Antragsbearbeitung durch das Versorgungsamt Suhl

Mit Datum vom 11. November 2003 hat die Selbsthilfegruppe Kleinindustrie Wutha-Farnroda beim Versorgungsamt Suhl, Zweigstelle Integrationsamt, einen Antrag auf Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Durchführung des Schwerbehindertenrechts (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) gestellt. Der Antrag trägt das Aktenzeichen: LS 0255 03.

Der Antrag wurde erst nach fast einem Jahr bearbeitet. Der Bewilligungsbescheid ist mit Datum vom 22. November 2004 erlassen worden.

Weshalb die Antragsbearbeitung diesen langen Zeitraum benötigte, wurde der Antragstellerin trotz Nachfrage nicht mitgeteilt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe führten zur Bearbeitungszeit von einem Jahr für den genannten Antrag und wie bewertet die Landesregierung diese Bearbeitungsdauer?

2. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge auf Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Durchführung des Schwerbehindertenrechts im Versorgungsamt Suhl in den Jahren 2002, 2003 und 2004 und wie wird diese Bearbeitungszeit begründet?

3. Wie viele Anträge auf Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Umsetzung des Schwerbehindertenrechts wurden in Thüringen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 gestellt? Wie gestaltete sich dabei der Bearbeitungsstand hinsichtlich Befürwortungen bzw. Ablehnungen (bitte Einzelaufstellung nach Jahren)?

4. Welche Auswirkungen haben die Bearbeitungszeiten für Anträge auf Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Durchführung des Schwerbehindertenrechts auf die Betroffenen?

5. Welche Bearbeitungszeiten für Anträge auf Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Durchführung des Schwerbehindertenrechts hält die Landesregierung für angemessen und welche Maßnahmen hält die Landesregierung für erforderlich, um diese Bearbeitungszeiten zu sichern?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Firma Selbsthilfegruppe Kleinindustrie gab mit Schreiben vom 11. November 2003 dem Integrationsamt bekannt, dass für 23 schwerbehinderte Menschen Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen beantragt werden, da diese eine intensive Betreuung benötigten. Der Arbeitgeber wurde telefonisch über die für die Antragstellung erforderlichen persönlichen Angaben und Unterlagen für jeden schwerbehinderten Arbeitnehmer informiert.

Der genannte Leistungsantrag LS 0255 03 ging am 17. Dezember 2003 im Integrationsamt ein. Weitere Unterlagen (Antragsformular, Kopie des Feststellungsbescheides und des Arbeitsvertrages sowie Namen und Lohnnachweise des Arbeitnehmers und des Betreuers) wurden angefordert. Am 3. Februar 2004 wurde der Arbeitgeber erinnert, die geforderten Unterlagen für die in Frage kommenden schwerbehinderten Menschen zuzusenden. Nach nochmaliger Erinnerung am 25. März 2004 gingen die Unterlagen am 3. Mai 2004 im Integrationsamt ein.

Zur Entscheidung über die Leistungserbringung ist eine fachtechnische Stellungnahme notwendig, ob eine Verbesserung durch technische Hilfen möglich ist oder ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer diese Betreuung übernimmt. Der Technische Berater des Integrationsamts wurde nach Vorlage aller Antragsunterlagen beteiligt und hat im Juni 2004 einen Betriebsbesuch durchgeführt.

Erst im November 2004 konnten die fachtechnischen Stellungnahmen erarbeitet werden, da die entscheidungsrelevanten Unterlagen nur zögerlich übersandt wurden oder dem Arbeitgeber noch nicht vorlagen (z.B. Bescheide der Agentur für Arbeit zum Minderleistungsausgleich). Weiter ergaben sich organisatorische Schwierigkeiten auf Seiten des Arbeitgebers bei der Benennung der Betreuer, die in der gleichen Firma beschäftigt sein müssen (Arbeitnehmer aus drei Firmen sind in den selben Räumen tätig) und nur eine begrenzte Anzahl von schwerbehinderten Arbeitnehmern betreuen können.

Daraus wird deutlich, dass die Dauer der Bearbeitung der Anträge für die Betreuung von 23 schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht durch das Integrationsamt verursacht wurde.

Zu 2.: Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten der Zweigstelle des Integrationsamts im Versorgungsamt Suhl lagen 2002 und 2003 bei 5,5 Monaten und 2004 bei zirka 4,5 Monaten.

Die begleitende Hilfe ist nachrangig zu bearbeiten, da der besondere Kündigungsschutz den Bearbeitungsfristen des § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) unterliegt. In den meisten Antragsverfahren zur begleitenden Hilfe ist der Technische Berater einzuschalten, der etwa drei Monate Bearbeitungszeit auf Grund der Anzahl der Anträge benötigt. Fachtechnische Stellungnahmen sind die Voraussetzung für Entscheidungen z. B. in Kündigungsschutzverfahren, für die Leistungserbringung an Arbeitgeber und an Arbeitnehmer, für Integrationsprojekte, für Werkstätten für behinderte Menschen, für die Kriegsopferfürsorge und in Amtshilfe für die Rehabilitationsträger.

Die Bearbeitungsdauer wird wesentlich mitbestimmt von der Zusendung der entscheidungsrelevanten Unterlagen, z. B. wenn nach einem geeigneten schwerbehinderten Menschen für das geplante Vorhaben gesucht wird, der Antragsteller um Aussetzung des Verfahrens aus verschiedenen Gründen bittet oder wenn der Antragsteller im Verfahren zur Mitwirkung erst aufgefordert werden muss. Für die Erstellung von fachtechnischen Stellungnahmen ist ein Betriebsbesuch des Technischen Beraters erforderlich.

Zu 3.: Während der gesamten Bearbeitungszeit besteht Kontakt zum Antragsteller (meist Arbeitgeber). Im Vordergrund stehen die möglichst einvernehmliche Entscheidung und die Erhaltung der Arbeitsplätze der schwerbehinderten Menschen. Sobald der Arbeitgeber Probleme signalisiert, wird eine Lösung herbeigeführt, z.B. in Form der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn. Negative Auswirkungen der Bearbeitungszeiten sind deshalb nicht bekannt.

Zu 5.: Die Landesregierung hält die derzeitigen Bearbeitungszeiten im Interesse sachgerechter und belastbarer Entscheidungen für vertretbar.