Rettungshundestaffel

Die Freiwillige Feuerwehr (FFW) Marlishausen unterhält eine Rettungshundestaffel, die jährlich ca. 30 Einsätze in Thüringen realisiert. Die technische Ausstattung der Rettungshundestaffel wurde u. a. auch mit Landesfördermitteln finanziert.

Während der 13. Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Ilm-Kreis e. V. am 4. Juni 2005 in Arnstadt wurde kritisiert, dass sich das Land nicht an der Finanzierung der Einsätze der Rettungshundestaffel beteiligt und diesbezügliche Anfragen an das Innenministerium unzureichend beantwortet wurden.

Dies sei umso unverständlicher, realisiert die Rettungshundestaffel ihre Einsätze in ganz Thüringen, so dass eine ausschließliche Kostenübernahme durch die Gemeinde Marlishausen nicht zu rechtfertigen sei.

Das Land hätte beim Aufbau der Rettungshundestaffel deren Notwendigkeit und Erforderlichkeit immer unterstrichen und dies durch die Ausreichung von Fördermitteln für die technische Ausstattung auch belegt.

Insofern stände das Land auch in einer Mitverantwortung hinsichtlich der Finanzierung der laufenden Einsätze.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welcher Zielrichtung wurde wann die Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen gebildet und inwieweit war dabei das Land beteiligt?

2. Hält die Landesregierung die Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen weiterhin für notwendig und wie wird dies begründet?

3. Welche Einsätze in wessen Auftrag hat die Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen in den Jahren 2003 und 2004 realisiert? Welche Kosten sind dabei entstanden und wer hat diese Kosten getragen (bitte Einzelaufstellung)?

4. Welche weiteren Rettungshundestaffeln von Freiwilligen Feuerwehren gibt es in Thüringen und wie bewertet hier die Landesregierung deren Erforderlichkeit?

5. In welchem Umfang, für welche Maßnahmen und Projekte hat das Land bisher die Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen gefördert (bitte Einzelaufstellung)?

6. Welche Fördermittelanträge für die Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen wurden bisher mit welcher Begründung abgelehnt oder nicht abschließend entschieden (bitte Einzelaufstellung)?

4. August 2005

7. Wer ist Kostenträger für die Einsätze der Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen und wie wird diese Kostenträgerschaft begründet?

8. Unter welchen Voraussetzungen kann und wird sich das Land an der Finanzierung von Einsätzen der Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen beteiligen und wie wird dies begründet?

9. Beabsichtigt die Landesregierung bei der anstehenden Novelle des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, die Finanzierung von Rettungshundestaffeln der Freiwilligen Feuerwehren neu zu regeln? Wenn ja, in welcher Art und Weise? Wenn nein, wie wird dies begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Rettungshundestaffel der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) Marlishausen ging 1993 aus der selbständigen Rettungshundestaffel Thüringen e.V. in Plaue/Ilm-Kreis hervor. Sie ist seitdem eine Einheit der FFW Marlishausen. Unterlagen über eine Beteiligung des Landes bei der Gründung der Rettungshundestaffel liegen im Thüringer Innenministerium nicht vor.

Zu 2.: Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sind gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Gemeinden. Der Einsatz von Rettungshunden gehört nicht zum klassischen Einsatzbereich der Feuerwehren. Die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung, die unter anderem die Festlegung zur Mindestausstattung der Feuerwehren enthält, trifft hierzu keine Vorgaben. Es ist den Gemeinden jedoch freigestellt, eine solche Einsatzgruppe vorzuhalten. Zur Abwehr der nach bundeseinheitlichen Kriterien analysierten Hauptgefährdungen (Katastrophen) in Thüringen im Jahr 2004 sind Rettungshundestaffeln nicht erforderlich. Die Tatsache, dass eine Rettungshundestaffel im Rahmen des Katastrophenschutzes noch nie zum Einsatz gekommen ist, unterstreicht diese Gefährdungsabschätzung für Thüringen.

