Tierseuchenbekämpfung

Dieser Katalog enthält einen bundeseinheitlichen Rahmen für Maßnahmen zur Bekämpfung hochkontagiöser und gegebenenfalls mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen einhergehender Tierseuchen. Er listet die notwendigen Einrichtungen, Krisenzentren, und die gebotenen (in speziellen Verordnungen vorgeschriebenen) Maßnahmen auf. Für die Durchführung der Tierseuchenbekämpfung sind die Länder zuständig. Ihre Aufgabe ist es, die notwendige Vorsorge für, auch von den Europäischen Gemeinschaften in bestimmten Richtlinien vorgegebene, arbeitsfähige Krisenzentren und verbindliche Maßnahmepläne (Notstandspläne) zu schaffen. Vor dem Hintergrund, dass mit der Realisierung des Binnenmarktes einer neuen Tierseuchenpolitik der Europäischen Gemeinschaften gefolgt werden musste, ist eine bessere bundeseinheitliche Koordinierung der Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich. Nach der Definition des Bundesmaßnahmenkatalogs -Tierseuchen- stellt ein Krisenzentrum ein nach Maßgabe der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmter Teil einer Behörde auf Landes-, Regierungsbezirks- oder Kreisebene dar, der für die Zeit der Bekämpfung eines akuten, sich schnell ausdehnenden Seuchengeschehens Aufgaben der staatlichen Tierseuchenbekämpfung wahrnimmt. Einzelheiten ergeben sich aus den für die einzelnen Tierseuchen auf der Grundlage des Bundesmaßnahmenkatalogs -Tierseuchen- aufzustellenden Maßnahmeplänen, wobei die unterschiedlichen Gegebenheiten der Kreise und kreisfreien Städte zu berücksichtigen sind. Den Rahmen für die wesentlichen Personal- und Sachmittelerfordernisse, hierzu gehört auch die Festlegung der Einbeziehung von Polizeidienststellen für die unter Umständen erforderlichen Kontrollen des Viehverkehrs innerhalb und außerhalb des Seuchengebietes, sowie die unterschiedlichen Anforderungen an die Bekämpfungsmaßnahmen spezieller Tierseuchen legt das Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.

e) Zu § 1 Abs. 5: redaktionelle Änderung

f) Zu § 1 Abs. 6: Bienensachverständige werden den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (untere Verwaltungsebene) zugeordnet. Insoweit dient die Änderung der Klarstellung.

2. a) und b) Zu § 2 Abs. 1 Satz l, Abs. 4 und 5:

Die Änderung ist Folge der unter Nummer 26 (§ 31) aufgenommenen Gleichstellungsbestimmung.

3. Zu § 3 a neu:

Nach den §§ 18, 24 und 25 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) in der jeweils geltenden Fassung oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann unter den dort genannten Voraussetzungen im Tierseuchenfall die Tötung von Tieren angeordnet werden. Im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen kann es hierbei notwendig werden, Vieh (§ 1Abs. 2 Nr. 2 in einem bestimmten geeigneten Schlachtbetrieb schlachten zu lassen. Zu bedenken ist dabei auch, dass Belange der Tierseuchenbekämpfung eine Beförderung der Tiere in einen anderen Betrieb unter Umständen nicht zulassen. Die Schlachtung kann in dem Betrieb nur unter zeitweiliger Durchsetzung strenger tierseuchenhygienischer Maßnahmen erfolgen. Damit das Landesverwaltungsamt den Betrieb gegebenenfalls zur Durchführung von Schlachtungen verpflichten kann, insbesondere im Interesse einer schnellen Tilgung der Seuche, bedarf es der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die zeitweilige Inanspruchnahme der Betriebe im Rahmen notwendiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist erforderlich und angemessen und stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar.

Eine vergleichbare Regelung findet sich beispielsweise in § 5 des rheinlandpfälzischen Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung.

4. Zu § 4 Abs. 1: redaktionelle Änderung und Folgeänderung zu Nummer 1 Buchst. f

5. Zu § 5:

Die Änderung erfolgt aufgrund von § 111 Abs. 2 6. Zu § 6: redaktionelle Änderungen

7. a) Zu § 10 Abs. 1:

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtung erfolgt üblicherweise durch ein geschäftsführendes Organ. Für die Tierseuchenkasse ist dies nach § 13 der hauptamtlich tätige Geschäftsführer, nicht aber der Vorsitzende des Vorstandes (§ 10 Abs. 1 Satz 2).

