Wettbewerb

Unberührt bleiben Befreiungsregelungen aufgrund anderer Regelungen.

Eine Sonderstellung genießen lediglich die Kirchen sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass die persönliche Gebührenfreiheit im Verhältnis Bund/Länder und Land/Länder in einigen Landesverwaltungskostengesetzen und im Entwurf einer Neufassung des (Bundes-)Verwaltungsgebührengesetzes restriktiver geregelt wurde, wird § 3 Abs. 1 neu gefasst.

Zu Nummer 1:

Für Behörden des Landes untereinander versteht sich die Gebührenfreiheit von selbst. Dies gilt auch deswegen, weil Gläubiger wie auch Schuldner der Gebührenforderung die gleiche Rechtspersönlichkeit (das Land) wären und ohnehin alle Ausgaben und Einnahmen den gleichen Haushalt, wenn auch verschiedene Haushaltsstellen, betreffen. Die gleichen Gründe liegen § 61 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde, wonach zwischen Landesdienststellen ein Schadensausgleich nicht erfolgen darf.

Zu Nummer 2:

Hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Ländern ist die Gegenseitigkeit nicht im gleichen Maße wie innerhalb des Freistaats Thüringen gegeben. In den Verwaltungskostengesetzen einiger anderer Länder ist die diesbezügliche persönliche Befreiung deshalb gänzlich entfallen oder wird nur bei Gegenseitigkeit gewährt. Gleichwohl sollen auch in diesen Fällen nicht immer Gebühren erhoben werden, sondern nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten in einer Angelegenheit 500 Euro übersteigt. Dadurch soll verhindert werden, dass wegen geringfügiger Gebühren im Verhältnis öffentlicher Verwaltungen unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden muss. Gegenüber den Gegenseitigkeitsklauseln anderer Landesverwaltungskostengesetze wird auch die Prüfung der Gegenseitigkeit im Einzelfall vermieden.

Zu Nummer 3:

Daneben sollen auch die kommunalen Körperschaften im Hinblick auf die Solidarität zwischen Land und Kommunen Gebührenfreiheit genießen. Die Kommunen werden in vielen Fällen im staatlichen Auftrag tätig, handeln also faktisch anstelle des Landes. Deshalb müssen hier auch die gleichen Regelungen wie für Landesbehörden zur Anwendung kommen. Im Übrigen schreibt § 11 Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung vor, dass die §§ 2 und 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind. Das Land ist somit grundsätzlich persönlich gebührenbefreit. Mithin ist im Verhältnis Land und Kommunen Gegenseitigkeit gegeben und eine Gebührenbefreiung gerechtfertigt.

Ausgenommen sind Fälle, in denen die öffentliche Leistung durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverstöße ausgelöst wurde. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2. Durch die dort geregelte Ausnahme von der Verwaltungskostenfreiheit ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausnahmsweise die Erhebung von Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) gegenüber Kommunen zulässig. Diese Regelung würde durch die persönliche Gebührenbefreiung der Kommunen auf die Erhebung reduziert.

Zu Nummer 4:

Die evangelische und katholische Kirche sind per Staatsvertrag gebührenbefreit. Staatskirchenrechtlich betrachtet ist die Gebührenbefreiung Teil des mit dem öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus verbundenen Privilegienbündels. Aus Gründen der religionsrechtlichen Parität ist es deshalb geboten, die Gebührenbefreiung für alle als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften beizubehalten. Dies gilt jedoch nur für die in Thüringen anerkannten Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, was durch den Zusatz im Geltungsbereich dieses Gesetzes klargestellt wird.

Zu Absatz 2: Absatz 2 enthält Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Gebührenfreiheit für die in Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften. Der bisherige Absatz 2 traf eine Regelung hinsichtlich der Gebührenbefreiung von ausländischen Staaten und ausländischen Körperschaften. Er war aufgrund seiner Formulierung missverständlich und erscheint aufgrund der wenigen Anwendungsfälle entbehrlich. Sofern im Einzelfall für bestimmte öffentliche Leistungen eine derartige Gebührenbefreiung notwendig wird, kann diese in einer speziellen Regelung getroffen werden.

