Finanzamt

Daraufhin wurde, was zuvor angeblich nicht möglich war, eine zweite Klasse an dieser Schule eingerichtet, wodurch der Tochter von Frau J. und weiteren Kindern der Besuch dieser Schule ermöglicht wurde.

Muss dieses Kunstwerk für jeden begehbar sein?

Als Mitglied des Seniorenbeirates einer kulturträchtigen Stadt in Thüringen wandte sich Herr L. an den Bürgerbeauftragten und bat um Mithilfe bei der Lösung eines sich ihm stellenden Problems.

Anlass seiner Eingabe war, dass mit der Schaffung eines Kunstprojektes eine frühere Jagdschneise freigelegt wurde. Diese sollte, und eben das war Inhalt des Projektes, zwei geschichtsträchtige Orte miteinander verbinden: der eine Ort ein Sinnbild für Barbarei des Menschen und der andere ein Ort der Hochkultur. Um Höhenunterschiede zu überwinden wurden im Zusammenhang mit der Freilegung der Jagdschneise zwei stählerne Treppenanlagen errichtet, an die jedoch kein Geländer angebracht wurde. Und genau dieser Umstand war das Problem von Herrn L..

Als rüstiger Rentner fühlte er sich nicht in der Lage, dieses begehbare Kunstobjekt gefahrlos erleben zu können. Deshalb forderte er das Anbringen eines Treppengeländers.

Um das Ansinnen von Herrn L. im Hinblick auf dessen objektive Erforderlichkeit beurteilen zu können, nahm der Bürgerbeauftragte diese Treppenanlagen selbst in Augenschein. Dabei gelangte er zu der Auffassung, dass das Anliegen von Herrn L. insbesondere auf Grund des sehr steilen Treppenverlaufs nachvollziehbar war. Hinzu kam der Umstand, dass Herr L. auch im Sinne anderer älterer Menschen dieser Stadt sprach, sodass ein Geländer nicht nur ihm den Weg besser zugänglich machen würde.

Jedoch reichte diese Erkenntnis allein noch nicht aus, das Anliegen von Herrn L. in die Tat umzusetzen. So existiert einerseits keine zwingende Vorschrift, nach welcher die Treppe ein Geländer zu bekommen hat, andererseits war auch der Künstler nicht bereit eine Änderung an seinem Kunstobjekt zuzulassen. Dennoch erreichte der Bürgerbeauftragte nach hartnäckiger schriftlicher und mündlicher Überzeugungsarbeit, dass ein Geländer angebracht wurde. Damit wurde dieser Weg nicht nur mehr Besuchern, sondern auch denjenigen, die den Weg auch ohne Geländer an den Treppenanlagen beschritten hätten, sicherer zugänglich gemacht.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle das Engagement der zuständigen Fachabteilung des vormaligen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, die zu diesem Ergebnis wesentlich beigetragen hat.

3.10 Recht des öffentlichen Dienstes 3.10.1 Zweischneidiger Beamtenstatus

Eine Petentin bat den Bürgerbeauftragten um Unterstützung für ihren Versetzungsantrag. Sie trug hierzu vor, als Beamtin bei einem niedersächsischen Finanzamt beschäftigt zu sein. Seit mehreren Jahren bemühe sie sich erfolglos im Wege des Stellentausches um eine Versetzung nach Thüringen - wunschgemäß ausschließlich in das Finanzamt X oder Y.

Ein erster Antrag im Jahr 2003 sei von der Oberfinanzdirektion (OFD) Erfurt mit der Begründung abgelehnt worden, sie sei nicht bereit, sich an jeden Dienstort innerhalb des Freistaats Thüringen versetzen zu lassen.

Nun hatte die Petentin einen neuen Antrag gestellt und geltend gemacht, der für den Weg zur Arbeit anfallende Fahrt- und Zeitaufwand betrage zurzeit rund 100 km und zwei bis zweieinhalb Stunden täglich. Dieser würde sich bei einer Beschäftigung in X oder Y mindestens halbieren.

