Arbeitsentgelt

Damit ist ein Arbeitsentgelt gemeint, das ausreicht, einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

Tariftreuepflicht und ein gesetzlicher Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

- helfen, Armut und sozialen Ausschluss zu vermeiden,

- wirken Lohndumping und ruinösem Wettbewerb entgegen,

- entsprechen dem Sozialstaatsgebot,

- erhöhen die Einnahmen der Sozialkassen.

Durch Tariftreuepflicht nach dem Günstigkeitsprinzip und Mindestlohn wird der zwischenbetriebliche Wettbewerb um öffentliche Aufträge nicht über die Lohnhöhe ausgetragen. Rechtswissenschaftler betonen, dass eine Tariftreueverpflichtung durch öffentliche Auftraggeber weniger weit gehen als eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung und damit die Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmen in geringerem Maße erfassen.

Die Tariftreueerklärung erfolgt formlos, um den Verwaltungsaufwand nicht zu erhöhen.

Zu § 4: Leistungen dürfen nur dann auf Nachunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber schriftlich zustimmt und die Nachunternehmen die gleichen Verpflichtungen aus diesem Gesetz übernehmen wie der Auftragnehmer. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Gesetzes nicht durch die Weitervergabe von Teilen des Auftrags an Nachunternehmen unterlaufen werden.

Zu § 5: Konkrete Nachweispflichten für Auftragnehmer und Nachunternehmer werden festgelegt.

Zu § 6:

(1) Konkrete Kontrollmöglichkeiten werden festgelegt.

(3) Bei unangemessen niedrigen Angeboten ist eine Seriositätsprüfung vorgeschrieben.

Zu § 7:

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes sind wirksame Sanktionen nötig.

(1) Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten, kann das zu folgenden Sanktionen führen:

- Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber,

- Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent des Auftragswerts, auch bei Verstößen durch Nachauftragnehmer,

- Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre.

(2) Firmen, die aufgrund dieses Gesetzes zeitweise von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind, werden in einem vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit einzurichtenden Register für die Dauer des Ausschlusses erfasst.

(3) Das Verbandsklagerecht ermöglicht es Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Gesetz zu klagen.