Bildung

B. Beschlussvorlagen) zur Verfügung gestellt werden.

Nach der Thüringer Kommunalordnung ist dem kommunalen Mandatsträger mit der schriftlichen Ladung zu einer Sitzung jedoch nur die Tagesordnung zu übersenden. Die Übersendung weiterer Sitzungsunterlagen fällt nicht ausdrücklich unter diese Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 4, § 112 Somit hat sich der Thüringer Gesetzgeber im Gegensatz zu anderen Bundesländern (vgl. § 34 Abs. 1 § 36 Abs. 3 für das so genannte Mündlichkeitsprinzip entschieden. Das Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat dies in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 (AZ: 2 ZKO 725/03) als nicht ganz unproblematisch bewertet, weil demnach kommunale Mandatsträger keinen Rechtsanspruch auf rechtzeitige Bereitstellung von Tagungsunterlagen für Sitzungen haben.

Durch die hinreichend genau bezeichneten Tagesordnungspunkte in der Ladung können nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die kommunalen Vertreter erkennen, worüber beschlossen werden soll. Dies sei für die Sitzungsvorbereitung ausreichend.

Worüber genau beschlossen wird, ergibt sich dann aus der Beratung und Abstimmung im Rat oder im jeweiligen Ausschuss.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit haben kommunale Mandatsträger nach Auffassung der Landesregierung das Recht auf rechtzeitige Übersendung von Tagungs- und Sitzungsunterlagen für die sachgerechte Vorbereitung von Ratsund Ausschusssitzungen und wie wird diese Auffassung begründet? Was ist dabei unter rechtzeitig zu verstehen?

2. Sollte die Landesregierung einen Rechtsanspruch auf rechtzeitige Bereitstellung von Tagungs- und Sitzungsunterlagen für kommunale Mandatsträger verneinen, wie soll dann aus Sicht der Landesregierung eine sachgerechte Vorbereitung auf Sitzungen erfolgen und inwieweit wird dann das Informationsrecht der kommunalen Mandatsträger gewahrt?

3. Sollte die Landesregierung einen Rechtsanspruch auf rechtzeitige Bereitstellung von Tagungs- und Sitzungsunterlagen für kommunale Mandatsträger verneinen, wie ist dann bei der Beratung und Beschlussfassung von Satzungen zu verfahren, wenn diese erst während der Sitzung an die kommunalen Mandatsträger übergeben werden und die Thüringer Kommunalordnung ein mehrstufiges Beratungs- und Beschlussverfahren nicht vorsieht?

4. August 2005

4. Sollte die Landesregierung einen Rechtsanspruch auf rechtzeitige Bereitstellung von Tagungs- und Sitzungsunterlagen für kommunale Mandatsträger verneinen, wie soll dann die Meinungsbildung in den Fraktionen zu einem Beratungs- und Beschlussgegenstand erfolgen, besteht doch hierzu während einer Sitzung nicht die Möglichkeit?

5. Wie bewertet die Landesregierung den Hinweis des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, wonach das so genannte Mündlichkeitsprinzip der Thüringer Kommunalordnung als nicht ganz unproblematisch angesehen wird, weil demnach kommunale Mandatsträger keinen Rechtsanspruch auf rechtzeitige Bereitstellung von Tagungsunterlagen für Sitzungen haben? Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für die Landesregierung hinsichtlich einer klarstellenden Regelung und wie wird dies begründet? Was spricht dagegen, die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht zitierten Regelungen aus den Gemeindeordnungen der Länder Baden-Württemberg und Sachsen auch in Thüringen zu bringen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Ein Recht auf Übersendung von Beratungsunterlagen besteht nicht. Der Bürgermeister/Landrat, der die Beratungsgegenstände vorzubereiten hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, § 112 Thüringer Kommunalordnung), entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es zur Vorbereitung einer Sitzung notwendig ist, Beratungsunterlagen mit der Ladung zu übersenden.

Zu 2.: Kommunale Mandatsträger haben ein Recht darauf, über den jeweiligen Beratungsgegenstand rechtzeitig und ausreichend informiert zu werden. Ob, in welcher Weise, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt Beratungsunterlagen zur Verfügung zu stellen sind, beurteilt sich nach der Bedeutung des Beratungsgegenstandes, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie dem Entscheidungsbedarf. Allgemein festzuhalten ist, dass Gemeinderats-/Kreistagsmitgliedern nicht immer und zu jedem Tagesordnungspunkt vorab schriftliche Unterlagen übersandt werden müssen.

Zu 3.: Grundsätzlich können Beratungsunterlagen und/oder Beschlussvorlagen auch erst während der Sitzungen als so genannte Tischvorlagen überreicht werden. Die Zulässigkeit von Tischvorlagen beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

Tischvorlagen sind im Allgemeinen zulässig, wenn es sich um eine Verwaltungs-/Beschlussvorlage zu einem vorhandenen und hinreichend bestimmten Punkt der Tagesordnung handelt. Wird durch eine Tischvorlage ein Beratungsgegenstand angesprochen, der bisher nicht auf der Tagesordnung stand, dann handelt es sich um eine Erweiterung der Tagesordnung, deren Zulässigkeit sich nach § 35 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 beurteilt. Wenn sich Gemeinderats-/Kreistagsmitglieder bei Tischvorlagen, die Zusatzinformationen zu vorhandenen Tagesordnungspunkten enthalten, nicht genügend informiert fühlen, müssen sie dies im Gemeinderat/Kreistag/Ausschuss geltend machen, der dann hierzu eine Mehrheitsentscheidung zu treffen hat.

Zu 4.: Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder müssen sich bereits vor den Sitzungen hinreichend und angemessen auf die Beratungsgegenstände in der Sitzung vorbereiten können. Die Beratungsgegenstände sind deshalb auf der Tagesordnung so genau zu bezeichnen, dass die Gemeinderats-/Kreistagsmitglieder aus der Bezeichnung entnehmen können, um was es sich dabei handelt.

Zu 5.: Die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung gewährleisten eine gründliche Beratung. Es besteht daher kein Änderungsbedarf.