländer beabsichtigten, die neue Legehennen-Verordnung zu kippen. Das bereits in Kraft getretene stufenweise Verbot von Legehennenbatterien solle unterlaufen werden. Dies würde einen herben Rückschlag hinsichtlich des Tierschutzes und der artgerechten Tierhaltung bedeuten.

Der Petitionsausschuss teilte den Petenten mit, dass am 13.03.2002 die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft getreten ist. Sie gibt in Umsetzung der EU-Hennenhaltungsrichtlinie die Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen vor. Durch die hier festgelegte Mindesthöhe einer

Haltungseinrichtung von 2 m wurde die Käfighaltung jeglicher Art de facto verboten. Der herkömmliche Käfig sollte in Deutschland nur noch bis zum 31.12.2006 genutzt werden.

Der ausgestaltete Käfig bietet den Tieren mehr Platz und ist mit Sitzstangen, Nestern und einem Sandbad ausgestattet. Er wurde lediglich in sieben Pilotprojekten erprobt. Sein Einsatz ist in Deutschland derzeit bis zum 31.12.2011 erlaubt.

Künftig sollen nur noch alternative Haltungssysteme (Bodenhaltung sowie Volierenhaltung mit oder ohne Auslauf) zulässig sein.

In Thüringen wurde bereits 1995 damit begonnen, größere Legehennenbestände in alternativen Haltungssystemen aufzustallen. Diese sind in der Regel mit Auslauf kombiniert. bis 30 Prozent der Legehennen werden im Freistaat in diesen alternativen Haltungssystemen gehalten.

Das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit ging gegenüber dem Petitionsausschuss davon aus, dass die alternativen Haltungssysteme, deren Einsatz zukünftig vorgeschrieben ist,unzureichend entwickelt und unter den Bedingungen größerer Tierbestände nicht ausreichend erprobt sind. So sind nach den Angaben des Ministeriums bei den alternativen Haltungssystemen die Tierverluste auf 20 bis 30 Prozent gestiegen. Bei Infektionskrankheiten stiegen sie auf bis zu 50 Prozent.Insbesondere durch den direkten Kontakt der Tiere mit ihren Ausscheidungen sowie Krankheitserregern im Boden nahmen die Erkrankungen rasant zu. Es wird vermutet, dass alternative Haltungen bis zu einer Größe von etwa 100 bis 500 Tieren ordnungsgemäß und mit vertretbaren Tierverlusten zu betreiben sind. Allerdings sei es damit nicht möglich, den derzeitigen Bestand von über 40 Millionen Legehennen in Deutschland zu halten.

Die Landesregierung ist deshalb der Auffassung, dass die alternativen Haltungssysteme, insbesondere bei größeren Tierbeständen der Forderung von Artikel 20 a Grundgesetz und § 1 Tierschutzgesetz, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen, nicht genügten.

Thüringen hat sich deshalb im Bundesrat für den ausgestalteten Käfig ausgesprochen.

Der Bundesrat hat im Dezember 2004 der Nutzung des herkömmlichen Käfigs über den 31.12.2006 hinaus in Ausnahmefällen zugestimmt. Weiter hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung gebeten wird, das Modellvorhaben Ausgestaltete Käfige weiter zu entwickeln und durch Forschungsvorhaben zu fördern.

Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung forderte mit einer Petition an den Deutschen Bundestag ein gänzliches Verbot des Schächtens.

Schächten ist das Schlachten von Tieren ohne Betäubung. Nach § 4a Abs. 1 Tierschutzgesetz darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Ausnahmegenehmigungen für das Schächten dürfen nach § 4a Abs. 2 Ziffer 2 nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Der Deutsche Bundestag sprach sich wegen der verfassungsrechtlichen Garantie der freien Religionsausübung nicht für ein gänzliches Verbot des Schächtens aus. Da für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen und die Einhaltung der beim Schlachten die Länder zuständig sind, leitete der Deutsche Bundestag die Petition den Landesvolksvertretungen zu.

Der Petitionsausschuss informierte sich über die Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schächten. Die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 werden nach Auskunft des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz geprüft. Die Prüfung wird auf der Grundlage der von der Arbeitsgruppe der Länderreferenten für Tierschutz abgestimmten Anforderungen vorgenommen. Danach ist der für das Schächten zwingende Grund substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Bloße Behauptungen oder einfach nur die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft werden als nicht ausreichend bewertet. Weiter soll mit dem Antragsteller nach sachkompetenter Erläuterung der Elektrokurzzeitbetäubung geklärt werden, ob der Antragsteller diese akzeptiert.

In Thüringen wurde bisher keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Ein Antrag wurde wiederzurückgezogen,nach dem das Landesamt die Antragsteller auf Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit und die Möglichkeit der Elektrokurzzeitbetäubung hingewiesen hatte. Der Petitionsausschuss stellte fest, dass die umfassende Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz gesichert ist.