Die Refinanzierung der Investitionen im Abwasserbereich erfolgt im ZWAS somit ausschließlich über die Abwassergebühren

Juni 2005 hat folgenden Wortlaut:

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat die Gebührensatzung des ZWAS genehmigt. Damit verzichtet der ZWAS künftig auf die Erhebung von Abwasserbeiträgen und zahlt bereits geleistete Abwasserbeiträge zurück.

Die Refinanzierung der Investitionen im Abwasserbereich erfolgt im ZWAS somit ausschließlich über die Abwassergebühren. Die reine Gebührenfinanzierung von abwasserwirtschaftlichen Investitionen kann nach bisheriger Auffassung der Landesregierung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt die Gebührensatzung des ZWAS genehmigt?

2. Welche Voraussetzungen mussten im Verbandsgebiet des ZWAS gegeben sein, damit das Thüringer Landesverwaltungsamt dem Verband die Nichterhebung von Abwasserbeiträgen genehmigen konnte?

3. In welcher Höhe hatte der ZWAS bisher Beitragserhebungen geplant (Angabe der geplanten Gesamteinnahmen, Höhe des Beitragssatzes pro Quadratmeter gewichtete Fläche)? Welche kassenwirksamen Beitragseinnahmen hat der ZWAS bisher getätigt?

4. Welche Auswirkungen haben der künftige Beitragsverzicht und die Rückerstattung bereits vereinnahmter Beitragseinnahmen auf die Höhe der Gebühren? Wie bewertet die Landesregierung diese Gebührenentwicklung?

5. Welche Aufgabenträger der Abwasserentsorgung haben seit dem 1. Januar 2002 bei der zuständigen Kommunalaufsicht Abgabensatzungen eingereicht, die eine ausschließliche Gebührenfinanzierung abwasserwirtschaftlicher Investitionen vorsehen (bitte Einzelaufstellung)? Wie stellt sich der diesbezügliche Bearbeitungsstand der Satzungsgenehmigungen dar? Welche Satzungen wurden mit welchen Begründungen nicht genehmigt (bitte Einzelaufstellung)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Juli 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mittlerer Rennsteig Suhl wurde durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28. Mai 2005 genehmigt. Voraussetzung der Erteilung der Satzungsgenehmigung war die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der vorgelegten Gebührensatzung.

Zu 2.: Der Zweckverband Wasser/Abwasser Mittlerer Rennsteig Suhl musste bei der Umstellung seines Finanzierungssystems auf eine reine Gebührenfinanzierung die Nachweisführung hinsichtlich der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 16. September 1981, Aktenzeichen: 8 C 48.81) aufgestellten Voraussetzungen erbringen. Danach müssen unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes Beiträge erhoben werden, wenn die durch den Verzicht auf die Beitragserhebung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte Quantitätsgrenze übersteigt. Gemäß der Rechtsprechung ist danach eine Beitragserhebung erforderlich, wenn

- der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke an den Grundstücken, die einen Vorteil von der Anlage erlangen, mehr als 20 v.H. beträgt und

- sich dies auf den Gebührensatz nicht nur in einem unerheblichen Maße auswirkt (eine Gebührenmehrbelastung von höchstens zehn v.H. wurde dabei als unerheblich angesehen) und

- der Anteil der unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke in einem Veranlagungsgebiet die o.g. Grenze über einen gewissen Zeitraum (ca. vier Jahre) fortdauernd überschritten hat.

Der Zweckverband Wasser/Abwasser Mittlerer Rennsteig Suhl hat gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt den erforderlichen Nachweis zur Zulässigkeit einer reinen Gebührenfinanzierung erbracht.

Zu 3.: Nach Mitteilung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mittlerer Rennsteig Suhl war im Abwasserbereich ein Gesamtbeitragsvolumen von 51 106 432,00 Euro geplant. Der ermittelte höchstzulässige Beitragssatz betrug 1,45 Euro pro Quadratmeter gewichtete Grundstücksfläche. In der Beitragssatzung war ein Beitragssatz von 1,30 Euro pro Quadratmeter gewichtete Grundstücksfläche festgelegt. Im Bereich Abwasser wurden kassenwirksame Beitragseinnahmen in Höhe von 1 169 078,78 Euro getätigt.

Zu 4.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes erhöhen sich aufgrund der Umstellung des Finanzierungssystems des Aufgabenträgers von einer Mischfinanzierung (Gebühren und Beiträge) auf eine reine Gebührenfinanzierung die Gebühren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Möglichkeit des gebührenmindernden Einsatzes der Beitragseinnahmen durch die reine Gebührenfinanzierung wegfällt.

Den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung steht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Abwasserbereich frei, nach welchen Grundsätzen sie ihre Investitionen refinanzieren. Bei der Entscheidung für eine reine Gebührenfinanzierung müssen die in der Beantwortung zu Frage 2 genannten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts beachtet werden. Sofern diese Vorgaben eingehalten werden und sich der Aufgabenträger im Rahmen seines verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts für die reine Gebührenfinanzierung entscheidet, bestehen seitens der Landesregierung keine Einwendungen.

Zu 5.: Übersichten zu diesen Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. Die Rechtsaufsichtsbehörden benötigen diese Angaben auch nicht für die laufende Tätigkeit. Eine Übersicht, wie in der Fragestellung gefordert, würde eine umfangreiche Abfrage bei allen unteren Rechtsaufsichtsbehörden erfordern. Diese sind gerade jetzt aufgrund der Umsetzung der Novelle des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erheblich belastet, da einerseits der Beratungsbedarf der Aufgabenträger gedeckt werden muss, andererseits die vorgelegten Satzungen und Kalkulationen geprüft werden müssen.

Die Beantwortung der Frage unter Angabe der Einzelaufstellung ist daher mit vertretbarem Aufwand nicht möglich und daher nicht zumutbar.