Förderung

Nichtbesetzung freier Planstellen und Stellen sowie durch die Nichtausschöpfung freier Planstellen- und Stellenspitzen erreicht werden.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im erforderlichen Umfang zusätzliche Stellen für Auszubildende und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu schaffen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln und das nach Absatz 1 gebildete Personalbudget zu erweitern, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die zum Stellenabbau in der Thüringer Landesverwaltung abzubauenden Planstellen und Stellen sind für jedes Ressort in den jeweiligen Einzelplänen verbindlich ausgewiesen. Soweit eine Identifizierung der abzubauenden Planstellen und Stellen durch Stellenabgang und die Ausbringung von kw-Vermerken noch nicht erfolgt ist, ist die Identifizierung der abzubauenden Planstellen und Stellen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bis zum Ende des Haushaltsjahres 2006 nachzuholen. Die notwendigen kw-Vermerke sind mit dem Haushalt 2008 auszubringen. Bis zur einvernehmlichen Identifizierung der abzubauenden Planstellen und Stellen dürfen 80 vom Hundert aller im Jahr 2006 im jeweiligen Bereich frei werdenden Stellen und Planstellen unter Anrechnung auf die beim betreffenden Ressort abzubauenden Planstellen und Stellen nicht wieder besetzt werden. Diese Stellen und Planstellen fallen mit dem nächsten Haushalt weg. Welche Planstellen und Stellen dies im Einzelnen sind, ist durch die jeweilige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festzulegen.

(6) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg. Abweichend davon kann ein ausgebrachter kw-Vermerk im Einvernehmen zwischen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf einen bestimmten Dienstposten oder Arbeitsplatz bezogen werden. Der realisiert sich dann mit dem Freiwerden der für den festgelegten Dienstposten oder Arbeitsplatz bestimmten Planstelle oder Stelle.

(7)Ausgaben für Abfindungen im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansät8 zen für laufende Personalausgaben - Besoldung, Vergütung, Lohn - geleistet werden.

§ 10:

Leerstellen, Abordnungen:

(1) Wird ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium bei einem unabweisbaren vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Aus der Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen.

(3) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt inne hat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist.

(4) Soll in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.

(5) Über den weiteren Verbleib der ausgebrachten Leerstellen ist mit dem nächsten Landeshaushaltsplan zu entscheiden.

(6) Für Beamte, die zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet werden, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen. Für solche vorübergehenden Abordnungen während der Probezeit werden keine Leerstellen ausgebracht.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.

§ 11:

Sperren:

(1) Über die Bestimmungen des § 41 hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei werdenden Beträge sind nach § 3 zu verwenden.

(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre nach § 36 erfolgt nach Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium. Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die genehmigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne zuzuleiten. Abweichend von Satz 2 kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Sperre vor der Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans aufheben, soweit dies zur Erhaltung der bestehenden Einrichtungen erforderlich ist. Hiervon ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zu unterrichten. Im Falle des Satzes 4 bedarf die Aufhebung einer Sperre mit einem Betrag von mehr als 500 000 Euro der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

§ 12:

Besondere Buchungsbestimmungen:

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.

(3) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(4) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

1. Titeln der Gruppen 511 und 518 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,

2. Titeln der Gruppe 511 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen,

3. Titeln der Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,

4. Titeln der Gruppe 517 aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),

5. Titeln der Gruppe 527 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.