Die Regelung der Vertretung der Tierseuchenkasse wird daher in § 13 eingefügt (Nummer 9).

b) Zu § 10 Abs. 2: redaktionelle Änderung

c) Zu § 10 Abs. 5: Ziel der Ergänzungen ist es, die Person und die Aufgaben des Vorsitzenden näher zu bestimmen sowie dessen Stellvertretung zu regeln.

d) Zu § 10 Abs. 6 Satz 2: Anpassung an das Thüringer Reisekostengesetz vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung

8. Zu § 12 Abs. 1:

Die bisher geltende Fassung gibt zu Missverständnissen Anlass. Einerseits beschließt der Vorstand über die Beiträge der Tierbesitzer (Nummer 1) und die Leistungen der Tierseuchenkasse nach § 20 (Nummer 2), andererseits über die Satzungen der Tierseuchenkasse (Nummer 3).

Nach § 8 Abs. 1 regelt die Tierseuchenkasse ihre Angelegenheiten durch Satzungen, was sich zumindest auf grundlegende Festlegungen wie die Höhe der Beitragssätze der Tierbesitzer und freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse bezieht. Insofern ist es notwendig, die Nummern 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung zu streichen und festzulegen, dass eine Beschlussfassung durch

Satzung zu erfolgen hat. Für die Gewährung von Beihilfen nach § 20 Abs. 1 wird dem bereits Rechnung getragen (§ 20 Abs. 3). Aufgrund der neuen Nummer 3 ist klargestellt, dass der Vorstand als beschlussfassendes Organ über alle grundsätzlichen Angelegenheiten beschließen können muss. Auf diese Weise steht ein Auffangstatbestand zur Verfügung, der eine flexible Handhabung ermöglicht.

9. Zu § 13:

Die bisher geltende Fassung trifft keine konkreten Aussagen hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers und enthält keine Regelung für dessen Stellvertretung. Die Neufassung trägt nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit zu einer klareren Abgrenzung der Aufgaben und Pflichten zwischen den gesetzlich vorgesehenen Organen der Tierseuchenkasse bei und legt außerdem fest, durch wen der Stellvertreter des Geschäftsführers bestimmt wird.

10. a) Zu § 14 Satz 1: redaktionelle Änderungen

b) Zu § 14 Satz 2:

Die Regelung, dass die Tierseuchenkasse dem Land neben den Aufwendungen an Gehaltsbezügen und nach Dienstzeitanteilen an Versorgungsbezügen zehn Prozent dieser Beträge des Verwaltungsaufwands erstattet, wird aufgehoben, da es sich um eine singuläre Erscheinung handelt. Die Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung besteht nicht.

11. Zu § 15 Abs. 1: redaktionelle Änderung 12. Zu § 16 Abs. 1 Nr. 3: Folgeänderung zu Nummer l4 Buchst. c l3. a) Zu § 17 Abs. 1:

Das Einräumen der Möglichkeit, von der Beitragserhebung für Geflügel und Süßwasserfische abzusehen, steht im Einklang mit § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4

Da die schadensträchtige Bienenseuche Acariose nicht mehr in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178) in der jeweils geltenden Fassung als anzeigepflichtige Tierseuche enthalten ist und es nur noch eine anzeigepflichtige Bienenseuche gibt, wird der Tierseuchenkasse die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 1 Satz 4 von der Erhebung von Beiträgen für Bienenvölker absehen zu können. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Änderungen (Doppelbuchstabe cc).

b) Zu § 17 Abs. 2:

Die Neufassung von § 17 Abs. 2 trägt in Satz 1 dem durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 11. September 1995 (BGBl. I S. 1130) geänderten § 71 Abs. 1 Rechnung. Die neue Regelung der Verfahrensweise für Kleinstbestände in § 17 Abs. 2 Satz 2 hat zum Ziel, Beitragseinnahmen und Entschädigungsleistungen in eine vernünftige Relation setzen zu können.