W-Besoldung an Thüringer Hochschulen

Im Jahr 2004 hat der Thüringer Landtag das Gesetz zur Änderung Besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Es entstand als Umsetzung eines Bundesgesetzes in Landesrecht. Das Bundesgesetz verfolgt drei grundsätzliche Ziele, die Ablösung der altersbedingten Gehaltszuwächse durch eine altersunabhängige, leistungsorientierte individuelle Vergütung, zweitens die Schaffung von Anreizen für Leistungssteigerungen und drittens die Förderung des Leistungswettbewerbs zwischen Professorinnen/Professoren und zwischen Hochschulen. Ermöglicht werden soll dies durch die so genannte W-Besoldung für Professorinnen und Professoren an den Thüringer Hochschulen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Wechsel von der C- zur W-Besoldung wurden - aufgeschlüsselt nach den einzelnen Hochschulen und den Dotierungshöhen - in Thüringen bis zum jetzigen Zeitpunkt realisiert?

2. Welche Probleme traten bei den erfolgten Wechseln der Besoldung auf?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Akzeptanz der W-Besoldung bei den Hochschulprofessoren und -professorinnen?

4. Welche Kriterien für die Zahlung von besonderen Leistungszulagen werden an den einzelnen Hochschulen angewandt?

5. Welche Spielräume stehen den einzelnen Hochschulen bei der Anwendung der W-Besoldung zur Verfügung und wie wurde davon Gebrauch gemacht?

6. Der thüringische Besoldungsdurchschnitt liegt unter den bundesweiten Werten: Wie hat sich dies auf die Gewinnung von Professorinnen und Professoren für thüringische Hochschulen bzw. bei der Umstellung ausgewirkt?

7. Gab es bei der Gewinnung von Professorinnen und Professoren für thüringische Hochschulen Absagen, die mit dem Besoldungsdurchschnitt begründet wurden? Wenn ja, wie viele (aufgeschlüsselt auf die Hochschulen)?

Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Bisher wurden in Thüringen sieben Wechsel realisiert:

- Friedrich-Schiller-Universität Jena: vier Professoren (drei von C3 nach W3 und einer von C4 nach W3),

- Universität Erfurt: zwei Professoren (einer von C4 nach W3 und einer von C3 nach W3) sowie

- Bauhaus-Universität Weimar: ein Juniorprofessor (C1 nach W1).

Zu 2.: Grundsätzlich entstanden keine Probleme; von einer Hochschule wurde angemerkt, dass die gesetzlichen Einschränkungen der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen einen Wechsel in die W-Besoldung erschweren.

Zu 3.: Die Landesregierung verfügt noch nicht über Erkenntnisse zur Akzeptanz der W-Besoldung bei den Professoren. Demzufolge ist eine Bewertung noch nicht möglich.

Zu 4.: § 4 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über Leistungsbezüge im Hochschulbereich vom 14.April 2005 (GVBl. S. 212) gibt einen umfangreichen Katalog von Kriterien vor, anhand derer besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung festgestellt werden können. Diese Kriterien, die weder zwingend zu übernehmen noch abschließend sind, haben die Hochschulen durch Satzungen

- beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2008 auch in Form von Verwaltungsvorschriften - zu konkretisieren. Diese hochschulspezifischen Regelungen unterliegen nicht der Genehmigung des Thüringer Kultusministeriums.

Zu 5.: Den Hochschulen steht ein erheblicher Spielraum bei der Anwendung der W-Besoldung zur Verfügung.

Hervorzuheben ist zunächst, dass den Hochschulleitungen - mit Ausnahme von bestimmten Entscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit und über Leistungsbezüge für Mitglieder von Hochschulleitungen - selbst die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Leistungsbezügen zusteht. Weitgehende Spielräume bestehen weiterhin bei der Entscheidung über die Höhe der Leistungsbezüge, bei der Gestaltung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie - wie bereits unter Frage 4 erwähnt - bei der Festsetzung von konkreten Kriterien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen in Form von hochschulinternen Regelungen. Soweit der Landesregierung bekannt, werden die Spielräume von den Hochschulen auch genutzt.