Neben der FFW Marlishausen verfügen nach hier vorliegenden Erkenntnissen der Arbeiter-Samariter-Bund in Bad Berka, das Deutsche Rote Kreuz in den Kreisverbänden Apolda, Eisenach, Saalfeld und Weimar, die Johanniter-Unfall-Hilfe in Weimar über eigene Rettungshundestaffeln. Diese kommen neben der Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen insbesondere für die Nachsuche nach Verletzten und Vermissten zum Einsatz.

Mit der Optimierung der Polizeistruktur des Freistaats ist vorgesehen, Diensthunde im Aufspüren von vermissten, verwirrten oder suizidgefährdeten Personen auszubilden. Zurzeit befindet sich eine Rettungshundestaffel der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk in Eisenach im Aufbau.

Der Einsatz von Rettungshundestaffeln ist somit in Thüringen flächendeckend sichergestellt. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Landes, eine freiwillige Leistung einer Gemeinde zu bewerten.

Zu 3.: Über den Einsatz der Feuerwehr Rettungshundestaffel Marlishausen wird im Thüringer Innenministerium keine Statistik geführt. Es ist jedoch bekannt, dass die Polizei die Rettungshundestaffel in den Jahren 2003 und 2004 wiederholt um Amtshilfe bei der Suche nach Vermissten gebeten hat. Aufzeichnungen über die dabei entstandenen Kosten liegen gleichfalls nicht vor.

Soweit die Rettungshundestaffel für die Thüringer Polizei im Rahmen der Amtshilfe tätig wird, kann sie die Kosten der Amtshilfe nach § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Thüringer Polizei geltend machen. Sofern die Rettungshundestaffel für den zuständigen Aufgabenträger nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz zum Einsatz kommt, richtet sich der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten nach § 3 Abs. 3 Auf die Erhebung von Kosten gegenüber der Polizei hat die Rettungshundestaffel bisher verzichtet, da auch andere Staffeln keine Kosten geltend machen. Sollten von der Rettungshundestaffel Marlishausen Kosten erhoben werden, müsste die Polizei aufgrund der Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung im Sinne des § 7 der Thüringer Landeshaushaltsordnung auf den Einsatz dieser Staffel verzichten.

Zu 4.: Keine; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Zu 5.: Im Jahr 1994 wurden Lottomittel in Höhe von 15 338,76 Euro (30 000 Deutsche Mark) zur Beschaffung von Ausrüstung für die Rettungshundestaffel ausgereicht. Im gleichen Jahr wurde eine Zuwendung in Höhe von 15 338,76 Euro (30 000 Deutsche Mark) für die Beschaffung eines Mannschaftstransportfahrzeuges für die Rettungshundestaffel gewährt. Im Rahmen des Baus des Feuerwehrhauses in Marlishausen wurde einer der Stellplätze für das Fahrzeug der Rettungshundestaffel mit 61 355 Euro sowie 1997 die Beschaffung von vier Handfunksprechgeräten und zehn Funkmeldeempfängern mit 6 480 Euro gefördert.

Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren Ausbildungsveranstaltungen der Rettungshundestaffel der FFW Marlishausen an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Bad Köstritz unterstützt. Im Jahre 2003 wurde der Staffel ein von der Polizei ausgemustertes Fahrzeug als Hundetransportfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Nachstehend aufgeführte Ausstattung wurde aus Mitteln des Katastrophenschutzes beschafft und der Gemeinde Wipfratal für die Rettungshundestaffel zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Aufstellung ist der als Anlage 1 beigefügten Tabelle zu entnehmen.

Zu 6.: keine.

Zu 7.: Die Rettungshundestaffel Marlishausen ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wipfratal.

Damit trägt die Gemeinde Wipfratal nach § 35 Abs. 1 die hiermit zusammenhängenden Personalund Sachkosten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Zu 8.: Nach § 35 Abs. 4 trägt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Zu 9.: Die Unterhaltung der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Einheiten ist eine Aufgabe, die die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erfüllen. Diese sich aus der Kommunalhoheit ergebende Maxime steht bei der Novellierung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes nicht zur Disposition.