Mit dieser Investition würde eine städtebauliche Lücke im Stadtzentrum von Bad Salzungen

Thüringer Landtag - 4. Das Bauvorhaben liegt im Bereich des Denkmalensembles Historische Altstadt Bad Salzungen.

Mit dieser Investition würde eine städtebauliche Lücke im Stadtzentrum von Bad Salzungen geschlossen.

Das Investitionsvorhaben wird daher durch die Stadt Bad Salzungen begrüßt. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben hat das damalige Thüringische Landesamt für Archäologische Denkmalpflege eine archäologische Untersuchung angeordnet. Die dabei entstehenden Kosten (zirka 15 000 Euro) soll in Anwendung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes der Investor tragen.

Nach Aussage des Investors und der Stadtverwaltung wurden bei vergleichbaren Bauvorhaben im Denkmalensemble Historische Altstadt Bad Salzungen, in unmittelbarer Umgebung des beantragten Baus, in der Michaelisstraße, an der Kickelhahnsecke und Am Niederborn derartige Forderungen nicht gestellt. Darin sieht der Investor einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip.

Der Investor sieht sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Forderungen des damaligen Thüringischen Landesamtes Denkmalpflege in Umsetzung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes zu erfüllen. Bei einer Investitionssumme von zirka 600 000 Euro sind die prognostizierten Kosten für die archäologische Untersuchung aus Sicht des Investors unverhältnismäßig hoch. Die Wirtschaftlichkeit der Investition wäre zudem nicht mehr gegeben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Bauvorhaben wurden seit 1992 im Denkmalensemble Historische Altstadt Bad Salzungen realisiert und bei welchen dieser Bauvorhaben wurden archäologische Untersuchungen angeordnet und durchgeführt?

2. In welcher Höhe mussten Kostenerstattungen für die in Frage 1 nachgefragten archäologischen Untersuchungen durch die jeweiligen Investoren vorgenommen werden und in welchem prozentualen Verhältnis standen diese Kostenerstattungen zu den Gesamtinvestitionssummen?

3. Bei welchen in Frage 1 nachgefragten Bauvorhaben wurde mit welcher Begründung auf eine archäologische Untersuchung verzichtet?

2. Juni 2005

4. Welches Ermessen hat die zuständige Denkmalschutzbehörde bei der Anwendung des § 13 Abs. 3 Wie ist in diesem Zusammenhang der Gesetzesvorbehalt, wonach die Kostenerstattung an die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Zumutbaren erfolgen soll, zu verstehen? Nach welchen Kriterien wird die Zumutbarkeit bemessen und inwieweit ist die Höhe der Kostenerstattungen, gemessen an der Investitionssumme, ein solches Kriterium?

5. Unter welchen Auflagen der zuständigen Denkmalschutzbehörde könnte das beschriebene Bauvorhaben genehmigt werden?

6. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen des § 13 Abs. 3 auf Investitionsvorhaben in Thüringen und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus?

Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Mai 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Seit 1992 sind dem Landesamt für Archäologie (TLA) folgende Bauvorhaben aus dem Bereich der historischen Altstadt von Bad Salzungen bekannt:

- Teilbebauungsplan Nr. 32 Friedrich-Eckardt-Str./Sulzberger Straße 1997

- Kickelhahnsecke, Wohn- und Geschäftshaus 1997

- Silge 33, Wohn- und Geschäftshaus 1997

- Abbruch Sulzberger Straße1/3 1997

- Michaelisstraße 26 1997

- Silge 19 1997

- B-Plan Nappenplatz 1997/2002

- Stadtmauer Kickelhahnsecke und am Solbad 2002

- Haunscher Hof 2002

Bis auf die Maßnahme Haunscher Hof waren alle diese Maßnahmen von Seiten der Investoren nicht mit umfangreichen Erdarbeiten und damit Eingriffen verbunden (zumeist wurden nur Streifenfundamente angelegt). Die denkmalfachliche Betreuung erfolgte durch Mitarbeiter des TLA sowie in größerem Umfang durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde des Wartburgkreises. Archäologische Befunde kamen nur in geringem Umfang zu Tage. Kosten entstanden hierdurch nicht. Beim Ausbau des Fahrbahnbelages des Nappenplatzes wurden die fundrelevanten Schichten durch Geofließ abgedeckt.

Zu 2.: Lediglich bei der Neubebauung des Haunschen Hofes waren Ausgrabungen durch das TLA erforderlich.

Hier erfolgte eine Kostenbeteiligung des Investors in Höhe von 12 500 Euro, die einvernehmlich mit dem Investor festgelegt wurde. Da die Höhe der Gesamtinvestitionssumme dem TLA nicht bekannt ist und der Investor hierzu auch keine Aussage gemacht hat, können keine Angaben zum prozentualen Verhältnis gemacht werden.

Zu 3.: Bei allen der genannten Vorhaben erfolgte - wie in der Antwort zu Frage 1 geschildert - eine denkmalfachliche Begleitung durch das TLA und die Untere Denkmalschutzbehörde.

