Insolvenz

Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

(2) Die zuständigen Ministerien können im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anordnen, dass für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen von der Erhebung der Verwaltungskosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.

(3) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Landes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung. In den Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Verwaltungskostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

§ 17:

Verjährung:

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Ist die öffentliche Leistung mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung der Verwaltungskostenschuld nicht beendet, erlischt der Anspruch mit Ablauf eines Jahrs nach vollständiger Erbringung der öffentlichen Leistung. die Aufnahme in einen Insolvenzplan, 11. einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und 12. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat.

(3) des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(5) Wird eine Verwaltungskostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verwaltungskostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 18:

Erstattung:

(1) Überbezahlte oder zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobe14 ne Verwaltungskosten jedoch nur, soweit eine Verwaltungskostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Verwaltungskostenentscheidung.

§ 19:

Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung

Wird eine Verwaltungskostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren verwaltungskostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

§ 20:

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften maßgebend sind, sind die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bemessen. Die Gebühren können abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.

§ 21

Ermächtigung:

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) Gebühren für öffentliche Leistungen festsetzen und die Erstattung regeln.

Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände gelten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 6 auch im Fall

1. der Ablehnung eines Antrags,

2. der Zurückweisung eines Widerspruchs,

3. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,

4. der Zurücknahme oder der Erledigung eines Antrags und

5. der Zurücknahme oder der Erledigung eines Widerspruchs, soweit die Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Gebühren sind nach festen Sätzen (Festgebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren) oder Rahmensätzen (Rahmengebühren) zu bestimmen.

(3) mehrfacher gleichartiger öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.

(4) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Verwaltungsaufwand im Sinne der Sätze 1 und 2 sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.

(5) Die festgelegten Verwaltungskostensätze sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

§ 22

Übergangsbestimmungen

Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geändert, gelten für öffentliche Leistungen, die vor dem der Rechtsverordnung beantragt waren, aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, wenn sie für den Verwaltungskostenpflichtigen günstiger sind.

§ 23

Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 24

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten:

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten tritt das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), außer Kraft.