Forschung

Die Abgrenzung dieser Gebiete ist zudem der Übersichtskarte nach Anlage 1 zu entnehmen.

§ 3:

Maßgaben:

(1) In der Entwicklungszone sind,

1. der natur- und nutzungsbedingte Landschaftscharakter zu erhalten und im Sinne des Schutzzwecks zu gestalten,

2. eine nachhaltige, landschaftsangepasste Siedlungsentwicklung unter Beachtung der historisch gewachsenen, gebietstypischen Siedlungsstrukturen zu fördern,

3. Vorhaben, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange für eine nachhaltige Regionalentwicklung modellhaft miteinander in Einklang bringen, durchzuführen oder zu initiieren,

4. die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern,

5. zur Förderung des Fremdenverkehrs geeignete und ökologisch verträgliche Maßnahmen vorzusehen,

6. die Fließgewässer naturnah zu erhalten,

7. naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu erhalten und zu entwickeln.

(2) In der Pflegezone gelten die in Absatz 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 aufgeführten Maßgaben. Weiterhin sind

1. eine sich aus dem Schutzzweck ergebende und mit der Biosphärenreservatsverwaltung abgestimmte Bestandsregulierung von Tierarten vorzunehmen,

2. die für diese Flächen gebietstypische Vielfalt an Lebensgemeinschaften und Pflanzen- und Tierarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu entwickeln und dafür

3. Pflege- und Entwicklungspläne zu erstellen.

(3) In der Kernzone ist eine vom Menschen möglichst unbeeinflusste natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten und zu erforschen.

§ 4:

Verbote:

(1) In der Entwicklungszone ist es verboten,

1. Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen,

2. Straßen, Wege, Plätze und sonstige Verkehrsflächen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern; dies gilt nicht für bauliche Anlagen im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne und in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen sowie im Umkreis von 40 m um die im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

3. Dauergrünland anders zu nutzen,

4. Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen durchzuführen oder

5. den Landschaftscharakter durch Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau oder auf andere Art und Weise zu verändern.

(2) In der Pflegezone ist es verboten,

1. Wege zu verlassen,

2. Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen,

3. nicht jagdbare Tiere und ihre Entwicklungsstadien zu fangen oder zu töten,

4. Biozide, mineralische Dünger und Gülle anzuwenden,

5. Wildfütterungen und Wildäcker anzulegen,

6. Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen oder hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen,

7. Motorsportveranstaltungen durchzuführen sowie die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

8. außerhalb von dafür zugelassenen Plätzen mit Luftfahrzeugen, Hängegleitern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,

9. Dauergrünland umzubrechen oder in sonstiger Weise anders zu nutzen, 10. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern, 11. das Gebiet zu verunreinigen, 12. Straßen, Wege, Plätze und sonstige Verkehrsflächen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 13. den Landschaftscharakter auf andere Art und Weise zu verändern.

(3) In der Kernzone gelten die in Absatz 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,

1. jegliche Maßnahmen durchzuführen, die die ungesteuerte Entwicklung der Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften beeinträchtigen,

2. Flächen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

§ 5:

Ausnahmen:

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 sind

1. Maßnahmen der Naturschutzbehörden und der Biosphärenreservatsverwaltung, Maßnahmen in deren Auftrag sowie durch sie zugelassene Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutzzweck dienen,

2. Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gewässern und bestehenden wasserbaulichen Anlagen, an bestehenden Straßen und Wegen sowie bestehenden ober- und unterirdischen Leitungen,

3. die gute fachliche Praxis bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und 9,

4. a) die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Angelnutzung; es gilt jedoch § 4 Abs. 2 Nr. 4, sowie

b) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung oder weiter gehende forstliche Maßnahmen mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

5. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, bei der der Nutzer bereit ist, sich zu den zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen oder mit dem Schutzzweck zu vereinbarenden Maßnahmen freiwillig mit Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde zu verpflichten,

6. der Neu- oder Ausbau von mit Lastkraftwagen befahrbaren Forstwegen, in der Pflegezone mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

7. die Errichtung jagdlicher Anlagen, soweit sie dem Schutzzweck entsprechen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepasster Bauweise vorgenommen werden,

8. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; in Vogelschutzgebieten ist eine Beunruhigung oder sonstige Beeinträchtigung von in Anlage 3 genannten Arten zu vermeiden,

9. in der Entwicklungszone die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung sowie die wesentliche Änderung sonstiger baulicher Anlagen mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, 10. Maßnahmen der Forschung, Umweltbeobachtung und Umweltbildung mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung, 11. die Wahrnehmung gesetzlich durch Behördenbedienstete oder von ihnen beauftragte Personen.

(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 3 sind

1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 10 genannten Ausnahmetatbestände,

2. die ordnungsgemäße Jagd zur Bestandsregulierung von Tierarten mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung.

(3) Die am 1. Oktober 1990 aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen bleiben unberührt.

3. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

4. Der bisherige § 8 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In der Einleitung wird die Verweisung § 6 durch die Verweisung § 4 ersetzt.

bb)In Nummer 1 Buchst. a wird der Klammerzusatz (§ 3) durch den Klammerzusatz (§ 2) ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung in der Pflege- und Kernzone ist die obere Naturschutzbehörde.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Zuständig für die Erteilung der Befreiung in der Entwicklungszone ist die untere Naturschutzbehörde.

5. Der bisherige § 9 wird § 7 und erhält folgende Fassung:

§ 7: