Zwar wird in der Idealvorstellung davon ausgegangen dass die Anerkennung als Schwerbehinderter ein Nachteilsausgleich darstellt

Nachteilsausgleiche sind entweder reine Pauschalen oder Kombinationen aus Sachleistungen (z.B. Kurse zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten) und Geldleistungen (z.B. Assistenzgeld).

Zu Absatz 2:

Die aus dem Sozialhilferecht hinlänglich bekannte Bedürftigkeitsprüfung wird durch Absatz 2 zu einer Art Luxuskontrolle entschärft. Nur diejenigen sollen mit finanziellen Belastungen und Leistungskürzungen konfrontiert werden, die die Belastungen wegen ihrer guten finanziellen Ausstattung (zum Teil) auch selber tragen können. Nach dem des Gesetzes über eingetragene Lebenspartnerschaften ist eine Gleichstellung solcher Partnerschaften mit Ehepaaren angezeigt.

Zu § 3 (Anspruchsvoraussetzungen):

Zu Absatz 1:

Die Anspruchsvoraussetzungen des Nachteilsausgleichsgesetzes stellen einen Versuch dar, die Gewährung der Ansprüche von der formalen Voraussetzung der Feststellung der Schwerbehinderung abzukoppeln.

Zwar wird in der Idealvorstellung davon ausgegangen, dass die Anerkennung als Schwerbehinderter ein Nachteilsausgleich darstellt. In der Praxis ist es aber oft so, dass die Anerkennung als Schwerbehinderter immer noch in nicht wenigen Fällen zu Stigmatisierung und Benachteiligung führt. Vor allem wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass der Arbeitgeber einen uneingeschränkten Informationsanspruch über das Vorliegen der Tatsache Schwerbehinderung hat. Deshalb eröffnet das Gesetz den Weg, über eine amtsärztliche Feststellung die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Für diesen Nachweis kann dann entsprechend die wie sie im Rahmen der Prüfung nach SGB IX verwendet wird, zugrunde gelegt werden.

Zu Absatz 2: Absatz 2 dient der systematischen Verständlichkeit für nichtjuristische Anwender und Nutzer.

Zu § 4 (Kostenerstattung):

Zu Absatz 1: Mobilität ist in der bestehenden Gesellschaft ein sehr wichtiger Wert.

Davon abgesehen ist Mobilität auch ein Stück freie, unabhängige Lebensgestaltung. Deshalb ist es wichtig, hier einen entsprechenden Nachteilsausgleich zu schaffen. Selbst dann, wenn in Thüringen der Idealfall eingetreten sein sollte, dass der Bereich der Personenbeförderung landesweit und vollständig barrierefrei gestaltet sein sollte, sind noch Fälle vorstellbar, in denen jemand den Mobilitätsausgleich in Anspruch nehmen muss, weil auch dann eine Nutzung des ÖPNV nicht möglich ist.

Deshalb ist diese Regelung gerade nicht als Übergangsregelung ausgestaltet.

Zu Absatz 2: Nachteilsausgleich bedeutet, dass nur Aufwendungen, die nicht bei Menschen ohne Behinderungen anfallen, vom Kostenausgleich erfasst sein können, nur in soweit reicht der behinderungsbedingte Nachteil.

Entsprechend ist auch die gewählte Regelung gestaltet: Kosten bis zu den üblichen Fahrpreisen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) werden nicht ersetzt. Anderes gilt jedoch dort, wo im Rahmen der Feststellung der Schwerbehinderung auch eine kostenlose Benutzung des Öffentlichen Nahverkehrs gewährt wurde. Diese Personen erhalten die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Zu § 5 (Fahrten zu Behandlungen und Beratungsstellen):

Zu Absatz 1:

Da das Leben mit Behinderungen oft bedeutet, dass im Vergleich zu Nichtbehinderten mehr Behandlungstermine notwendig sind, gehört zu einem Nachteilsausgleich auch, dass Fahrten zu diesen Terminen in gewissem Umfang kostenfrei gestellt werden. Die Einschränkung auf Kostenersatz für Behandlungen, die ihre Ursache in der Behinderung haben, ist sachlich gerechtfertigt. Wenn jemand durch eine Lähmung beeinträchtigt ist, muss er deswegen sicherlich öfter zum Orthopäden oder auch Neurologen als ein Gesunder. Dass er aber wegen einer Grippe zu seinem Hausarzt geht, unterscheidet ihn nicht von einem ohne Behinderung.Allerdings wird die Erstattung nur auf Nachweis gewährt.

