Heizkosten

Mai 2005 hat folgenden Wortlaut:

Die Bezieher von Arbeitslosengeld II haben gemäß Zweitem Buch Sozialgesetzbuch Anspruch auf angemessenen Wohnraum. Die Kosten dafür sind von den Kommunen zu tragen, die in eigener Verantwortung darüber entscheiden, was als angemessener Wohnraum gilt.

Jüngsten Pressemeldungen zufolge bestehe die Befürchtung, dass es auch in Thüringen zu massenhaft Zwangsumzügen kommen könne, weil viele Thüringer Empfänger von Arbeitslosengeld II eine zu große oder zu teure Wohnung haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten haben die jeweiligen Kreistage bzw. Stadträte über die Höhe der angemessenen Wohnkosten entschieden und in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten lediglich die Landräte bzw. die Oberbürgermeister?

2. Bis zu welcher Höhe der Kaltmiete pro Quadratmeter übernehmen die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte die Kosten (bitte Aufstellung nach jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten)?

3. Bis zu welcher Höhe der Heiz- und anderen Betriebskosten pro Quadratmeter übernehmen die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte die Kosten (bitte Aufstellung nach jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten)?

4. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurde die Angemessenheit der Wohnkosten auf der Grundlage eines gültigen Mietspiegels festgelegt?

5. Ist bekannt, in wie vielen Fällen Empfänger von Arbeitslosengeld II die Aufforderung erhalten haben, sich eine andere Wohnung zu suchen?

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. Juni 2005 wie folgt beantwortet:

Zur Beantwortung der oben genannten Kleinen Anfrage habe ich die Landräte und Oberbürgermeister der Landkreise bzw. kreisfreien Städte um Stellungnahme gebeten.

5. Juli 2005

Zu 1.: In den Landkreisen Altenburger Land, Eichsfeld, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Sömmerda, Sonneberg und dem Wartburgkreis wurde durch den Kreistag, in den kreisfreien Städten Jena und Suhl durch den Stadtrat über die Höhe der angemessenen Wohnkosten entschieden.

In den Landkreisen Gotha, Greiz und dem Unstrut-Hainich-Kreis erfolgte die Festlegung der Angemessenheit der Wohnkosten durch den Landrat/Landrätin, in den kreisfreien Städten Eisenach und Erfurt durch den Oberbürgermeister.

Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen und in den Städten Gera und Weimar wurden durch die Verwaltung Empfehlungen zur Angemessenheit der Wohnkosten erstellt.

Zu 2.: Siehe Tabelle Spalte 2; diese enthält eine Übersicht zu den angemessenen Kaltmieten. Zu unterscheiden sind die Brutto- und die Nettokaltmiete. In der Bruttokaltmiete sind die Betriebskosten (außer Heizkosten) enthalten. Der Quadratmeterpreis ist in der Regel abhängig von der Wohnungsgröße. Die angegebenen Werte sind als Richtgrößen zu betrachten. Entscheidend ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnkosten immer der Einzelfall. Baujahr, Zustand und Lage der Wohnung sind Faktoren, die zu berücksichtigen sind.

Zu 3.: Siehe Tabelle Spalte 3; diese enthält eine Übersicht zu den Heiz- und Betriebskosten, die von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten übernommen werden.

Zu 4.: In den Landkreisen Altenburger Land, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis, Sonneberg, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis sowie in den Städten Eisenach, Erfurt, Gera und Jena wurde die Angemessenheit der Wohnkosten auf der Grundlage eines gültigen Mietspiegels festgelegt.

In den anderen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erfolgte die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des § 8 des Wohngeldgesetzes bzw. in Abstimmung mit den örtlichen Vermietern.

Zu 5.: Siehe Tabelle Spalte 4; diese enthält eine Übersicht zu der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die in einer Wohnung leben, in der die Miete die Angemessenheitsgrenze übersteigt. Einige Landkreise bzw. kreisfreien Städte konnten keine Daten liefern. Zu berücksichtigen ist, dass eine über der Angemessenheitsgrenze liegende Miete nicht zwangsläufig zu einem Umzug führt. Es besteht die Möglichkeit, dass der übersteigende Betrag auch durch die Bedarfsgemeinschaft selbst getragen.