Pflege

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erreicht, die zu qualitativ hochwertigeren Maßnahmen an konzentrierten Standorten führt und somit allen Flächenansprüchen entgegenkommt. Diese Regelung soll nach fünf Jahren daraufhin überprüft werden, ob sie sich bewährt hat.

Die Neufassung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 macht deutlich, dass es nicht nur um die Förderung reiner Pflegemaßnahmen (regelmäßig Erhaltung des Status quo) geht, sondern auch um die Möglichkeit, gezielt nach dem Schutzzweck erforderliche Entwicklungsmaßnahmen zu fördern.

Die Anfügung des Absatzes 3 Nr. 5 stellt klar, dass als Mittel auch Geldbeträge, die gemäß § 153a der Strafprozessordnung zu zahlen sind, der Stiftung für ihre satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden können.

Die Aufsicht über die Stiftung Naturschutz Thüringen wird durch Änderung des Absatzes 7 Satz 1 dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium übertragen. Die Aufsicht folgt dem Fachgebiet. Hierauf hatte das Justizministerium hingewiesen.

Zu Nummer 40 (§ 39):

Die Bestimmung des § 39 zu den Naturschutzbeiräten hat sich in der Praxis im Großen und Ganzen bewährt, ist aber unnötig detailliert und soll daher im Sinne der Deregulierung gestrafft werden. Um das Gesetz nicht unnötig mit Spezialregelungen zu belasten und darüber hinaus hinsichtlich künftiger Regelungen flexibler zu sein, sollen die weiteren Regelungen in der Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 7 getroffen werden. Hier sollen auch speziell für den Landesnaturschutzbeirat als sowohl fachliches wie auch politisches Gremium abweichende Regelungen getroffen werden können; er soll einem weiteren Personenkreis als bisher zugänglich gemacht werden.

Zu Nummer 41 (§ 40):

Auch die gesetzliche Regelung zum Fachbeirat ist sehr detailliert und soll analog zu § 39 im Rahmen der Deregulierung entschlackt werden, sodass nur die notwendigen Regelungen im Gesetz getroffen und die Einzelheiten per Rechtsverordnung geregelt werden.

Zu Nummer 42 (§ 41):

In Abkehr vom bisher als Landschaftsüberwachungsdienst bezeichneten Überwachungsinstrument führt § 41 das neue Instrument des Naturschutzwarts ein. In ihm geht auch der bisherige Landschaftsüberwachungsdienst (§ 43 auf.

Nach dem bisherigen § 43 war durch Rechtsverordnung ein Landschaftsüberwachungsdienst einzurichten. Dieser hatte die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft dienen, festzustellen, den zuständigen Behörden zu melden und bei der Aufklärung mitzuwirken. Die bisher vorgesehene Form des Landschaftsüberwachungsdienstes, die nicht im präventiven Bereich angesiedelt war, entsprach nicht dem größeren Bedarf des Naturschutzes nach Information, Partnerschaft und Aufklärung der Öffentlichkeit, die Grundlage für naturschutzgerechtes Verhalten in der Natur sind.

Gleichzeitig ist nach wie vor festzustellen, dass die sichtbare Präsenz des Naturschutzes auf der gesamten Fläche unzureichend ist. Deshalb wurde in verschiedenen Biosphärenreservaten und Naturparken Thüringens in der Vergangenheit der hauptamtliche Besucherservice eingerichtet. Intention dieses Besucherservices ist es, Besucher und Bevölkerung über Ziele und Aufgaben des jeweiligen Gebiets, seine Naturausstattung, über die Entstehung der Kulturlandschaft und Weiteres gezielt zu informieren, das heißt Mittler zwischen Mensch und Natur zu sein, Arten- und Biotopschutz umzusetzen und in geringerem Maße Ordnungs- und Kontrollaufgaben (Besucherlenkung) wahrzunehmen, kurzum Besucher- und Schutzgebietsbetreuung im weitesten Sinne zu leisten. Die bisher mit den Schutzgebietsbetreuern in den genannten Schutzgebieten gemachten Erfahrungen zeigen, dass ein aktueller Bedarf an Betreuung, mehr Information und Aufklärung besteht.

Im Vorgriff auf eine Rechtsverordnung nach § 43 wurde bereits vor Jahren das Meldewesen über Beeinträchtigungen der Landschaft in Form eines Ministererlasses eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldewesens über Beeinträchtigungen der Landschaft sind die Thüringer Forstämter, wobei die Meldungen durch die Revierleiter für den Bereich ihrer Forstreviere erfolgen. Die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Meldewesens über Beeinträchtigungen der Landschaft gehört zu ihren Dienstpflichten.

Es zu den Naturschutzbeauftragten im Sinne des § 43 insbesondere hinsichtlich der Schutzgebietsbetreuung.

Um diese Überschneidungen zu beseitigen, wurden beide Bestimmungen zusammengefasst.

Der Schwerpunkt des Landschaftsüberwachungsdienstes liegt zukünftig nicht auf einer repressiven Überwachung, sondern auf präventiver Information und Aufklärung.