Zu Absatz 2:

Von fast ebenso großer Bedeutung für die Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens ist die Möglichkeit, sich Unterstützung bei Beratungsstellen zu holen. Deshalb sieht der Entwurf auch für solche Fahrten Kostenersatz vor. Allerdings wird der Kostenersatz nur auf Nachweis gewährt (Bestätigung der Beratungsstelle). Nähere Regelungen dazu sind dann in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu finden.

Zu Absatz 3:

Die Kostenpauschale für Autofahrer richtet sich nach steuerrechtlichen Bestimmungen. Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, bekommt die laut Fahrschein ausgewiesenen Kosten.

Zu § 6 (Mobilitätspauschale und Mobilitätsgeld): Absatz 1:

Es sind Fälle vorstellbar, in denen den Anspruchsberechtigten nach § 4 eine Einzelfall-Prüfung erspart werden sollte. Sie können sich für eine Mobilitätspauschale in Höhe von 100 Euro pro Monat entscheiden.

Zu Absatz 2:

Der Bedeutung der Mobilität entsprechend sieht Absatz 2 eine Härtefallregelung vor. So soll ermöglicht werden, auch besonders gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden und einen umfassend wirksamen Ausgleich von Mobilitätsnachteilen zu erreichen.

Zum Dritten Abschnitt (Assistenz und Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten):

Zu § 7 (Selbstbestimmtheitsgrundsatz):

Zu Absatz 1:

Die Begriffs- und Aufgabenbestimmung richtet sich an den Konzepten der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung aus. Die Regelungen zur Assistenz stellen ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung der Gleichstellung wie auch des Nachteilsausgleichs dar. Assistenz ist die Umkehrung des Betreuungsprinzips. Der Inhalt und die praktische Gestaltung der Assistenzbeziehung wird nicht von der Unterstützungsperson (in der alten Konzeption Betreuer) her definiert und bestimmt, sondern vom behinderten Menschen selbst.

Zu Absatz 2:

Dieser stellt eine Präzisierung des Absatzes 1 dar und enthält eine Regelung zum Schutz vor aufgezwungener Assistenz.

Zu § 8 (Anspruch auf Assistenz und Assistenzgeld):

Zu Absatz 1:

Das Nachteilsausgleichsgesetz bietet vor allem Assistenzleistungen für den Bereich gesellschaftlicher Aktivitäten und der Ausübung von ehrenamtlicher Tätigkeit. Hier besteht trotz der Sozialgesetzbücher V, IX, XI und XII für die Betroffenen eine nicht hinnehmbare Lücke im Hinblick auf die Möglichkeit, das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe in allen Lebensbereichen zu verwirklichen. Ein wichtiges Mittel, um die selbstbestimmte Lebensführung des Anspruchsberechtigten umsetzen zu können, ist die Einführung des so genannten persönlichen Budgets. In diesem Falle hat der Betroffene selbst das Verfügungsrecht über die für die Assistenz notwendigen finanziellen Mittel.

Das heißt aber auch: Sie oder er ist selbst Arbeitgeber oder kauft sich zumindest die Assistenz als Dienstleistung von entsprechenden Anbietern in eigener Verantwortung. Solch ein Modell ist aber erfolgreich nur möglich, wenn Anspruchsberechtigte auch in der Lage sind, diese Verantwortung zu übernehmen. In den Fällen, in denen das nicht möglich ist, wie oft bei geistig, psychisch und mehrfach Behinderten, sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Wahlrecht vom Sorge- bzw. Vertretungsberechtigten ausgeübt wird.

Der Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären ist zum einen dem Grundsatz der Selbstbestimmtheit geschuldet, zum andern der Tatsache, dass ambulante Leistungen günstiger sind als stationär erbrachte.

Durch den Vorrang ambulanter Assistenzleistungen kann für behinderte Menschen ein belastender Heimaufenthalt vermieden werden.

Zu Absatz 2: Zusätzlich zu den Sachleistungen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Assistenzgeld gewährt. Es stellt damit keine Pauschale als Ersatz für die Inanspruchnahme von Einzelansprüchen wie von Mobilitätsnachteilen dar, sondern ist ein finanzieller Ausgleich in besonderen Härtefällen und damit in seiner Funktion mit dem Mobilitätsgeld vergleichbar und soll vor allem das ehrenamtliche Engagement besonders schwer behinderter Menschen fördern und unterstützen.