Zu Nummer 1:

Nach Nummer 1 kann sich eine Körperschaft nicht auf Gebührenfreiheit berufen, wenn sie berechtigt ist, die Gebühr auf Dritte umzulegen.

Ansonsten hätte der Dritte durch die Gebührenbefreiung der Körperschaft ungerechtfertigte Vorteile. Ob die Auferlegung beziehungsweise Umlegung tatsächlich erfolgt, ist dabei unerheblich.

Von einem Auferlegen kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn die Behörde des befreiten Rechtsträgers die künftig von ihr zu zahlende Gebühr in Form einer Auslage zur Gebühr für ihre eigene Amtshandlung berechnen darf. Ein Umlegen der Gebühr auf Dritte liegt beispielsweise vor, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder wenn die Gebühr in den Aufwand einfließen kann, den die Gesamtheit der Nutzer einer Einrichtung zu tragen hat.

Zu Nummer 2:

Die Gebührenpflicht der Landesbetriebe ist aus Wettbewerbsgründen geboten. Landesbetriebe nach § 26 Abs. 1 sind rechtlich unselbstständige, abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist. Sie stehen somit regelmäßig in Konkurrenz zu privaten Anbietern.

Zu Nummer 3: Nummer 3 besagt, dass Eigenbetriebe der kommunalen Körperschaften nach Absatz 1 nicht, wie diese selbst, gebührenbefreit sind. Eine Gebührenfreiheit besteht jedoch weiterhin, wenn diese Leistungen erbringen, zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind, wie dies beispielsweise in den Bereichen der Wasserver- und der Abwasserentsorgung der Fall ist. Hierbei handelt es sich um klassische hoheitliche Aufgaben, welche überwiegend durch Eigenbetriebe erfüllt werden und denen sich die Aufgabenträger nicht entziehen können. Eine Beibehaltung der bestehenden Gebührenfreiheit ist daher gerechtfertigt.

Zu Absatz 3:

Bei öffentlichen Leistungen, die von Beliehenen erbracht werden, sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen.

Einerseits wird der Beliehene allein aus wirtschaftlichen Gründen keine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erbringen. Daneben kann der Fall eintreten, dass die öffentliche Leistung auch von anderen Personen des Privatrechts privatrechtlich erbracht wird. Dies ist beispielsweise in Bereichen der Leistungsverwaltung denkbar, wenn die Behörde sich im Rahmen ihrer Wahlfreiheit des Nutzungsverhältnisses für ein öffentlich-rechtliches Verhältnis entschieden hat und die Leistung nur deshalb öffentlich-rechtlich erfolgt. Die Ausnahme von der persönlichen Gebührenfreiheit für diese öffentlichen Leistungen ist somit auch aus Gründen des Wettbewerbs erforderlich.

Andererseits ist denkbar, dass die öffentliche Leistung nicht nur von dem Beliehenen, sondern auch von anderen Behörden erbracht wird, die die Leistung gegebenenfalls nach Absatz 1 gebührenfrei erbringen. Somit würde auch in dieser Hinsicht eine ungleiche Konkurrenzsituation entstehen.

Zu Absatz 4:

Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Körperschaften, mithin Bund, andere Länder und Kommunen können sich nicht auf Gebührenfreiheit berufen, wenn die Amtshandlung von den hier genannten Spezialbehörden erbracht wird. Diese Ausnahme ist erforderlich, weil es sich bei diesen Behörden um eine von der allgemeinen Landesverwaltung abgegrenzte und/oder technische Verwaltung mit besonders aufwändiger Ausstattung handelt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Gegenseitigkeit, also ein in etwa ausgeglichenes Verhältnis von gegenläufigen öffentlichen Leistungen, besteht.

Im Falle der Gebührenfreiheit bestünde auch die Gefahr, dass die Leistungen dieser Spezialbehörden von den genannten Körperschaften auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unbedingt erforderlich ist oder die jeweilige Leistung durch eigene Bemühungen vermieden werden könnte. Bei der dann zu erwartenden Überlastung der Spezialbehörde könnte diese ihre eigentlichen Aufgaben nur noch eingeschränkt wahrnehmen.

Die Zentrale Stelle Sonderabfall nach § 5 des Altlastengesetzes konnte gestrichen werden.