Zu 4.: § 13Abs. 3 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes formuliert die Pflicht des Inhabers einer Erlaubnis zur Durchführung von Erdarbeiten, im Rahmen des Zumutbaren die Kosten der archäologischen Untersuchungen zu tragen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 Wie aus der gesetzlichen Formulierung ist... verpflichtet zu entnehmen ist, besteht kein Ermessen der Behörde bei der Anwendung des § 13 Abs. 3 Ist die Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten notwendig, so hat der Inhaber der Grabungsgenehmigung im Rahmen des Zumutbaren die Kosten hierfür zu tragen.

Bei der Ermittlung der Zumutbarkeit der Kostentragungspflicht sind folgende Kriterien zu beachten:

Es ist zunächst festzustellen, ob die zu erwartenden Funde und die hierfür aufzuwendenden Kosten angemessen sind. Hierfür ist eine denkmalfachliche Einschätzung der Bedeutung der zu erwartenden Funde vorzunehmen. So kann es sich beispielsweise ergeben, dass bei einem Fundplatz, für den es bereits mehrere repräsentative Beispiele gibt, sich eine weitere Nachforschung erübrigt.

Weiterhin sind die Kosten der Ausgrabungen in ihrem gesamten Umfang zu berücksichtigen im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten sowie den Belastungen des Bauherrn zu sehen. Hierbei ist auch das Verhältnis der Gesamtkosten mit den zu erstattenden Grabungskosten zu bewerten. Eine allgemeine Grenze ist weder durch das Gesetz noch durch die ständige Rechtsprechung abschließend festgelegt worden, da jeweils gesondert anhand der gegebenen Umstände des Einzelfalls die Grenze zu ermitteln ist. In der Rechtsprechung werden bis zu drei Prozent als zumutbar anerkannt.

Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, welche weiteren Kosten anfallen. So ist es selbst bei hohen Investitionskosten dem Bauherrn sicherlich nicht zumutbar, neben weiteren Nebenkosten, wie etwa die Berücksichtigung des Umweltschutzes, auch noch die Grabungskosten in Höhe von bis zu drei Prozent zu erstatten. Schließlich ist auch die Gesamtkalkulation des Bauherrn zu berücksichtigen. Da Investitionen vielfach erst nach langer Anlaufzeit wirtschaftlich sinnvoll werden und die Erträge oftmals nur geringfügig über dem Aufwand liegen, kann auch ein im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur geringer Prozentsatz für die Grabungskosten in der Gesamtschau unzumutbar erscheinen. In diesen Fällen verbietet sich oftmals die Erhebung von Grabungskosten, selbst wenn diese nur im geringfügigen Prozentsatz der Gesamtinvestitionskosten angesiedelt sind.

Die Kosten für die denkmalfachliche Begleitgrabung in der Michaelisstraße 11 in Bad Salzungen erreichen mit 7 500 Euro rund 1,2 Prozent der Investitionssumme. Da hier bedeutende - mindestens mittelalterliche Funde zu erwarten sind und keine anderen öffentlichen Kosten, wie etwa Naturschutzabgaben oder Ähnliches anfallen, ist die Belastung für den Bauherrn zumutbar.

Zu 5.: Die Stellungnahme des TLA beinhaltet, dass das Bauvorhaben unter der Bedingung genehmigt werden kann, dass eine denkmalfachliche Begleitung der Erdarbeiten unter entsprechender finanzieller Beteiligung des Investors erfolgt. Im konkreten Fall könnte dies angesichts der Lage des Grundstückes in der historischen Altstadt und der möglicherweise zu erwartenden Funde und Befunde einen Zeitaufwand zwischen einer und vier Wochen bedeuten.

Zu 6.: Laut dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes von Valetta (16. Januar 1992), das auch von der Bundesrepublik ratifiziert wurde, sind die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Deckung der Kosten notwendiger archäologischer Grabungen aus Mitteln der öffentlichen Hand oder der Privatwirtschaft erfolgt. Der Thüringer Landtag entschied sich 1992 für die private Refinanzierung.

Eine Beeinträchtigung der Investitionstätigkeit im Freistaat seit In-Kraft-Treten des Thüringer Denkmalschutzgesetzes ist aus Sicht der Landesregierung nicht zu verzeichnen. Die Anwendung des Verursacherprinzips in Thüringen aufgrund des § 13 Abs. 3 brachte keine unvertretbaren Härten für die Investoren.

Das TLA ist stets bemüht, beim Abschluss der Vereinbarungen zur Finanzierung und zu den Modalitäten der notwendigen Ausgrabungen einvernehmliche Lösungen zu erreichen. Dies ist in der übergroßen Mehrzahl der Verfahren auch gelungen. Auch im Falle Michaelisstraße in Bad Salzungen erfolgte eine entsprechende Nachverhandlung mit dem Investor.

Die Aufwendungen für die archäologische Denkmalpflege sind im Übrigen eine Investition in die Erhaltung von Kulturdenkmalen und damit in die touristische Infrastruktur des Freistaats. Hierdurch konnten Anziehungspunkte für die Region geschaffen werden (so z. B. in Ilmenau im Behördenzentrum oder die mittelalterliche Mikwe in der Galerie am Schloßberg Sondershausen). Prof. Dr. Goebel Minister.