Treuhandanstalt

Im Zeitraum nach 1990 haben Gemeinden und die damalige Treuhandanstalt Grundstückskaufverträge abgeschlossen. In diesen Verträgen war geregelt, dass Gemeinden von der Treuhandanstalt ausschließlich zum Zwecke der Wirtschaftsförderung Grundstücke erwerben und diese an private Investoren weiter veräußern. Die Verträge beinhalteten so genannte Arbeitsplatzschaffungs-Klauseln. Demnach verpflichteten sich die Gemeinden sicherzustellen, dass die privaten Investoren, die von den Gemeinden die ehemaligen Treuhandgrundstücke erwerben, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen schaffen. Für den Fall der Nichtrealisierung dieser Verpflichtung sind in den Verträgen Vertragsstrafen für die Gemeinden vereinbart.

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt soll gegenwärtig gegen Gemeinden in Thüringen Vertragsstrafen wegen der Nichteinhaltung der Arbeitsplatzschaffungspflicht geltend machen. So macht die gegen die Stadt Arnstadt derartige Vertragsstrafen geltend. Gegenwärtig sollen hierzu Vergleichsverhandlungen laufen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die damalige Treuhandanstalt mit Gemeinden Grundstückskaufverträge, in denen zum Zwecke der Wirtschaftsförderung die Weiterveräußerung an private Investoren vereinbart und eine Arbeitsplatzschaffungs-Klausel enthalten waren, abgeschlossen? Inwieweit bedurften derartige Verträge der rechtsaufsichtlichen Genehmigung, beinhalten diese doch gemeindliche Verpflichtungen zu Gunsten Dritter?

2. Unter welchen Voraussetzungen durften Gemeinden solche dargestellten Verträge, die eine Arbeitsplatzschaffungs-Klausel beinhalteten, abschließen? Sind derartige Klauseln rechtlich heute noch verbindlich und müssen Gemeinden mit Vertragsstrafen rechnen, wenn der private Investor die zugesagte Anzahl von Arbeitsplätzen nicht geschaffen hat? Wie wird diese Rechtsauffassung begründet?

3. Inwieweit können Gemeinden durch die als Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt mit einer Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Arbeitsplatzschaffungspflicht durch einen privaten Investor belegt werden?

4. Welche Informationen liegen der Landesregierung vor, in welchem Umfang die gegen Thüringer Gemeinden Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung der Arbeitsplatzschaffungspflicht durch einen privaten Investor gegenwärtig geltend machen will?

5. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für erforderlich, um Gemeinden in der juristischen Auseinandersetzung mit der im Zusammenhang mit dem dargestellten Sachverhalt zu unterstützen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. September 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Treuhandanstalt ist mit der Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I 1990, S. 300), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), beauftragt worden. Daneben sind die Aufgaben der Treuhandanstalt in fünf Durchführungsverordnungen zum Treuhandgesetz sowie in der Satzung der Anstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. DDR I 1990 Nr. 46, S. 809) festgelegt. Aus diesen Aufgaben abgeleitet hat die Treuhandanstalt Grundstückskaufverträge mit Verpflichtungen für die Käufer, z. B. Investitionen durchzuführen oder Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten, abgeschlossen. Der Abschluss dieser Grundstücksverträge unterliegt im Übrigen der Privatautonomie der Vertragsparteien. Einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen derartige Kaufverträge mangels eines gesetzlichen Genehmigungstatbestandes regelmäßig nicht.

Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen; es gelten die zivilrechtlichen Regelungen und Grundsätze.

Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 1 und Frage 2 wird verwiesen.

Zu 4.: In welchem Umfang die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gegen Thüringer Gemeinden Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung der Arbeitsplatzschaffungspflicht durch einen privaten Investor gegenwärtig geltend machen will, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 5.: Ein Bedarf für besondere Maßnahmen der Landesregierung wird nicht gesehen. Die Gemeinden entscheiden über die Berechtigung der gegen sie gerichteten zivilrechtlichen Ansprüche in eigener Verantwortung.