Hinzu trete jedoch im Besonderen, dass sie während der montagebedingten wöchentlichen Abwesenheit ihres Mannes allein für die Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes verantwortlich sei, der zudem chronisch an Asthma erkrankt sei. Infolgedessen sei mitunter die möglichst zügige Anwesenheit am Wohnort vonnöten. Auch würde sich die Betreuung des Kindes (Arztbesuche usw.) bei geringerem Fahrt- und Zeitaufwand insgesamt weniger beschwerlich gestalten. Hinsichtlich des angestrebten Tausches benannte die Petentin eine in Z beschäftigte Tauschpartnerin.

Der Bürgerbeauftragte hat sich hierauf mit dem Thüringer Finanzministerium (TFM) in Verbindung gesetzt und um eine wohlwollende Prüfung des Vorganges gebeten. Obwohl die räumliche Einschränkung der dienstlichen Verwendung dem Beamtenstatus entgegensteht, hat er - im Hinblick auf die persönliche Situation der Petentin - angeregt, ihrer Versetzung an den Wunschdienstort zumindest zeitlich befristet zuzustimmen.

Das TFM teilte daraufhin mit, dass auf Grund der Haushaltslage Neueinstellungen und Versetzungen aus anderen Bundesländern grundsätzlich nur noch bei Vorhandensein eines gleichwertigen Tauschpartners aus der Thüringer Steuerverwaltung vorgenommen werden würden. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Übernahme der Petentin in die Thüringer Steuerverwaltung sei auf Grund der fehlenden Bereitschaft, sich innerhalb des Freistaats Thüringen an jeden Dienstort versetzen zu lassen, nicht möglich. Die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft werde auch von anderen Beamten des Freistaats gefordert, sodass schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht anders verfahren werden könne. Hinsichtlich der angeführten Fahrtstrecke hat das Ministerium darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine Strecke handele, die anderen Thüringer Bediensteten ebenso zugemutet werde.

Diese Rückäußerung des Ministeriums war nach Auffassung des Bürgerbeauftragten weder sachlich noch rechtlich zu beanstanden, so dass der Bürgerbeauftragte sich hier zwar um eine den Wünschen der Petentin entsprechende Lösung bemüht hat, ihr im Ergebnis aber lediglich die Korrektheit der getroffenen Entscheidung bestätigen konnte.

3.11 Zivil- und Strafrecht 3.11.1 Entschädigung für Energieversorgungsanlagen auf dem Grundstück - ein häufig vorgetragenes Problem!

Herr F. hat sich - wie auch bereits viele andere vor ihm - wegen einer an sich zivilrechtlichen Problematik, nämlich dem Vorhandensein von Energieversorgungseinrichtungen (z.B. Kabelleitungen, Verteilerhäuschen) auf Privatgrundstücken, an den Bürgerbeauftragten gewandt.

Häufig besteht hier der Wunsch der Petenten nach Beseitigung dieser Anlage oder aber nach einer Entschädigung. Da das Rechtsverhältnis zwischen den Petenten (hier Herrn F.) und den Energieversorgungsunternehmen ­ wie bereits erwähnt ­ zivilrechtlicher Art ist, müssten die Petenten ihre Ansprüche auch zivilrechtlich verfolgen. Die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten ist insofern nicht gegeben. Allerdings kann der Bürgerbeauftragte den Petenten, die meist hilflos vor der recht komplizierten Materie stehen, die einschlägigen Rechtsnormen erläutern.

Die regelmäßige Duldungspflicht kann aus zwei Rechtsnormen resultieren: Zunächst wäre § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden zu nennen.

Gemäß § 8 der haben Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Elektrizitätsleitungen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern unentgeltlich zuzulassen.

Der Grundstückseigentümer kann allerdings die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. In diesem Falle hat das Versorgungsunternehmen die Kosten der Verlegung zu tragen.

Eine andere bestehende Möglichkeit ist in § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes geregelt. Dieser greift dann, wenn § 8 nicht einschlägig ist, das heißt, wenn es sich um überörtliche Einrichtungen handelt. Der Grundstückseigentümer hat eine solche Anlage ebenfalls auf seinem Grundstück zu dulden. Im Unterschied zu § 8 entsteht allerdings regelmäßig eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Versorgungsunternehmens.