Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfungen 41 Örtliche Kassenprüfung. Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister

Örtliche Prüfungen der Jahresrechnungen:

Die örtliche Prüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen (§ 82 Abs. 2 Überörtliche Rechnungsprüfungen:

Nach § 83 Abs. 1 findet die überörtliche Prüfung unverzüglich nach Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.

4 Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfungen

Örtliche Kassenprüfung:

Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amtes (§ 82 Abs. 3 Soweit kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, kann der Bürgermeister die örtliche Kassenprüfung einem Gemeindebediensteten übertragen.

Örtliche Rechnungsprüfung:

Nach § 82 Abs. 1 werden die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen vom Rechnungsprüfungsamt geprüft. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

Überörtliche Rechnungsprüfung:

Die Bestimmung der Prüfungsorgane und des Verfahrens für die überörtlichen Prüfungen ist durch Gesetz zu regeln (§ 83 Abs. 2 Abschlussprüfung:

Die Abschlussprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt (§ 85 Abs. 2 II. Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz

Das Prüfungswesen für die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) ist grundsätzlich im Sechsten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Thüringer Kommunalordnung geregelt. I dieser Begründung (Ausgangslage) wurde auf diese Regelungen eingegangen. Nach § 83 Abs. 2 ist für überörtliche Prüfungen das Nähere über das Prüfungsverfahren und insbesondere die Frage, welche Prüfungsorgane die überörtliche Rechnungsprüfung durchführen, durch ein Gesetz zu regeln.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Die Möglichkeit der Übertragung der Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Gebietskörperschaften auf den Thüringer Rechnungshof ist in Artikel 103Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorgesehen.Wegen der besonderen Fachbezogenheit der kommunalen Prüfung soll die überörtliche Rechnungsprüfung nicht der ansonsten geltenden Organisation des Rechnungshofs zugeordnet werden; dies erfolgt durch die Bildung einer eigenen Kommunalprüfungsabteilung. Zur Verfolgung dieses Zweckes wird das Gesetz über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1997 (GVBl. S. 428), entsprechend geändert (siehe auch Artikel 3 dieses Gesetzes).

Durch die Zulässigkeit der Beauftragung privater Dritter soll die Möglichkeit eröffnet werden, vorübergehende Kapazitätsengpässe zu überwinden oder in Einzelfällen über die gutachterliche Heranziehung hinaus externen Sachverstand heranzuziehen. Das Regel-Ausnahmeverhältnis nach Absatz 1 und Absatz 2 soll dadurch nicht aufgehoben werden.

Entsprechend der Regelung in § 88 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung kann der Rechnungshof die Prüfungspflichtigen beraten. Dies gilt allerdings nur insoweit, als er dadurch nicht bei der Erfüllung seiner Prüfungstätigkeit inhaltlich oder verwaltungstechnisch eingeschränkt wird.

Zur Unterstützung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde kann der Rechnungshof - entsprechend der Regelung in § 88 Abs. 3 - gemäß Absatz 4 Satz 1 Gutachten erstellen. Die Gutachtertätigkeit auf Ersuchen steht nicht im Widerspruch zur Unabhängigkeit des Rechnungshofs, da die Gutachtertätigkeit für die oberste Rechtsaufsichtsbehörde die Kontrollfunktion gegenüber den Prüfungspflichtigen nicht beeinträchtigt.

Zu § 2:

Zur Durchführung der überörtlichen Prüfungen ist es unabdingbar, dass den Prüfern wahrheitsgemäß und umfassend erteilt werden, als Prüfungsunterlagen zur Verfügung stehen müssen und Erhebungen an Ort und Stelle durchgeführt werden können.

Wenn die Erledigung von Verwaltungsaufgaben auf Dritte übertragen werden, ist sicherzustellen, dass die Rechte der Prüfer auch beim Dritten ausgeübt werden können. Soweit die Kommunen Investitionszuweisungen und laufende Zuweisungen ausreichen, ist die Ausdehnung der Rechte der Prüfer auf den Zuwendungsempfänger zu regeln; Gleiches gilt für die Verwaltung kommunaler Mittel oder die Verwaltung kommunaler Vermögensgegenstände (beispielsweise Verwaltung kommunaler Wohnungen). Soweit Dritte und sonstige Stellen nach den Absätzen 3 und 4 betroffen sind, bestehen die den Prüfern eingeräumten Rechte nur während der normalen Dienst- und Geschäftszeiten.

