JVA

Deutschen Bahn zwischen dem alten Wohnort und der Justizvollzuganstalt nicht wesentlich von den Fahrzeiten zwischen dem neuen Wohnort und der Justizvollzuganstalt. Für den Besuch von Untersuchungs- und Strafgefangenen übernimmt das Sozialamt in der Regel einmal monatlich die Fahrtkosten von Ehegatten und minderjährigen Kindern.

Mehrfachbelegung einer Zelle

Ein Strafgefangener wandte sich unter Hinweis auf seinen Anspruch auf Einzelunterbringung gegen die Unterbringung in einer 3-Mann-Zelle in der JVA Tonna.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Strafvollzugsgesetz werden Gefangene während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. § 18 Abs. 2 Satz 2 gestattet für den eine vorübergehende gemeinschaftliche Unterbringung,wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.

Dem Petenten wurde nach seiner Aufnahme in der JVA Tonna ein Einzelhaftraum in der Zugangsabteilung zugewiesen. Im Aufnahmegespräch hatte sich der Petent mit einer gemeinschaftlichen Unterbringung einverstanden erklärt. Er wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm bei der bevorstehenden Verlegung von der Zugangsabteilung in eine Vollzugsabteilung wegen der angespannten Belegungssituation möglicherweise noch kein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann. Mangels eines freien Einzelhaftraums wurde er dann auch in einen Gemeinschaftshaftraum verlegt. Diese sind für eine Belegung mit drei Gefangenen vorgesehen. Sie verfügen über eine baulich abgetrennte Sanitäranlage und genügen hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung den Anforderungen des § 144 Der Petent musste den Haftraum mit einem Strafgefangenen ukrainischer Staatsangehörigkeit und einem in Russland geborenen Strafgefangenen deutscher Staatsangehörigkeit teilen.

Damit war der Petent nicht einverstanden. Er bestand darauf, in einem Einzelhaftraum untergebracht zu werden. Da dem nicht sofort entsprochen werden konnte, wurde er auf Platz 10 der Warteliste für die Zuweisung von Einzelhafträumen gesetzt. Die Gefangenen werden entsprechend der Platzierung berücksichtigt.

Die Notwendigkeit, den Petenten für eine Übergangszeit gemeinschaftlich unterzubringen, ist der angespannten Belegungssituation in der JVA Tonna geschuldet. Wenig später informierte er den Petitionsausschuss darüber, dass er eine Einzelzelle erhalten hat.

Hygiene im Strafvollzug

Ein Strafgefangener beanstandete, dass die Justizvollzugsanstalt neuerdings Einsparungen im Hygienebereich auf Kosten der Sauberkeit des Haftraumes und der Gesundheit der Gefangenen vornehme. Jeder Gefangene erhalte nur noch alle drei Monate eine Zahnbürste.

Zudem seien diese von minderer Qualität. Wöchentlich erhalte ein Gefangener eine Rolle Toilettenpapier, zwei Einwegrasierer sowie eine Tube Rasierschaum im Monat. Das mehrmalige Benutzen des Rasierers könne zu Verletzungen führen.

Der Petitionsausschuss holte eine Stellungnahme des Justizministeriums ein. Danach hatte die Justizvollzugsanstalt in der Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass Gefangene Körperpflege- und Reinigungsmittel, die nach individuellem Bedarf ausgegeben wurden, nicht verbraucht und in ihren Hafträumen angesammelt hatten. Je mehr sich angesammelt hatte, desto unübersichtlicher wurde der Haftraum. Kontrollen wurden damit erschwert. Um dem entgegenzuwirken, hat die Anstalt den Bedarf an einzelnen Körperpflege- und Reinigungsmitteln anhand des durchschnittlichen Verbrauchs der Gefangenen ermittelt und diesen Durchschnittswert als Richtwert für die Ausgabe der Körperpflege- und Reinigungsmittel festgesetzt. Das entspricht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln. Ein über den Durchschnitt hinausgehender Bedarf an bestimmten Körperpflegemitteln kann auf Antrag des Gefangenen kostenlos gedeckt werden.

Der Petitionsausschuss sah keinen Grund, die neue Praxis zu beanstanden.

Wirtschaft und Verkehr

Neue Fahrerlaubnis nach zwei Jahren nur mit Prüfung

Nachdem ein Petent einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss verursacht hatte, wurde sein Führerschein beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPUGutachten) an, das positiv ausfiel. Als das Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde einging, waren zwei Jahre und ein Tag seit der Beschlagnahme des Führerscheins vergangen.

Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte vom Petenten eine neue Fahrerlaubnisprüfung.

Der Petent wollte mit seiner Eingabe erreichen, dass er keine neue Fahrerlaubnisprüfung ablegen muss. Er gab zu bedenken, dass das MPU-Gutachten nur einen Tag nach der 2-Jahres-Frist des § 20 Abs. 2 S. 2 Fahrerlaubnisverordnung eingegangen war.

Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Hierzu gehört das Ablegen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahrerlaubnisbehörde ausnahmsweise auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn nicht mehr als 2 Jahre seit der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Beschlagnahme des Führerscheins vergangen sind (§ 20 Abs. 2 Diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf eine erneute Prüfung verzichtet.

Über hätte die Behörde also innerhalb von 2 Jahren entscheiden müssen.Auch wenn das MPU-Gutachten hier nur einen Tag nach Ablauf der 2-Jahres-Frist eingegangen war, konnte die Behörde nicht mehr über den Verzicht entscheiden. Das Gutachten hätte so rechtzeitig eingehen müssen, dass die Behörde die Ermessensentscheidung vor Ablauf der 2 Jahre hätte treffen können. Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr auf die neue Prüfung verzichten. Eine Ausnahme von der 2-Jahres-Frist hätte nur durch einen Antrag an das Landesverwaltungsamt nach § 74 erreicht werden können.

Stationäre Radaranlage

Die Anlieger einer durch ihren Ort führenden Bundesstraße beschwerten sich über die von den durchfahrenden Autos ausgehenden Lärmbelästigungen. Sie forderten bis zum Bau der Ortsumgehung ständige Geschwindigkeitskontrollen durch die Installation einer stationären Radaranlage.

Der Petitionsausschuss stellte fest, dass das Problem nicht allein mit einer polizeilichen Verkehrsüberwachung gelöst werden kann.Denn in den stichprobenartig durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen wurden kaum Geschwindigkeitsverstöße festgestellt.