Gemeinde Hörselberg

Die Thüringer Allgemeine Eisenach informierte am 7. Juli 2005 darüber, dass die Gemeinde Hörselberg zum 1. August 2005 Mitglied im Trink- und Abwasserzweckverband (TAV) Eisenach-Erbstromtal werden soll.

Der Gemeinde Hörselberg soll durch das missglückte Modell der Beratungsgesellschaft für kommunale Entsorgung (GKE) und die Insolvenz der namensgebenden Firma ein Millionenschaden entstanden sein, der durch die Fusion mit dem TAV Eisenach-Erbstromtal teilweise kompensiert werden soll. Die Fusion soll durch den Freistaat Thüringen gefördert werden.

Im Zusammenhang mit der Fusion ist beabsichtigt, dass der TAV die Kanalnetze auf dem Kindel und in den Dörfern sowie die Kläranlage Großenlupnitz für zehn Millionen Euro übernimmt und hierfür die bestehenden Kreditverbindlichkeiten tilgt. Ein Teil der Schulden verbleibt jedoch bei der Gemeinde Hörselberg.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welcher Schaden ist der Gemeinde Hörselberg durch die GKE-Insolvenz entstanden? Welche Schadensersatzforderungen sind in diesem Zusammenhang gegen wen mit welchem Ergebnis geltend gemacht worden? Weshalb wurde möglicherweise auf die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen verzichtet?

2. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit der GKE-Insolvenz mit welchen Ergebnissen eingeleitet?

3. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt der Beitritt der Gemeinde Hörselberg zum TAV Eisenach-Erbstromtal? Welche konkreten Auswirkungen hat dies auf die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Gemeinde Hörselberg?

4. In welchem Umfang wird der Beitritt der Gemeinde Hörselberg zum TAV Eisenach-Erbstromtal durch den Freistaat gefördert? Wie wird diese Förderung begründet?

5. In welchem Umfang werden durch den TAV Eisenach-Erbstromtal Verbindlichkeiten der Gemeinde Hörselberg übernommen? In welchem Umfang verbleiben Verbindlichkeiten bei der Gemeinde Hörselberg und wie wird dies begründet? Wie erfolgt die Tilgung der bei der Gemeinde Hörselberg verbleibenden Verbindlichkeiten?

6. Unter welchen Voraussetzungen sind die bisher ausgereichten Fördermittel ganz oder teilweise durch den TAV Eisenach-Erbstromtal zurückzuzahlen und wie wird dieses begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. August 2005 (Eingang: 23. August 2005) wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach den Erkenntnissen des bisherigen Beauftragten für den Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung der Gemeinde Hörselberg ist der Gemeinde kein Schaden durch die GKE-Insolvenz entstanden. Eine unmittelbare Beziehung der Gemeinde Hörselberg zu der GKE (Gesellschaft für kommunale Entsorgung bestand zum Zeitpunkt deren Insolvenz nicht. Im Zusammenhang mit dem Kooperationsmodell GKE

- T/ABG (T/ABG Wassersysteme & Co. Trinkwasser Nesse-Böber KG sowie T/ABG Wassersysteme & Co. Abwasser Nesse-Böber KG) - Gemeinde Hörselberg sind deshalb bisher keine Schadensersatzforderungen geltend gemacht worden.

Zu 2.: Die Rechtsaufsichtsbehörden haben die Gemeinde Hörselberg zur Begleitung der Abwicklung des Kooperationsvertrags und zur Vorbereitung des Beitritts zum TAV Eisenach-Erbstromtal in den vergangenen Monaten kommunalaufsichtlich beraten (§ 116 Thüringer Kommunalordnung. Das Landratsamt des Wartburgkreises hat überdies einen Beauftragten (§ 122 für den Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung bei der Gemeinde Hörselberg, insbesondere für die Abwicklung der Rechtsverhältnisse, die im engen Zusammenhang mit der Durchführung des GKE-Kooperationsvertrags entstanden sind, bis einschließlich 1. August 2005 eingesetzt. Die Gemeinde Hörselberg ist seit dem 1. August 2005 mit allen Ortsteilen Mitglied im TAV Eisenach-Erbstromtal.