Zur eventuellen oder Verfolgung ist die Beweissicherung bei besonderen Prüfungsfeststellungen und die Benachrichtigung der für die Dienstaufsicht befugten Personen durch den Präsidenten des Rechnungshofs notwendig. Wegen der Tragweite eines solchen Schritts und wegen der notwendigen juristischen Prüfung erfolgt die Unterrichtung durch den Präsidenten des Rechnungshofs.

Zu § 3:

Aus Gründen einer umfassenden Finanzkontrolle ist auch eine überörtliche Kassenprüfung vorgesehen worden, die aber entfallen kann, wenn die Kommune über ein eigenes Rechnungsprüfungsamt verfügt. Nachdem örtliche Kassenprüfungen nach § 82 Abs. 3 vorzunehmen sind, erscheint eine unvermutete überörtliche Kassenprüfung in der Regel innerhalb von fünf Jahren ausreichend.

Da die Verwahrung von Wertgegenständen und die weiteren Kassengeschäfte nach den §§ 42 und 46 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung Kassengeschäfte sind, müssen diese zwangsläufig mitgeprüft werden.

Zu § 4:

Aus prüfungsökonomischen Gründen sollen fünf Jahresrechnungen für die überörtliche Prüfung zusammengefasst werden. Größere Zeiträume beeinflussen negativ die Übersicht und die Zeitnähe.

Eine überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen vor 1995 findet in der Regel nicht mehr statt, weil der Prüfungsstau nicht zu bewältigen ist und in Thüringen ein einheitliches kommunales Haushaltsrecht erst im Jahre 1993 durch die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung eingeführt wurde. In begründeten Ausnahmefällen ist jedoch eine Ausdehnung auf frühere Rechnungsjahre möglich; dies ist beispielsweise bei einem Verdacht auf strafbare Handlungen der Fall.

Im Hinblick auf die Herbeiführung oder Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben ist im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung auf die Erschließung und Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten, kostenrechnender Einrichtungen (§ 12Abs. 1 und Eigenbetriebe zu richten. Dieser Inhalt der Rechnungsprüfung war bisher in § 84 nicht geregelt und daher als Ergänzungsregelung notwendig. Die Überprüfung von Investitionen ist wegen der Investitionsabrechnung und wegen der den Investitionen folgenden laufenden Belastungen notwendig.

Ebenfalls aus Gründen der Prüfungsökonomie soll die überörtliche Rechnungsprüfung grundsätzlich auf den Ergebnissen der örtlichen Rechnungsprüfung aufbauen; deshalb sollen kostenaufwändige Doppelprüfungen auf Stichproben beschränkt werden. Im Einzelfall kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn dies nach Einschätzung der Prüfer erforderlich ist.

Zu § 5:

Die Regelung des § 5 hat die Funktion, eine frühzeitige Stellungnahme des Rechnungshofs über die Eignung, den Verfahrensablauf und die Einhaltung des kommunalen Haushalts- und Kassenrechts zu Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die Kommunen sind dadurch nicht an der Beschaffung gehindert, müssen aber gegebenenfalls mit einer späteren Beanstandung im Rahmen der überörtlichen Prüfung rechnen.

Die Überprüfung des automatisierten Verfahrens auf Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit und Sicherheit zählt zu den jeweiligen damit zusammenhängenden Prüfungen (Kassen-, Rechnungs- und Abschlussprüfungen).

Zu § 6:

Der Prüfungsbericht soll die gesamte Prüfung dokumentieren. Die Ausgestaltung eines Prüfungsberichts ist wesentlich für die Information der geprüften Körperschaft und die sich anschließende Auswertung und für die Information der Rechtsaufsicht und deren Auswertung. Eine sachlich kurze und klare Darstellung sollte allgemein erwartet werden und entspricht den Bestrebungen der Verwaltungsvereinfachung. Die Erstellung eines Prüfungsberichts qualifiziert sich als schlichtes Verwaltungshandeln und stellt einen Realakt dar, da dem Bericht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Rechtswirkung nach außen fehlt.

Zur Erfüllung der der Kommunen im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit bedarf es deren eingehender Beurteilung. Hierzu gehören darüber, ob die Kommunen ihre Einnahmemöglichkeiten erschlossen haben und ausschöpfen. Diese Beurteilung ist zu dokumentieren.

Zusätzlich dient zu diesem Zweck der interkommunale Vergleich, aus dem auch Erkenntnisse zu Überlastungen entnommen werden können.

Absatz 3 bezieht sich nur auf Kassenprüfungen und dient der Dokumentation von Erklärungen des verantwortlichen Personals insbesondere zu Kassenfehlbeträgen oder Kassenüberschüssen.