Des Weiteren hat der Bürgermeister ohne Beteiligung des Gemeinderates die sich zwingend aus §

Thüringer Landtag - 4. Mai 2005 hat folgenden Wortlaut:

Im Rahmen der Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister der Gemeinde Krölpa hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis Rechtsverstöße festgestellt (AZ: 092.0 lo-ta).

Die Rechtsaufsichtsbehörde kam u. a. zur Einschätzung, dass der Bürgermeister der Gemeinde Krölpa rechtswidrig ohne Zustimmung des Gemeinderates die Entlassung eines Angestellten, dessen Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes vergleichbar ist (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung vorgenommen hat. Die Beschlussfassung erfolgte durch den Gemeinderat erst nachträglich.

Des Weiteren hat der Bürgermeister ohne Beteiligung des Gemeinderates, die sich zwingend aus § 29 Abs. 1 i.V.m. der Geschäftsordnung der Gemeinde ergibt, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts in dem Rechtsstreit zur Entlassung des Angestellten abgelehnt. Der Vergleichsvorschlag belief sich auf ca. 25 000 Euro.

Die Rechtsaufsichtsbehörde ist der Meinung, dass mit einer Belehrung des Bürgermeisters die zwei genannten Rechtsverstöße des Bürgermeisters angemessen gewürdigt wurden. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche erfolgten durch die Rechtsaufsichtsbehörde nicht.

Da zwischenzeitlich der Arbeitsgerichtsprozess für die Gemeinde verloren ging, die Kündigung des Angestellten für unwirksam erklärt wurde und somit eine Weiterbeschäftigung erfolgt, gleichzeitig aber die Stelle bereits mit einer anderen Person besetzt wurde, entstanden der Gemeinde durch Gehaltsnachzahlungen, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Verfahrenskosten und Zinszahlungen Mehrausgaben von über 142 000 Euro. Diese Mehrausgaben übersteigen die angebotene, jedoch abgelehnte Vergleichszahlung deutlich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde verpflichtet, ein Disziplinarverfahren gegen einen kommunalen Wahlbeamten wegen begangener Rechtsverstöße einzuleiten und liegen diese Voraussetzungen im dargestellten Fall vor?

2. Aus welchen Gründen hat die Rechtsaufsichtsbehörde des Landesratesamtes Saale-Orla-Kreis im dargestellten Fall auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet und wie bewertet die Landesregierung diese Begründung?

30. Juni 2005

3. Hält die Landesregierung im dargestellten Fall die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Bürgermeister der Gemeinde Krölpa für geboten und wie wird dies begründet?

4. Ist der Gemeinde Krölpa aufgrund der Rechtsverstöße des Bürgermeisters (Nichtbeteiligung des Gemeinderates bei der Entlassung eines Angestellten und bei der Ablehnung eines Vergleichsangebotes) ein Schaden entstanden? Wenn ja, in welcher Höhe? Wie wird diese Auffassung begründet?

5. Ist der Gemeinde Krölpa wegen der Nichtannahme des Vergleichsvorschlags im dargestellten Fall (Arbeitsrechtsverfahren) ein Schaden entstanden? Wenn ja, in welcher Höhe? Wer haftet für diesen möglichen Schaden?

6. Unter welchen Voraussetzungen ist die Gemeinde verpflichtet, einen möglichen Schaden im dargestellten Fall geltend zu machen und liegen diese Voraussetzungen vor? Unter welchen Voraussetzungen muss gegebenenfalls die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde aktiv werden und handeln? Weshalb hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im dargestellten Fall bisher nicht gehandelt?

7. Wie bewertet die Landesregierung den dargestellten Fall unter Berücksichtigung des Straf- und Schadensersatzverfahrens gegen den Landrat des Landkreises Gotha?

8. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung im dargestellten Fall im rechtsstaatlichen Sinne für geboten und erforderlich?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Juni 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Disziplinargesetzes hat die Rechtaufsichtsbehörde gegen einen Bürgermeister dann ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Der Beamte begeht dann ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, die ihm obliegenden Pflichten verletzt (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes - -). Nicht jeder Rechtsverstoß eines kommunalen Wahlbeamten bedeutet also ein Dienstvergehen. Daneben hat nicht jedes Dienstvergehen automatisch dienstrechtliche oder gar disziplinarische Konsequenzen. So kann von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 abgesehen werden, wenn das Dienstvergehen nur geringe Bedeutung hat und der Beamte durch andere geeignete Maßnahmen zur künftigen Beachtung seiner Dienstpflichten veranlasst werden kann.

Im vorliegenden Fall ist die dienstrechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen. Deshalb und auch im Hinblick auf die Belange des Persönlichkeitsschutzes des betreffenden Beamten 67Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen können hier keine näheren Angaben zum Sachverhalt getroffen werden.

Zu 2.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 3.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 4.: Zurzeit kann weder beantwortet werden, ob und in welcher Höhe der Gemeinde Krölpa ein Schaden entstanden ist, noch ob ein möglicher Schaden auf einem dienstrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Bürgermeisters beruht.

Zu 5.: Es wird auf die Antworten der Fragen 1 und 4 verwiesen. Sollte in der Überprüfung festgestellt werden, dass der Bürgermeister der Gemeinde Krölpa durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten der Gemeinde Krölpa einen Schaden zugefügt hat, so haftet er der Gemeinde für den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 Satz 1 Zu 6.:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 4 und 5 verwiesen.

Zu 7.: Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 4 und 5 verwiesen.

Zu 8.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat den ihr vorliegenden Sachverhalt dienstrechtlich zu würdigen.

Das Ergebnis bleibt abzuwarten.