Laufbahnbefähigung

Seit dem Wintersemester 2003/04 bietet die Fachhochschule Nordhausen den Studiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management an. In Presseerklärungen und in Informationen der Fachschule wird den Absolventen unter anderem der Einstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst als berufliche Perspektive aufgezeigt. Nachfragen haben ergeben, dass die Laufbahnbefähigung bislang gar nicht anerkannt wurde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist zu erklären, dass für den Modellstudiengang die Laufbahnbefähigung bislang nicht zuerkannt wurde, obwohl dies von der Landesregierung beschlossen und angekündigt worden war?

2. Welches Ressort ist für die mangelhafte Umsetzung des Kabinettbeschlusses hinsichtlich der Anerkennung der Laufbahnbefähigung zuständig?

3. Kann die Landesregierung gewährleisten, dass bis zum Abschluss ihres Studiengangs die Möglichkeit zur Erlangung der Laufbahnbefähigung im Bundesgebiet eröffnet wird? Welche weiteren Arbeitsschritte sind dafür vorgesehen?

4. Gegenüber welchen Stellen könnten gegebenenfalls Absolventen des Modellstudiengangs Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn trotz gegenteiliger öffentlicher Auskünfte und Zusicherungen die Laufbahnbefähigung durch den Studiengang nicht vermittelt wird?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. April 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Landesregierung hat in den Sitzungen am 5. November 2002 und am 20. Mai 2003 die Einrichtung eines Studiengangs Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management an der Fachhochschule Nordhausen beschlossen. Die zugleich gebilligte Konzeption für den Modellstudiengang sieht vor, dass seine Absolventen neben dem Bachelor-Abschluss zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erwerben sollen.

Der erfolgreiche Abschluss eines Bund-Länder-Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ist Voraussetzung dafür, dass mit dem Absolvieren eines Studiengangs an einer nichtverwaltungsinternen Fachhochschule zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erworben wird. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist die bundeseinheitliche Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Studienabschlusses mit der durch einen Vorbereitungsdienst vermittelten Befähigung für eine Beamtenlaufbahn. In einem ersten Bund-Länder-Verfahren wurde das Ziel der Anerkennung der Laufbahnbefähigung nicht erreicht. Derzeit läuft ein erneutes Bund-Länder-Verfahren, das ebenfalls noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Einige Länder haben sich dafür ausgesprochen, ihr abschließendes Votum bis zu einem Beschluss der Innenministerkonferenz über die in einem Positionspapier festgelegten Mindeststandards für die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in Bachelor-Studiengängen auszusetzen. Nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz wird anhand der aufgestellten Prüfkriterien von allen Beteiligten in Fortführung des Bund-Länder-Verfahrens eine Entscheidung darüber getroffen werden, in welchen Ländern mit dem des Modellstudiengangs Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management an der Fachhochschule Nordhausen zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erworben wird. Der Entwurf eines Positionspapiers befindet sich derzeit in Abstimmung.

Zu 2.: Auf die Antwort zur Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.: Wie in Beantwortung der Frage 1 dargestellt, ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bund-Länder-Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 4 BRRG Voraussetzung dafür, den Absolventen des Bachelor-Studiengangs die Laufbahnbefähigung in allen Ländern und dem Bund zuzuerkennen.

Für den Fall, dass das aktuelle Bund-Länder-Verfahren zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nicht erfolgreich verläuft, wird der Sachverhalt in Unterarbeitskreisen der Innenministerkonferenz erneut erörtert.

Bleiben die Bedenken nach der Erörterung bestehen, wird die Laufbahnbefähigung in den Ländern, die die Bedenken aufrechterhalten, nicht anerkannt.

Die Landesregierung kann daher nicht gewährleisten, dass allen Absolventen mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiengangs die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im gesamten Bundesgebiet zuerkannt wird. Das Verfahren zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung wird fortgesetzt.

Zu 4.: Die erfolgreiche Geltendmachung eines jeglichen Schadenersatzanspruches setzt - unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage - stets das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens voraus. Ein solcher ist nicht ersichtlich.