Zudem sind mit der Einführung der Lernmittelpauschale weitere finanzielle Belastungen der Thüringer Familien verbunden

4. Wahlperiode 15.06.

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die mit der Änderung des Thüringer Schulgesetzes durch Artikel 10 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes ermöglichte Einführung einer Lernmittelpauschale hat die bisher bestehende Lernmittelfreiheit weitgehend ausgehöhlt und den Rechtsfrieden an den Thüringer Schulen erheblich gestört. Von verschiedener Seite sind verfassungs- und datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Erhebung, Vereinnahmung und Verwaltung der Lernmittelpauschale angeführt worden. Eltern- und Lehrerverbände streben daher eine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsund Rechtmäßigkeit der Lernmittelpauschale an.

Zudem sind mit der Einführung der Lernmittelpauschale weitere finanzielle Belastungen der Thüringer Familien verbunden. Die Vereinnahmung der Lernmittelpauschale und die Verwaltung der aus ihr erzielten Einnahmen bürden den Thüringer Lehrern zusätzliche Verwaltungsaufgaben auf.

Aus diesen Gründen erscheint eine unverzügliche Rückkehr zur uneingeschränkten Lernmittelfreiheit unumgänglich.

B. Lösung:

Die Lösung besteht in einer Änderung des Thüringer Schulgesetzes im oben beschriebenen Sinne.

C. Alternativen keine.

D. Kosten:

Durch die Gesetzesänderung entsteht finanzieller Mehrbedarf in Höhe der im Landeshaushalt 2005 vorgenommenen Kürzungen bei den Aufwendungen zur Beschaffung von Lernmitteln (2 931 000 Euro).

16. Juni 2005 Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

§ 44 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt das Land nach Maßgabe des Haushalts.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Näheres, insbesondere zu Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel, das Verfahren sowie Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung von Lernmitteln, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

c) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 angefügt:

(7) Lernmittelpauschalen, die von Eltern und volljährigen Schülern gemäß § 12 a der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung bereits entrichtet worden sind, werden zurückerstattet.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung: Artikel 1:

Die Änderung zielt auf eine Rückkehr zur uneingeschränkten Lernmittelfreiheit ab. Sie stellt daher in den Buchstaben a und b die gesetzlichen Regelungen zur Lernmittelfreiheit wieder her, wie sie bis einschließlich dem Schuljahr 2004/05 Gültigkeit besessen haben. In Buchstabe c ist zudem die Pflicht zur Rückerstattung bereits gezahlter Lernmittelpauschalen festgeschrieben.

Artikel 2:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Für die Fraktion: Matschie