Ratenzahlung

3 Einzelfälle

Kommunale Angelegenheiten

Welche Tiefenbegrenzung ­ reine Ansichtssache?

Die Eheleute G. hatten sich an den Bürgerbeauftragten gewandt, weil sie nicht nachvollziehen konnten, dass die kleine Gemeinde N., in der sie wohnten, und der zuständige Zweckverband in ihren Beitragssatzungen jeweils unterschiedliche Tiefenbegrenzungen ansetzten. Sie vermuteten hinter dieser Vorgehensweise eine rechtswidrige Ungleichbehandlung.

Der Bürgerbeauftragte konnte die Eheleute insoweit beruhigen, als das Vorgehen der genannten Aufgabenträger nicht zu beanstanden und somit rechtmäßig ist. Hintergrund für die unterschiedlich angesetzten Tiefenbegrenzungen ist, dass es im Ermessen jedes einzelnen Aufgabenträgers liegt, eine Tiefenbegrenzung in seine Satzung aufzunehmen und nach eigener Einschätzung der vorhandenen Bebauung in entsprechender Höhe festzusetzen.

Da jeder Aufgabenträger - hier die Gemeinde N. und der zuständige Zweckverband - ein eigenes Ermessen bei der Einschätzung der örtlichen Gegebenheiten hat, kann es auch (wie vorliegend geschehen) dazu kommen, dass die von verschiedenen Aufgabenträgern für das gleiche Gebiet festgesetzte Tiefenbegrenzung im Ergebnis unterschiedlich ist.

Wenngleich die vorstehende Begründung, in deren Ergebnis objektive Kriterien letztendlich eine subjektive Bewertung erfahren, nicht in jedem Fall einzuleuchten vermag, konnte der Bürgerbeauftragte den Eheleuten G. die Gewissheit geben, nicht ungerecht behandelt worden zu sein.

Gleiche Beiträge für gleiche Grundstücke!

Frau D. schrieb dem Bürgerbeauftragten, weil sie einen höheren Straßenausbaubeitrag zahlen sollte als andere Eigentümer vergleichbarer Grundstücke in ihrer Straße.

Ergänzend teilte sie mit, dass deren Grundstücke die gleiche Größe hätten und so wie auch ihres mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut seien. Bei der ihr gegenüber geltend gemachten Beitragserhebung sei hingegen ein zweigeschossiges Haus in Ansatz gebracht worden, obwohl von den sechs in der Straße vorhandenen Häusern fünf eindeutig eingeschossig seien.

Der Bürgerbeauftragte veranlasste eine Ortsbesichtigung, in deren Ergebnis nur ein beitragsrechtlich relevantes Vollgeschoss festgestellt werden konnte. Daher wurde der beanstandete Bescheid im Anschluss daran von der Gemeinde aufgehoben und durch einen neuen, korrigierten ersetzt.

Ratenzahlung ­ was passiert mit den Säumniszuschlägen?

Herr M. bat den Bürgerbeauftragten, ihn dabei zu unterstützen, dass er bei der Begleichung der Rechnung einer Kommune keine Säumniszuschläge zahlen muss.

In diesem Zusammenhang trug er vor, dass er eine Rechnung aus dem Jahre 1994 an eine Kommune in Höhe von 500 Euro, einschließlich der bereits aufgelaufenen Säumniszuschläge und Mahngebühren, zu zahlen habe. Auf Grund seiner Arbeitslosigkeit und seiner daraus resultierenden finanziellen Situation war der Petent hierzu bisher nicht in der Lage gewesen.

Die Sorge des Petenten bestand nun darin, dass die Summe durch Säumniszuschläge weiterhin ständig anwachse. Daher bat er den Bürgerbeauftragten, sich dafür einzusetzen, dass auf Säumniszuschläge verzichtet würde, so lange er zahlungsunfähig sei.

