DerWiedereinrichter baute den Stall vor demVerkauf an den jetzigen Eigentümer um

Bestandsschutz für Schweinestall Einspruch gegen die Inbetriebnahme eines Schweinezuchtstalles erhoben die Bewohner nahe liegender Wohnhäuser. Die ersten Wohnhäuser sind von der Stallanlage nur ca. 50 Meter entfernt.

Den Schweinezuchtstall hatte 1990 zunächst übernommen. baute den Stall vor an den jetzigen Eigentümer um.Mit der Baugenehmigung wurden verschiedene Auflagen verbunden,die hauptsächlich dem Immissionsschutz dienen. Mit einer Bescheinigung von 1995 stellte das zuständige Landratsamt die abschließende Fertigstellung der Baumaßnahmen fest. In dem umgebauten Stall wurden aber noch keine Schweine gehalten. Der jetzige Eigentümer beabsichtigt,den Stall für die Haltung von Jungsauen zu nutzen. Die Zahl der Großvieheinheiten soll sich gegenüber der früheren Nutzung nicht erhöhen.

Das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde hat die Angelegenheit in einem Schreiben an die Petenten wie folgt bewertet: Die Stallanlage wurde bereits zu DDR-Zeiten durch die LPG genutzt und danach durch einen Wiedereinrichter übernommen. Sie hat ohne Zweifel Bestandsschutz, selbst wenn z. B. der Abstand zur Wohnbebauung heutigen Anforderungen nicht genügt. Der Betreiberwechsel berühre den Bestandsschutz nicht. Deshalb erfordere die Haltung von Jungsauen durch die Erzeugergenossenschaft keine Genehmigung. Von dem Betreiber könne jedoch verlangt werden, dass die Stallanlage dem Stand der Technik entspricht und die durch die Stallanlage verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß reduziert werden. Im Nahbereich der bestandsgeschützten Anlage könnten sicher Beeinträchtigungen auftreten, die aber als ortsüblich hinzunehmen seien.

Dem hat sich der Petitionsausschuss im Ergebnis angeschlossen. Er ging insbesondere davon aus,dass keine längere Nutzungsunterbrechung zum Erlöschen des Bestandsschutzes geführt hat.Entsprechend dem somit anzunehmenden Bestandsschutz für die Stallanlage besteht für die betroffenen Nachbarn nur ein Anspruch darauf,dass der Betreiber die Stallanlage dem jeweiligen Stand der Technik anpasst.

Entschädigungslose Abtretung auf dem Prüfstand

Die Rückgabe landwirtschaftlicher Grundstücke oder eine entsprechende Entschädigung begehrte die ehemalige Eigentümerin aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22.01.2004.

Die Petentin hatte sich als Erbin von Bodenreformgrundstücken mit anderen Petitionen bereits dagegen gewandt,dass der seinen Anspruch auf entschädigungslose Abtretung des Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 und 3

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform) geltend macht.

Der EGMR hat mit seinem Urteil vom 22.01.2004 festgestellt,dass der Abtretungsanspruch des Landesfiskus einer entschädigungslosen Enteignung gleich komme und gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoße. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Bundesregierung Rechtsmittel dagegen eingelegt hat.

Der Petitionsausschuss stimmte mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt überein, dass die Ansprüche der Petentin erst dann geprüft werden sollen, wenn feststeht, ob das Urteil Bestand hat oder nicht.

Polizei- und Ordnungsrecht

Abteilung Interne Ermittlungen

Der Deutsche Bundestag leitete den Landesvolksvertretungen zuständigkeitshalber eine Petition zu, mit der gefordert wurde, dass eine Polizeidirektion nicht ermitteln darf, wenn ein dort tätiger Polizeibeamter selbst das Opfer einer Straftat ist oder mit dem Opfer verwandt oder verschwägert ist. Gleiches soll für Tatverdächtige gelten. In diesen Fällen soll eine andere Polizeidirektion ermitteln.

Hintergrund der Petition war ein Mordfall. Das Opfer war eine Polizistin. Der geschiedene Ehemann des Opfers wurde in einem Indizienprozess des Mordes für schuldig befunden.

In dem Fall hatte die Polizeidirektion ermittelt,in der nicht nur das Opfer,sondern auch der Vater und ein enger Freund des Opfers Dienst taten. Nach Ansicht des Petenten ermittelte die Polizei einseitig.

Der Petitionsausschuss nahm zur Kenntnis, dass in Thüringen kein Bedarf für eine landesgesetzliche Regelung gesehen wird. Die in der Petition geschilderten Probleme können mit den bereits bestehenden Gesetzen gelöst werden.Denn nach § 152 Abs.2 Strafprozessordnung liegt das Ermittlungsverfahren grundsätzlich in den Händen der Staatsanwaltschaft. Sie ist so genannte Herrin des Ermittlungsverfahrens; ihr obliegt die Leitung der Ermittlungen.

In der Regel lässt die Staatsanwaltschaft die zuständige Polizeibehörde ermitteln (§ 161 Abs. 1 und erteilt ihr allgemeine oder konkrete Anordnungen zu Art und Umfang der Ermittlungen. Wer zuständige Polizeibehörde ist, richtet sich nach den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen (POG) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung.Wer dann innerhalb der örtlich zuständigen Polizeibehörde für die Ermittlungen zuständig ist, bestimmt sich nach dem polizeilichen Aufgabenkatalog, der die Zuständigkeit bei der Verfolgung von Straftaten zwischen Polizei- und Kriminalpolizeiinspektionen abgrenzt.

Besteht der Verdacht der Befangenheit, kann die Staatsanwaltschaft eine andere als die örtlich zuständige Polizeidienststelle ersuchen, die Ermittlungen zu übernehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 POG).

Daneben setzt die Thüringer Polizei bei Ermittlungen gegen Polizeibeamte eine besondere, von den Polizeidirektionen unabhängige Ermittlungsstelle ein. Die Abteilung 5

- Interne Ermittlungen (A-IE) des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes ist zuständig, wenn Angehörige der Thüringer Polizei im Zusammenhang mit der Dienstausübung einer Straftat verdächtigt werden. Die A-IE ermittelt auch bei dem Verdacht einer Straftat außerhalb des Dienstes, wenn der Sachverhalt eine besondere Öffentlichkeitswirkung hat oder haben kann, das Handeln des Beamten konkrete Auswirkungen auf den Dienst hat oder die Schwere der Tat erheblich ist.