In Härtefällen kann zusätzlich zu den Leistungen nach §§ 4 sowie 6 Abs

§ 6

Mobilitätspauschale und Mobilitätsgeld:

(1) Wer einen Anspruch nach § 4 geltend machen könnte, kann statt Kostenerstattung im Einzelfall auch die Zahlung einer Mobilitätspauschale von 100 Euro im Monat verlangen. Die Nutzung individueller Transportmittel im Sinne des § 4 ist nachzuweisen.

(2) In Härtefällen kann zusätzlich zu den Leistungen nach §§ 4 sowie 6 Abs. 1 ein Mobilitätsgeld von 75 Euro im Monat gewährt werden.

Dritter Abschnitt Assistenz und Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten

§ 7:

Selbstbestimmtheitsgrundsatz:

(1) Die Art und Weise der Leistungserbringung im Bereich der Assistenz muss dem Grundsatz der Selbstbestimmtheit entsprechen. Dies umfasst, dass im Rahmen der persönlichen Assistenz durch den behinderten Menschen in eigener Person darüber entschieden wird, wer die Hilfe erbringt, wann die Hilfe erfolgt, wo die Hilfe erbracht wird und was die Hilfe umfasst.

(2) Die Unterstützungsperson wird vom behinderten Menschen selbst ausgewählt. Die Unterstützungsperson leistet die Hilfsdienste nach den Vorstellungen und in Anleitung des behinderten Menschen. Arbeitszeit und Arbeitsablauf werden durch den behinderten Menschen bestimmt.

Assistenz darf nicht gegen den Willen des behinderten Menschen angewandt werden.

§ 8:

Anspruch auf Assistenz und Assistenzgeld:

(1) Behinderte Menschen haben zur Sicherung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Hinblick auf kulturelle, religiöse, politische, karitative und sportliche Aktivitäten, insbesondere der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit, Anspruch auf die notwendige persönliche Assistenz. Wer Anspruch auf Assistenzleistungen hat, hat ein Wahlrecht, ob er die Leistung als Sachleistung oder als Geldleistung in Form eines persönlichen Budgets erhalten will. Soweit die Art und Schwere der Behinderung der persönlichen Ausübung des Wahlrechts entgegensteht, wird das Wahlrecht von der gesetzlichen Vertretungsperson ausgeübt.

Ambulante Angebote der Assistenz haben Vorrang vor stationärer Versorgung.

(2) Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 vom Hundert oder vergleichbaren Einschränkungen, bei denen Art und Schwere der Behinderung einen erhöhten Assistenzbedarf bedingen, haben für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit Anspruch auf ein Assistenzgeld in Höhe von 150 Euro im Monat.

(3) Näheres zur Gewährung von Assistenzleistungen, insbesondere zur Ausübung des Wahlrechts und der persönlichen Budgetierung, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

Insoweit die Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Regelungen oder anderer landesrechtlicher Regelungen erlangt werden können, haben diese Regelungen Vorrang.

§ 9:

Landesrahmenvertrag:

(1) Das Land sichert durch Landesrahmenvertrag die Vergleichbarkeit der Assistenzleistungen der beteiligten Träger und Anbieter in Inhalt und Qualität.

(2) Die Leistungserbringer vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen sowie zur Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ein internes Qualitätssicherungsverfahren einzuführen, das den Empfehlungen entspricht.

§ 10:

Lebenspraktische Fertigkeiten:

(1) Lebenspraktische Fertigkeiten befähigen behinderte Menschen, sich möglichst ohne fremde Hilfe durch eine Unterstützungsperson im alltäglichen Leben zu bewegen.

Leistungen zum Erwerb solcher Fertigkeiten sind, soweit möglich, vorrangig oder in Ergänzung zu Assistenzleistungen zu erbringen.

(2) Behinderte Menschen haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an zwei Kursen zum Erlernen der zum Umgang mit Behinderung notwendigen lebenspraktischen Fertigkeiten. In Härtefällen besteht Anspruch auf Teilnahme an weiteren Kursen. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Das Land stellt die zur Durchführung notwendigen Finanzmittel zur Verfügung. Die Kostenübernahme durch das Land darf nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht werden. Insoweit die Leistungen aufgrund bundesrechtlicher und anderer landesrechtlicher Regelungen erlangt werden können, haben diese Vorrang.

Vierter Abschnitt Nachteilsausgleiche für sinnesbehinderte Menschen

§ 11:

Blindengeld:

(1) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad der Sehschärfenbeeinträchtigung gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(2) Das Blindengeld beträgt 500 Euro monatlich. Blinde, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 250 Euro monatlich, Blinde, die das zwölfte, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 375 Euro monatlich.

(3) Anspruchsberechtigte ohne eigenen Hausstand, die in Wohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen leben, erhalten 50 Prozent der Leistungen nach Absatz 3 und 4, mindestens jedoch 150 Euro.

(4) Blinde und ihnen Gleichgestellte, die blindheitsbedingte Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge, nach Bundessozialhilfegesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, haben einen Anspruch auf Blindengeld, insoweit eine dem Blindengeld gleichwertige Leistung nach diesen Vorschriften nicht erlangt werden kann. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(5) Diejenigen Anspruchsberechtigten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Nachteilausgleichsgesetzes Leistungen beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Blindengeldgesetz erfüllen, sind in ihren Rechten geschützt, soweit die Regelungen nach dem Blindengeldgesetz für sie vorteilhafter sind.

§ 12:

Gehörlosengeld:

(1) Gehörlose mit erworbener oder angeborener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten ein Gehörlosengeld von 200 Euro monatlich. In Härtefällen, so bei Vorliegen von erheblichen Schwierigkeiten bei der Artikulation der Lautsprache, werden 300 Euro im Monat gewährt. Für auf Gehörlosengeld gelten die Staffelungs- und Anrechnungsvorschriften des § 14 entsprechend. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

Fünfter Abschnitt Verfahren und Schlussbestimmungen

§ 13:

Zuständigkeit und Verfahren:

(1) Die Leistungen werden auf Antrag gewährt. Sie werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen und der Antrag gestellt wurde.

(2) Ansprüche aus diesem Gesetz sind weder übertragbar oder verpfändbar noch können sie gepfändet werden. Der Anspruch entfällt mit Ende des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt oder in seiner Person entfallen.

(3) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die daraus entstehenden Kosten trägt das Land.

(4) Im Übrigen finden auf das Verwaltungsverfahren die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

§ 14:

Erlass von Rechtsverordnungen

Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Ausführung der Regelungen des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 12 eine oder mehrere Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 15:

Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.