Absatz 1 führt den Naturschutzwart in das Gesetz ein. Er soll wie bisher der Landschaftsüberwachungsdienst und die Naturschutzbeauftragten bei den unteren Naturschutzbehörden etabliert werden. Es handelt sich um ein Ehrenamt. Private Initiative und privatwirtschaftliche Besucherbetreuung wird daneben nicht ausgeschlossen; es handelt sich dann aber nicht um Naturschutzwarte im hier beschriebenen Sinne. Als ein Beispiel, aus welchem Bereich diese ehrenamtlichen Naturschutzwarte gewonnen werden können, nennt Absatz 1 wie bisher den Mitgliederkreis der anerkannten Vereine. In den Großschutzgebieten ist es denkbar, dass ein Teil der Aufgaben wie zum Beispiel die Besucherlenkung und -information durch Mitarbeiter der Großschutzgebietsverwaltungen selbst durchgeführt wird oder dass die Großschutzgebietsverwaltung für Naturschutzwarte bestellt, damit ein einheitliches Auftreten gewährleistet ist. Daneben soll es aber möglich sein, dass die zuständige untere Naturschutzbehörde zum Beispiel für die Betreuung eines im Naturpark gelegenen geschützten Landschaftsbestandteils einen Naturschutzwart beruft. Großschutzgebietsverwaltung und untere Naturschutzbehörde haben sich dabei abzustimmen.

Absatz 2 beschreibt die Aufgaben der Naturschutzwarte, dabei muss nicht jeder Naturschutzwart umfassend alle der gemäß Absatz 2 möglichen Aufgaben haben. Durch den Hinweis auf den durch die bestellende Behörde festgelegten Wirkungskreis wird sichergestellt, dass je nach örtlicher Notwendigkeit und Bereitschaft des ehrenamtlich Tätigen ein individueller Tätigkeitsbereich vereinbart werden kann. So kann ein Naturschutzwart - wie bisher die Naturschutzbeauftragten - für einen bestimmten geschützten Landschaftsbestandteil bestellt werden und nimmt dort Überwachungsaufgaben hinsichtlich schädlicher Veränderungen sowie Pflegeaufgaben (in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer) wahr. Ein anderes Mitglied übernimmt die Aufgabe, sich in Gebieten mit hohem Freizeitdruck am Wochenende um Besucherlenkung und -information zu kümmern.

Absatz 3 regelt die Aufsicht über die Naturschutzwarte, die bei der bestellenden Stelle liegt. Sie müssen ein Abzeichen tragen, das sie als Naturschutzwart kennzeichnet und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen, um ihre Zugehörigkeit nach außen deutlich zu machen, als Ansprechpartner sichtbar zu werden und sich zu legitimieren.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben muss es dem Naturschutzwart erlaubt sein, unabhängig von der Regelung in der Schutzgebietsverordnung in Schutzgebieten und besonders geschützten Biotopen die Wege zu verlassen. Dies wird in Absatz 4 allgemein geregelt. Hoheitliche Aufgaben, wie das Recht der Personalienfeststellung, sollen die Naturschutzwarte nicht erhalten.

Absatz 5 Satz 1 bezieht die Erfahrungen aus dem Meldewesen über Beeinträchtigungen der Landschaft ein und bestimmt, dass die Überwachungsaufgaben auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft im Wald primär durch die Forstschutzbeauftragten nach § 45 des Waldgesetzes wahrgenommen werden.

Soweit daneben auch Naturschutzwarte der unteren Naturschutzbehörde dieses Aufgabengebiet übertragen bekommen sollen, ist ihre Tätigkeit zur Verhinderung von räumlichen und zeitlichen Überschneidungen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde einvernehmlich abzustimmen. Auch hinsichtlich der Tätigkeit von Naturschutzwarten in anderen Aufgabenfeldern findet im Wald eine Abstimmung zwischen den beiden Behörden statt, zum Beispiel um Belange, die sich aus der Bewirtschaftung der Flächen ergeben, zu berücksichtigen.

In Absatz 6 wird die Grundlage für eine Rechtsverordnung geschaffen, die Einzelheiten, insbesondere die persönlichen Anforderungen an die Naturschutzwarte regelt.

Absatz 7 führt einen Bezeichnungsschutz entsprechend § 53 Abs. 1 ein, der über § 54 Abs. 2 Nr. 10 bußgeldbewehrt ist.

Zu Nummer 43 (§§ 42 und 43):

Der bisherige § 42 ist unverändert rechtssystematisch richtig als § 29 Abs. 4 übernommen worden.

Der bisherige § 43 wird inhaltlich mit § 41 zusammengefasst.

Zu Nummer 44 (§ 44):

Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 1 erfolgt eine Klarstellung. Die Beschreibung der Aufgaben der Staatlichen Vogelschutzwarte wird um den Fledermausschutz und weitere Aufgaben, die sie bereits tatsächlich erfüllt, erweitert.

Zu Nummer 45 (§ 45):

Die Änderungen in Absatz 1 dienen der Umsetzung des § 60 § 60 schreibt für die Länder eine verbindliche Mindestliste der Beteiligungsfälle für die anerkannten Naturschutzverbände vor, die in Landesrecht umgesetzt werden muss. Darüber hinaus steht es den Ländern frei, weitere Beteiligungsfälle festzulegen.