Zu 3.: Der Beitritt der Gemeinde Hörselberg zum TAV Eisenach-Erbstromtal erfolgte gemäß den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auf Antrag der Gemeinde Hörselberg, aufgrund dessen die Verbandsversammlung des TAV Eisenach-Erbstromtal die Aufnahme der Gemeinde mit all ihren Ortsteilen beschlossen hat. Die Gemeinde Hörselberg wird aufgrund ihres Beitritts, der durch die Gewährung von Strukturhilfe unterstützt wird, das Entgeltniveau des TAV erreichen. Für die Gebührenpflichtigen bedeutet dies im Bereich der Wasserversorgung eine Senkung der Einheitsgebühr von 3,48 Euro pro Kubikmeter auf 2,24 Euro pro Kubikmeter, somit um zirka 36 Prozent. Im Bereich der Abwasserentsorgung bedeutet dies eine Senkung der Einheitsgebühr von 5,21 Euro pro Kubikmeter auf 2,59 Euro pro Kubikmeter, somit um zirka 50 Prozent.

Das Beitragsrecht des TAV Eisenach-Erbstromtal im Bereich der Abwasserentsorgung wird derzeit überarbeitet. Es wird nach Überarbeitung auch im Bereich der Gemeinde Hörselberg gelten.

Zu 4.: Der Umfang der Strukturhilfe für den Beitritt der Gemeinde Hörselberg zum TAV Eisenach-Erbstromtal beträgt im Bereich der Wasserversorgung 4 367 000 Euro und im Bereich der Abwasserentsorgung 7 967 000 Euro. Die Höhe der erforderlichen Fördermittel wurde im Rahmen des abgestimmten Strukturkonsolidierungskonzeptes für den Beitritt der Gemeinde zu dem neuen Aufgabenträger ermittelt. Diese Mittel sind notwendig, um die Erfüllung der Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung im Gebiet der Gemeinde Hörselberg zu gewährleisten und darüber hinaus negative Auswirkungen auf die Gebühren und Beiträge beim TAV Eisenach-Erbstromtal zu vermeiden.

Zu 5.: Durch den TAV Eisenach-Erbstromtal werden Verbindlichkeiten in Höhe von 8 994 000 Euro übernommen.

Dieser Betrag kann wirtschaftlich gegen den Wert der vom TAV Eisenach-Erbstromtal übernommenen Anlagen gegengerechnet werden. Alle darüber hinaus bestehenden Verbindlichkeiten, deren konkrete Höhe nicht bezifferbar ist, verbleiben bei der Gemeinde Hörselberg. Die Tilgung soll im Rahmen der Haushaltsführung erfolgen.

Zu 6.: Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat zwei Teilrückforderungen von Fördermitteln für Investitionen gegenüber der Gemeinde Hörselberg in Höhe von zusammen 20 565,89 Euro (zuzüglich Zinsen in Höhe von zusammen 8 752,54 Euro) geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Forderungen, die in keinem Zusammenhang mit der Strukturänderung stehen und die im Falle des Eintritts entsprechender haushaltsrechtlicher Voraussetzungen auch gegenüber anderen Aufgabenträgern geltend zu machen sind. Die Forderungen gegenüber der Gemeinde gingen als so genannte offene Forderungen in das Strukturkonsolidierungskonzept ein. Der TAV Eisenach-Erbstromtal wird, wie bei allen Strukturänderungen üblich, in die noch laufenden Zuwendungsrechtsverhältnisse der Gemeinde eintreten und die Forderung begleichen. Ein Nachteil erwächst ihm daraus nicht.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitere an die Gemeinde Hörselberg ausgereichte Fördermittel aufgrund des Beitritts der Gemeinde zum TAV Eisenach-Erbstromtal an den Freistaat Thüringen zurückzuzahlen sind. Der Beitritt lässt die Einhaltung der jeweiligen Fördermittelzwecke unberührt.