Verwaltungskostenschuldner

Billigkeitsmaßnahmen sollen nicht mit Verwaltungskosten belegt werden. Es wäre für den Verwaltungskostenschuldner nicht nachvollziehbar, wenn einerseits beispielsweise auf die Erhebung von Verwaltungskosten verzichtet würde und andererseits genau dafür wieder Verwaltungskosten erhoben würden.

Zu Nummer 6: Würde die Entschädigungsleistung durch die gleichzeitige Erhebung von Verwaltungskosten faktisch geschmälert, wäre das für den Verwaltungskostenschuldner nicht nachvollziehbar.

Zu Nummer 7: Nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung ist in dem Abhilfebescheid, nach § 73 Abs. 3 Satz 3 im Widerspruchsbescheid eine Kostenentscheidung zu treffen; bei Teilabhilfe erfolgt die Kostenentscheidung insgesamt im Widerspruchsbescheid.

Für die jeweilige Kostenentscheidung werden keine Verwaltungskosten erhoben. Wird einem Widerspruch abgeholfen, hat sich der Widerspruchsführer begründet gegen den jeweiligen Verwaltungsakt gewandt, so dass die diesbezügliche Erhebung von Verwaltungskosten der Billigkeit widerspricht. Deshalb ist, so wie der Abhilfebescheid selbst, auch die damit verbundene Kostenentscheidung verwaltungskostenfrei. Der Aufwand für die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist durch die Gebühr für den Widerspruch abgegolten.

Zu Nummer 8: Staatliche Vergünstigungen werden in der Regel aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen gewährt. Für eine Entscheidung hierüber sollen deshalb keine Verwaltungskosten erhoben werden und zwar unabhängig davon, ob ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung besteht.

Außerdem würde durch die Erhebung von Verwaltungskosten die Vergünstigung faktisch geschmälert. Grundsätzlich ist jedoch nur die Entscheidung über den Antrag, das heißt der Verwaltungsakt, der die Vergünstigung gewährt oder ablehnt, verwaltungskostenfrei.

Verwaltungskostenpflichtig sind dagegen mit der Vergünstigung zusammenhängende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, soweit diese nicht unter Nummer 2 fallen. Dies gilt jedoch nicht für die Verwendungsnachweisprüfung von Fördermitteln, da diese Prüfung untrennbar mit der Gewährung der Zuwendung zusammenhängt, die ihrem Charakter nach bis zur ordnungsgemäßen Verwendung unter Vorbehalt steht. Die ausdrückliche Nennung der Verwendungsnachweisprüfung ist insoweit deklaratorisch, erscheint aber aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich.

Die Verwaltungskostenfreiheit der Entscheidung über schließt die Erhebung einer Gebühr oder eines privatrechtlichen Entgelts für die Abwicklung nicht aus.

Zu den Nummern 9 und 10:

Die Erhebung von Verwaltungskosten für die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe und für Amtshandlungen in Gnadensachen widerspräche der Billigkeit. Die Verwaltungskostenfreiheit für Gnadensachen entspricht auch dem Justizkostenrecht.

Zu Nummer 11: Amtshandlungen, die sich im direkten Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis eines Beamten, Richters oder ähnlichem ergeben, werden verwaltungskostenfrei gestellt. Die Bestimmung ist erforderlich, um Beamte mit Arbeitnehmern gleichzustellen.

Zu Nummer 12:

Die Verwaltungskostenfreiheit für Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden ergibt sich letztlich aus Artikel 17 des Grundgesetzes.

Zu Nummer 13:

Durch die Verwaltungskostenfreiheit für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids soll eine Einschränkung dieser grundlegenden demokratischen Rechte vermieden werden.

Zu Nummer 14:

Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den §§ 80 und 80a sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar. Vor diesem Hintergrund ist es unmöglich eine einfache, leicht zu praktizierende und transparente Verwaltungskostenregelung zu schaffen, die auf ausreichende Akzeptanz bei Anwender und Antragsteller träfe.