Der Bürgerbeauftragte hat sich daraufhin mit der Kommune in Verbindung gesetzt und erreicht, dass ein Interessenausgleich zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte. Der Petent verpflichtete sich zu einer Ratenzahlung in Höhe von 10 Euro monatlich. Im Gegenzug verzichtete die Behörde auf die Erhebung von Säumniszuschlägen. Hier konnte der Bürgerbeauftragte sowohl im Interesse des Betroffenen als auch im Interesse der öffentlichen Hand (überhaupt Zahlungen zu erhalten) eine Lösung erreichen.

Wasserabsperrung infolge Zahlungsunfähigkeit des Vermieters

Der Bürgerbeauftragte wurde von einem Mieter angerufen, der aufgeregt darauf aufmerksam machte, dass die Wasserversorgung seiner Stadt dem Wohnblock, in dem er mit ca. 10 weiteren Familien wohne, das Wasser abgestellt habe. Er bat um schnellstmögliche Unterstützung, da dies zudem ohne Ankündigung erfolgt sei und somit auch kein Vorrat angelegt werden konnte.

Der Hintergrund für die Unterbrechung der Wasserversorgung war, dass der Eigentümer der Mietshäuser Insolvenz angemeldet hatte und ausstehende Forderungen nicht gezahlt worden waren.

Der Petent machte darauf aufmerksam, dass er und die anderen Mieter sofort Wasser benötigen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass in dem Wohnblock Familien mit Kleinkindern wohnen. Der Bürgerbeauftragte nahm daraufhin wegen der Eilbedürftigkeit dieser Angelegenheit telefonisch Kontakt mit dem Geschäftsführer der Wasserversorgung auf. Dieser schilderte, dass es in der Vergangenheit des Öfteren Probleme mit dem Vermieter gegeben habe. Auch habe er erhebliche Zweifel an dessen Seriosität.

Es täte ihm zwar Leid ­ so der Geschäftsführer -, dass die Wasserabsperrung die Mieter diesmal unvorbereitet getroffen habe. Dies sei aber nicht zu vermeiden gewesen, da die bisherige Praxis, die Mieter durch einen Aushang in den Aufgängen der Wohnblocks auf eine bevorstehende Wassersperrung hinzuweisen, durch den Vermieter untersagt worden war. In vorhergehenden Fällen hätten die Mieter durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter jeweils bereits nach wenigen Stunden die Situation bereinigen können. Er verwies die Mieter auf den Zivilrechtsweg.

Hiermit hat sich der Bürgerbeauftragte nicht zufrieden gegeben, da wegen der Eilbedürftigkeit der Situation nicht länger abgewartet werden konnte. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hielt er darüber hinaus wegen bestehender Zweifel an ihrer Vollstreckbarkeit angesichts der Insolvenz des Vermieters für keinen gangbaren Weg. Er wandte sich deshalb an den zuständigen Landrat und schilderte ihm die Problematik. Dieser reagierte umgehend und erreichte, dass die Wohnblocks innerhalb weniger Stunden wieder an die Wasserversorgung angeschlossen wurden.

Wie teuer war die Straße?

Herr O. hatte sich mit Fragen zu der beitragsrechtlichen Veranlagung im Zusammenhang mit dem Ausbau seiner Anliegerstraße an den Bürgerbeauftragten gewandt.

Da Herr O. eine Vielzahl von Fragen insbesondere zu der Höhe der Ausbaukosten angeführt hatte, entschloss sich der Bürgerbeauftragte zu ermöglichen, dass diese nicht nur durch ein Abschlussschreiben, sondern im Dialog beantwortet werden. Aus diesem Grund wurde ein Gesprächstermin vereinbart, bei welchem neben Vertretern des Bürgerbeauftragten auch der Vorsitzende der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft, der Bürgermeister und ein Vertreter der Kommunalaufsicht anwesend waren.

In diesem Rahmen wurden bei Herrn O. bestehende Fragen beantwortet, wofür er sich ausdrücklich bedankte. Somit konnte dieses Bürgeranliegen unbürokratisch und für Herrn O. zufrieden stellend erledigt werden.