Auszahlungen und Rückzahlungen gemäß Unterhaltsvorschussgesetz

Nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz teilen sich Bund, Land und Landkreise bzw. kreisfreie Städte die Kosten für Unterhaltsvorschussleistungen.

Landkreise und kreisfreie Städte tragen die Verantwortung für Rückforderungen und von den Unterhaltspflichtigen einzuziehenden Geldbeträge. Von diesen Geldbeträgen muss ein Drittel an den Bund abgeführt werden und zwei Drittel verbleiben bei den kommunalen Gebietskörperschaften. Mit der höheren Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den eingezogenen Beträgen war auch die Hoffnung verbunden, dass sich die Quote der erfolgreich zurückgeforderten Mittel deutlich erhöht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele der unterhaltsberechtigten Kinder von allein erziehenden Müttern und Vätern erhielten in Thüringen seit der letzten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes in den Jahren 2002 bis 2004 jährlich Unterhaltsvorschussleistungen und wie viele Kinder waren dies im prozentualen Verhältnis zur Gesamtkinderzahl (bitte nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?

2. Welche Mittel mussten zur Erfüllung der Ansprüche jeweils vom Bund und vom Freistaat Thüringen, von den kommunalen Gebietskörperschaften, in diesem Zeitraum aufgebracht werden?

3. Wie entwickelten sich im gleichen Zeitraum die von den Rückzahlungsverpflichteten eingenommenen Beträge und in welchem prozentualen Verhältnis stehen diese zu den jährlichen Gesamtsummen (bitte nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?

4. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen zahlungsunwillige Väter oder Mütter wurden in diesem Zeitraum eingeleitet, wie viele Rückzahlungsverpflichtete mussten sich vor Gerichten verantworten und wie viele wurden verurteilt (bitte einzeln nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?

5. Welche Entwicklung kann in Bezug auf die zu den Fragen 1 bis 4 aufgelisteten Zahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Thüringen in den letzten drei Jahren festgestellt werden? Hat das des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz im Jahr 2001 diesbezüglich erhebliche Veränderungen bewirkt?

6. Gibt es nennenswerte Unterschiede zwischen den Landkreisen und den kreisfreien Städten in der Quote der erfolgreichen Rückforderungen, und falls ja, worauf sind diese zurückzuführen? Gibt es dabei besonders erfolgreiche Modelle oder Aktivitäten in Landkreisen oder kreisfreien Städten in Thüringen?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Mai 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder von allein erziehenden Müttern und Vätern seit der letzten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) im Jahre 2002 ist für die Landkreise und kreisfreien Städte in der Anlage 1 dargestellt.

Für 2004 kann noch kein Vergleich mit der Gesamtkinderzahl gezogen werden, da noch keine Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik vorliegen.

Zu 2.: Entwicklung der Ausgaben nach dem UVG in den Jahren 2002 bis 2004:

Die Finanzierung der Ausgaben erfolgt je zu 1/3 durch den Bund, den Freistaat Thüringen und die kommunalen Gebietskörperschaften. Entwicklung der Einnahmen der Rückzahlungspflichtigen einschließlich des prozentualen Verhältnisses zu den jährlichen Gesamtausgaben im Zeitraum von 2002 bis 2004:

Die Einnahmen werden zu 1/3 an den Bund abgeführt, 2/3 verbleiben den kommunalen Gebietskörperschaften.

Zu 4.: Zu eingeleiteten Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen zahlungsunwillige Unterhaltspflichtige im Berichtszeitraum kann keine Aussage getroffen werden, da darüber keine statistischen Angaben geführt werden. In der jährlich erhobenen Geschäftsstatistik zum UVG sind nur die Fälle ersichtlich, in denen der nach § 7 UVG übergegangene Anspruch durch die UV-Stellen verfolgt worden ist (siehe Anlage 2).

Zu 5.: Mit dem In-Kraft-Treten des zum Unterhaltsvorschussgesetz wurden die Landkreise und kreisfreien Städte zur Hälfte am Landesanteil der Ausgaben beteiligt. Obwohl das Land ebenfalls ein Drittel der Ausgaben trägt, verzichtet es zugunsten der Landkreise und kreisfreien Städte auf die Rückführung seines Drittels der Einnahmen. Damit wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten ein Anreiz zur verstärkten Rückholung der vorschussweise gewährten Leistungen gegeben. Dies zeigte sich dann auch in einem kräftigen Anstieg der Rückgriffsquote von 13,1 Prozent im Jahr 2000 auf 15,9 Prozent im Jahr 2001. Danach sank die Quote aber wieder leicht von 15,2 Prozent in den Jahren 2002 und 2003 auf 14,8 Prozent im Jahr 2004. Dies ist vor allem in dem verstärkten Anstieg von leistungsunfähigen (arbeitslosen) Unterhaltspflichtigen begründet.