Hinsichtlich der Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird keine ausdrückliche Regelung getroffen. Es liegt im Wesen dieser, letztlich ja vorläufigen, Entscheidung und des auf Eilbedürftigkeit ausgerichteten Verfahrens, dass die diesbezüglich summarische Prüfung nicht immer Bestand haben kann. Die denkbaren Fallgestaltungen mit allen ihren Billigkeitserwägungen sind einer allgemeingesetzlichen Regelung nicht zugänglich. Da es sich jedoch jeweils um Verwaltungsverfahren handelt, ist die Entscheidung über der sofortigen Vollziehung nach den allgemeinen verwaltungskostenrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich verwaltungskostenpflichtig. Die Erhebung von Verwaltungskosten ist jedoch dann nicht zu rechtfertigen, wenn dem Antrag stattgegeben wird oder der zugrunde liegende Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird und die Nebenmaßnahmen nach den §§ 80 und 80 a damit ihrer Grundlage entzogen werden. Die Erhebung von Verwaltungskosten kann auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungskostentatbestände der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund eines Verwaltungskostentatbestands in einer spezielleren Verwaltungskostenordnung erfolgen. Die Normierung eines speziellen Tatbestands ist vom jeweiligen Verordnungsgeber zu prüfen.

Zu Nummer 15:

Die Bestimmung gilt für polizeiliche Aufgaben nach § 2 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit es sich bei der Tätigkeit der Polizei um die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder um Hilfe für die Staatsanwaltschaft handelt, findet das Thüringer Verwaltungskostengesetz keine Anwendung.

Für die Polizei musste eine besondere Bestimmung geschaffen werden, da die allgemeinen verwaltungskostenrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der individuellen Zurechenbarkeit den besonderen Aufgaben der Polizei nicht gerecht werden können. Denkt man an Aufgaben der Polizei, wie Beistands- und Hilfeleistungen, erlangt auch die Billigkeitsregelung des § 16 Abs. 1 besondere Bedeutung.

Die Sonderregelung für Einsätze der Polizei aufgrund des Alarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage wurde aus dem bisher geltenden Recht (bisher § 2 Abs. 3) übernommen.

Zu Absatz 2:

Zu Nummer 1:

Hat es der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten, dass die Behörde die Amtshandlung zurücknehmen oder widerrufen musste, hat er, unabhängig von den Gründen, die zur sachlichen Verwaltungskostenfreiheit geführt haben, Anlass zum Tätigwerden der Behörden gegeben. Die Verwaltungskostenfreiheit ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt.

Zu Nummer 2: 2 wird bestimmt, dass die Verwaltungskostenfreiheit grundsätzlich nicht für die Zurückweisung, die Zurücknahme eines Widerspruchs oder dessen sonstige Erledigung gilt. Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen öffentlichen Leistungen, bei denen das Rechtsbehelfsverfahren nach Absatz 1 oder durch eine Bestimmung außerhalb des Verwaltungskostengesetzes ausdrücklich verwaltungskostenfrei gestellt ist.

Zu § 3: Persönliche Gebührenfreiheit

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt, dass die dort aufgeführten Körperschaften von der Zahlung der Gebühren grundsätzlich befreit sind.

Persönliche Gebührenbefreiungen erhalten ihre Rechtfertigung allein aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung. Es soll vermieden werden, dass Gelder aus einer öffentlichen Kasse in eine andere fließen, weil der mit der Anforderung, Erhebung, Zahlung und Verbuchung einer (oftmals geringen) Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten sowie bei den jeweiligen Hilfe leistenden Stellen erheblich wäre.

Im Unterschied zum bisherigen Thüringer Verwaltungskostengesetz sind Befreiungen für andere Stellen als Bund, Länder und Kommunen nicht vorgesehen. Gegenläufige, in etwa ausgeglichene Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Gebühren sind im Verhältnis zu anderen Stellen nicht denkbar, so dass es diesbezüglich keine Rechtfertigung für eine Gebührenbefreiung gibt.